Customs tariff code 1704.10.90.00.0: Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as…
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 1704.10.90.00.0 covers Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as sucrose), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. The third-country duty rate is 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %, plus import VAT.
1704.10.90.00.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 17. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 1704.10.90.00.0
- Third-country duty
- 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 17SUGARS AND SUGAR CONFECTIONERY
- 1704Sugar confectionery (including white chocolate), not containing cocoa
- 1704.10Chewing gum, whether or not sugar-coated
- 1704.10.90Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as sucrose)
- 1704.10.90.00.0Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as sucrose), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr
From HS code to customs tariff code 1704.10.90.00.0
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 % | MFN |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russian Federation | 50 % | Additional duties |
| Belarus | 50 % | Additional duties |
| All third countries | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Chile | 0 % | Preferential tariff quota |
| Canada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Switzerland | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Zuckerware; Kaugummi Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um dragierte Granulate aus Kaugummi in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola und Himbeere. Die Granulate sind nach Aromen sortiert in farbigen Kunststoffspendern (deklariertes Nettogewicht: 60 g) mit bunt bedrucktem Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um kissenförmige Kaugummis nach den Angaben in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola, Tutti Frutti und Banane, die mit einer flüssigen Füllung versehen sind. Die Kaugummis sind einzeln in einer bunt bedruckten Kunststofffolie verpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine ca. 80 cm lange grüne Kaugummistange (Gewicht:100g) mit einem annähernd runden Querschnitt und einem Apfelaroma. Die Ware liegt in einer Kunststoffhülle vor und ist in einer bedruckten Pappfaltschachtel umverpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln ( Ø ca. 1,4 cm), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Erzeugnisse liegen in einen Kaugummispender aus Kunststoff vor. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Zolltariflich handelt es sich bei der zweiteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Kaugummispender aus Kunststoff ist keine übliche Verpackung für Kaugummi, da der Kaugummispender eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet ist. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Kaugummispender aus Kunststoff, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für den Kaugummispender wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einem Schlüsselanhänger und einem mit Produktinformationen und Warnhinweisen bedruckten Papierzuschnitt in einer eiförmigen Kunststoffkapsel für den Einzelverkauf aufgemacht. 36 dieser Kapseln, deren beiden Hälften durch eine mit dem Titel der Zeichentrickfilm-Serie und anderen Produkthinweisen farbig bedruckten Banderole aus Kunststofffolie zusammengehalten werden (Abbildung siehe Anlage), sind laut Angaben des Antragstellers in einem Verkaufs-Display verpackt. Drei der gefüllten, für den Einweggebrauch bestimmten Verkaufs-Displays sind einem Umkarton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Schlüsselanhänger, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Schlüsselanhänger wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einer Haarspange in einem bunt bedruckten rosa Faltkarton mit Sichtfenster und mit Angaben in mehreren Sprachen für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Haarspange, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Haarspange wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind in einer rosa Rundbörse aus Metall mit Reißverschluss verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Rundbörsen in einem Display und 4 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Rundbörse aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Die Rundbörse ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Rundbörse aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Rundbörse aus Metall wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,6 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zehn dieser Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten rosa Folienschlauchbeutel mit Angaben in mehreren Sprachen verpackt. Der Beutel ist in einem bunt bedruckten Minikoffer aus Metall umverpackt. Nach den vorgelegten Informationen sind 8 Koffer in einem Display und 8 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Minikoffer aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Koffer ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Minikoffer aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Koffer wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Notes that govern this classification
Zu Unterpositionen 1704 10 10 und 1704 10 90: Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
Zu Unterpositionen 1704 10 10 bis 1704 10 90: Wegen besonderer Analysenmethoden zur Bestimmung des Gehalts an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, siehe Erläuterungen (EE) zu Pos. 0403. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) - 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021 (Caramel Popcorn) – aufgehoben (siehe Protokollerklärung der 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) vom 2. bis 3. Dezember 2024) (entfallen) bis
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 1704.10.90.00.0 cover?
Code 1704.10.90.00.0 covers Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as sucrose), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 1704.10.90.00.0?
The third-country duty rate for 1704.10.90.00.0 is 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 1704.10.90.00.0?
The first six digits form the HS code: 170410. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 1704.10.90.00.0 have?
1704.10.90.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 1704.10.90.00.0 sit in the tariff?
1704.10.90.00.0 sits in this hierarchy: 17 SUGARS AND SUGAR CONFECTIONERY > 1704 Sugar confectionery (including white chocolate), not containing cocoa > 170410 Chewing gum, whether or not sugar-coated > 17041090 Containing 60 % or more by weight of sucrose (including invert sugar expressed as sucrose). The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 1704.10.90.00.0?
Yes. The EBTI database holds decisions on 1704.10.90.00.0, for example DE7342/13-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 1704.10.90.00.0 change?
1704.10.90.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.