# Customs tariff code 9018.31.10: Of plastics

> Customs tariff code 9018.31.10 covers Of plastics. The third-country duty rate is 0 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/90183110
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 9018.31.10
- Third-country duty: 0 %
- Declarable: no

## Where this code sits in the tariff

- 90 OPTICAL, PHOTOGRAPHIC, CINEMATOGRAPHIC, MEASURING, CHECKING, PRECISION, MEDICAL OR SURGICAL INSTRUMENTS AND APPARATUS; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF
  - 9018 Instruments and appliances used in medical, surgical, dental or veterinary sciences, including scintigraphic apparatus, other electromedical apparatus and sight-testing instruments
    - 9018.31 Syringes, with or without needles
      - 9018.31.10 Of plastics

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 0 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI10741/26-1** (DE): Sog. Einwegspritze ohne Nadel, in verschiedenen Größen (2, 5, 10 und 20 ml), im Wesentlichen bestehend aus einem zylindrischen, klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff mit aufgedruckter Skalierung, Fingerauflage, konisch zulaufender Spritzenöffnung sowie einem integrierten Kolben mit Gummistopfen am unteren Ende (s. Abbildung in der Anlage). Die zum Einmalgebrauch vorgesehene Spritze wird zum Injizieren oder Entnehmen von Flüssigkeiten am Patienten verwendet. Sie ist in einem bedruckten Blister verpackt. Die Ware wird als "medizinisches Instrument (Spritze aus Kunststoffen)" eingereiht.
- **DEBTI10727/26-1** (DE): Sog. Einwegspritze ohne Nadel, bestehend aus einem zylindrischen, klarsichtigen, ungefüllten Spritzenkörper aus Kunststoff mit aufgedruckter Skalierung (ml), Fingerauflage, Luer-Lock Anschluss (LL), Anschlagstift sowie einem integrierten speziell geformten Kolben mit Anschlagrippen. Aufgrund des speziell geformten Kolbens ermöglicht die Spritze die Arretierung zur Erzeugung eines Unterdrucks während der Anwendung. Sie dient Ärzten zum Injizieren von Flüssigkeiten wie beispielsweise Impfstoffen oder Narkosemitteln mithilfe einer Nadel (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in den menschlichen Körper, als auch zum Entnehmen von Körperflüssigkeiten (u.a. Blut) zur Krankheitsbekämpfung und Diagnoseabklärung. Die Spritze ist in verschiedenen Größen erhältlich und in einem sterilen Blisterbeutel verpackt (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware wird als "medizinische Spritze aus Kunststoffen" eingereiht.
- **DEBTI4923/26-1** (DE): Sog. 20ml Spritze, in Form einer zweiteiligen Leerspritze aus Kunststoff mit einem graduierten Gesamtvolumen von 24 ml, bestehend aus einem zylindrischen klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff mit exzentrischem Luer-Spritzenkonus, mit aufgedruckter schwarzer Skalierung und einer integrierten grünen Kolbenstange mit Fingerauflage, Gesamtlänge ca. 11 , 5 cm. Siehe Abbildung in der Anlage. Die zum Einmalgebrauch vorgesehene Spritze kann z. B. mit einem flüssigen Medikament (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befüllt werden, um dieses per Injektion in den Körper eines Patienten einbringen zu können (Injektionsspritze). Die Ware, welche in einem bedruckten Blister steril verpackt ist, wird als "medizinisches Instrument (Spritze aus Kunststoffen)" eingereiht.
- **DEBTI2309/26-1** (DE): Sog. Abdecktuchset Standard-1, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus: - einem Paar Nitril-Handschuhe aus Kunststoff in der Farbe Blau, puderfrei, latexfrei, medium; - zwei Messbechern (1x blau/lila, 1x transparent; graduiert) mit einem Fassungsvermögen von jeweils 250 ml; - 10 Mullkompressen (ca. 10 x 10 cm); - einer Einmal-Spritze mit Luer-Lock-Anschluss (12 ml); - einer Einmal-Spritze mit Luer-Lock-Anschluss (20 ml); - einem Abdecktuch (ca. 75 x 90 cm) mit vier transparenten Ablagetaschen (MIS1-Towel-4) und - drei Dokumentationsetiketten. Alle Bestandteile sind zusammen in einem sterilen Blisterbeutel verpackt und dienen gemeinsam als Hilfsmittel bei einem endoskopischen Eingriff. Ein charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung kann nicht ermittelt werden, somit erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position. Die letztgenannte Position stellen die Einmal-Spritzen in Unterposition 9018 3110 dar. Die Ware wird als "medizinisches Instrument, in Form von Spritzen, aus Kunststoffen" eingereiht.
- **DEBTI32093/25-1** (DE): Sog. Fingerauflage für vorfüllbare Einmalspritzen, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch flügelartig geformten, 43 x max. 18 , 5 x 8 , 5 mm großen Vorrichtung aus Kunststoff, in verschiedenen Farben erhältlich, mit verschiedenen Abstufungen sowie mittig mit einer runden Bohrung versehen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Fingerauflage wird an einer bestimmten Einmalspritze (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut, welche im medizinischen Bereich von Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung z. B. von Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten verwendet wird. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Instrument in Form einer Spritze, nicht von der Unterposition (KN) 9018 3110 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI32098/25-1** (DE): Sog. Kolbenstange aus Kunststoff, im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffstab mit länglichen Riffelungen und drei Rastnasen als Rückzugssperre, mit einem Gewinde am unteren Ende und einer leicht konkav geformten Druckfläche mit Rutschhemmung am oberen Ende in 8-Form, Gesamtlänge ca. 60 mm, in verschiedenen Farben erhältlich. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Kolbenstange wird an einer bestimmten Einmalspritze (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut, welche im medizinischen Bereich von Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung z. B. von Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten verwendet wird. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein medizinisches Instrument in Form einer Spritze, nicht von der Unterposition (KN) 9018 3110 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI32087/25-1** (DE): Leerspritze, sog. vorfüllbare Spritze ohne Injektionsnadel, noch nicht zusammengesetzt, im Wesentlichen bestehend aus einem hohlen, zylindrischen, klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet, mit einer Kolbenstange und einer Fingerauflage, jeweils aus Kunststoff und in verschiedenen Farben erhältlich, ausgestattet. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung von z. B. Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen, oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als "medizinisches Instrument in Form einer Spritze aus Kunststoff" eingereiht.
- **DEBTI32091/25-1** (DE): Sog. Spritze, im Wesentlichen bestehend aus einem klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet (ohne Injektionsnadel, Kolbenstange und Fingerauflage). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen zur Verabreichung von z. B. Botox, Hyaluronsäuren, Impfstoffen, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine medizinische Spritze aus Kunststoff" eingereiht.

## Notes that govern this classification

### Pos. 9018

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …

### Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …

### Pos. 9018

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …

### Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

## Subdivisions of this code

- 9018.31.10.00.0 aus Kunststoffen

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 9018.31.10 cover?

Code 9018.31.10 covers Of plastics. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 9018.31.10?

The third-country duty rate for 9018.31.10 is 0 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 9018.31.10?

The first six digits form the HS code: 901831. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 9018.31.10 have?

9018.31.10 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 9018.31.10 sit in the tariff?

9018.31.10 sits in this hierarchy: 90 OPTICAL, PHOTOGRAPHIC, CINEMATOGRAPHIC, MEASURING, CHECKING, PRECISION, MEDICAL OR SURGICAL INSTRUMENTS AND APPARATUS; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF > 9018 Instruments and appliances used in medical, surgical, dental or veterinary sciences, including scintigraphic apparatus, other electromedical apparatus and sight-testing instruments > 901831 Syringes, with or without needles. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 9018.31.10?

Yes. The EBTI database holds decisions on 9018.31.10, for example DEBTI10741/26-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Does customs tariff code 9018.31.10 change?

9018.31.10 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/90183110.
