# Customs tariff code 4602.11.00.10.0: From plaiting materials, handgearbeitet

> Customs tariff code 4602.11.00.10.0 covers From plaiting materials, handgearbeitet. The third-country duty rate is 3.7 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/46021100100
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 4602.11.00.10.0
- Third-country duty: 3.7 %
- Declarable: yes

## Where this code sits in the tariff

- 46 MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK
  - 4602 Basketwork, wickerwork and other articles, made directly to shape from plaiting materials or made up from goods of heading 4601; articles of loofah
    - 4602.11 Of bamboo
      - 4602.11.00 aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
        - 4602.11.00.10 From plaiting materials, hand-made
          - 4602.11.00.10.0 From plaiting materials, handgearbeitet

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 3.7 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI13257/26-1** (DE): Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen aus Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) im Flechtverfahren gearbeiteten Ball mit einem Durchmesser von etwa 5 cm. Er ist im Innern mit Heu gefüllt. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Ball aus Flechtstoffen den Charakter der Ware. Der Ball ist an einer bunt bedruckten Pappkarte für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus anderen Stoffen als Bambus oder Rattan, keine Flaschenhülsen aus Stroh".
- **DEBTI19318/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine ca. 33 x 33 x 32,5 cm (B X T X H) große quaderförmige, oben offene Kiste mit einem Rahmen aus Akazienholz, welche an zwei Seiten mit einer Griffaussparung versehen und mit einer Bodenplatte aus Sperrholz ausgestattet ist. Die Seitenwände des Aufbewahrungskorbes bestehen aus unmittelbar verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anm. 1 zu Kap. 46; handgearbeitet) in drei unterschiedlichen Designs (unterschiedliche Flechtweisen). Die Ware dient als Aufbewahrungskorb für unterschiedliche Gegenstände. Hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind sowohl das Holz als auch die Flechtstoffe gleichbedeutend. Hinsichtlich des Wertes überwiegt das Holz, hinsichtlich des Umfangs die Flechtstoffe. Ein charakterbestimmender Stoff ist somit nicht ermittelbar, so dass die Einreihung unter Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt genannte der in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DEBTI29981/21-1** (DE): Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei dem sog. "Windlicht" in den Abmessungen von 17 x 15 x 40 cm um eine zylindrische Ware. Sie besteht aus - einem Gestell aus schwarz lackiertem Metall, das an der Oberseite zu einem Tragegriff ausgeformt ist und an der Unterseite drei Standfüße bildet, - einem Geflecht in offener Flechtweise aus zahlreichen naturfarbenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), welche die durchbrochene, zierende Außenseite der Ware (Mantel) bilden und - einem im Innenraum lose eingestellten, kleineren Einsatz aus transparentem Glas, in das eine Kerze gestellt werden soll (Kerze nicht mitgliefert). Im Hinblick auf den Umfang, den Wert sowie die Bedeutung für die Verwendung (Zierwirkung) bestimmen die Flechtstoffe aus Bambus den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. Nach den ergänzenden Angaben ist die Ware komplett in Handarbeit gefertigt worden. Eine Einreihung als nicht elektrischer Beleuchtungskörper in die Position 9405 kommt für derartige Erzeugnisse ohne eine Haltevorrichtung für eine Kerze nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DEBTI56253/19-1** (DE): Es handelt sich nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster bei dem sog. "Korb mit Abdeckhaube" um einen flachen, runden "Korb" aus unmittelbar verflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware in der Art einer Obstschale besitzt einen Durchmesser von ca. 30 cm und einen ca. 2 cm hohen Rand. Zusätzlich ist die Ware mit einer auffaltbaren, kuppelartigen Abdeckung aus einem mit Bambusstreifen verstärkten Netz aus Spinnstoffen, welche seitlich mit zwei Metallschrauben befestigt ist, ausgestattet. Die Haube soll dem Schutz vor Insekten dienen. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Flechtstoffware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE7312/15-1** (DE): Nach den Angaben des Antragstellerin, zusätzlich nachgereichten Angaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei dem "Blätterkranz, Art.Nr.60487" um eine Flechtstoffware in Form eines Kranzes mit einem äußeren Durchmesser von 20 cm. Die in Handarbeit hergestellte Ware besteht aus mehreren, getrockneten Bambuszweigen mit ihren zahlreichen, natürlichen Verzweigungen und Blättern (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die miteinander zu einem Strang gedreht und kranzförmig verwunden sind. Der Kranz wird durch eine Juteschnur zusammengehalten, die die Ware mehrmals umwickelt. Die Ware ist in klarsichtiger Folie eingeschweist und an einem bunt bedruckten Papphänger aufgemacht. Das Vorhandensein der getrockneten Blätter beziehungsweise eine anderweitige Verwendung als Spielzeug und Futter für Kleintiere (Nager) steht der Einreihung als Flechtware im Sinne der Position 4602 nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE7311/15-1** (DE): Nach den Angaben des Antragstellerin, den zusätzlich nachgereichten Angaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich bei dem "Blätterkranz, Art.Nr. 60486" um eine Flechtstoffware in Form eines Kranzes mit einem äußeren Durchmesser von 11 cm. Die in Handarbeit hergestellte Ware besteht aus zwei getrockneten Bambuszweigen mit ihren zahlreichen, natürlichen Verzweigungen und Blättern (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die miteinander zu einem Strang gedreht und kranzförmig verwunden sind. Der Kranz wird durch eine Juteschnur zusammengehalten, die die Ware mehrfach umwickelt. Die Ware ist in einer klarsichtigen Folie eingeschweißt und mit einem bunt bedruckten Pappanhänger als Blätterkranz für Nagetiere aufgemacht. Die Verwendung als Spielzeug und Futter für Kleintiere (Nager) steht der Einreihung als Flechtware im Sinne der Position 4602 nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus, handgearbeitet".
- **DE17508/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Korb, Bamboo, Art. 15128", um einen annähernd rechteckigen, handgearbeiteten Korb (Höhe ca. 17 cm, Länge ca. 42 cm, Tiefe ca. 35 cm). Die oben offene und sich nach unten leicht verjüngende Ware besteht aus Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) in offener Flechtweise . Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, handgearbeitet".

## Notes that govern this classification

### Pos. 4602

Zu Unterposition 4602 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

### Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

### Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

### Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 4602.11.00.10.0 cover?

Code 4602.11.00.10.0 covers From plaiting materials, handgearbeitet. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 4602.11.00.10.0?

The third-country duty rate for 4602.11.00.10.0 is 3.7 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 4602.11.00.10.0?

The first six digits form the HS code: 460211. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 4602.11.00.10.0 have?

4602.11.00.10.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 4602.11.00.10.0 sit in the tariff?

4602.11.00.10.0 sits in this hierarchy: 46 MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK > 4602 Basketwork, wickerwork and other articles, made directly to shape from plaiting materials or made up from goods of heading 4601; articles of loofah > 460211 Of bamboo > 46021100 aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus > 4602110010 From plaiting materials, hand-made. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 4602.11.00.10.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 4602.11.00.10.0, for example DEBTI13257/26-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Does customs tariff code 4602.11.00.10.0 change?

4602.11.00.10.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/46021100100.
