Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0: Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0 steht für Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1704.10.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
1704.10.90.00.0
Drittlandszoll
6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.10Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
  4. 1704.10.90mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr
  5. 1704.10.90.00.0Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0

HS-Code1704.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.10.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1704.10.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer1704.10.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE7342/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-05-20

Zuckerware; Kaugummi Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um dragierte Granulate aus Kaugummi in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola und Himbeere. Die Granulate sind nach Aromen sortiert in farbigen Kunststoffspendern (deklariertes Nettogewicht: 60 g) mit bunt bedrucktem Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE22671/12-1Erteilt von DEGültig bis 2019-02-19

Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um kissenförmige Kaugummis nach den Angaben in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola, Tutti Frutti und Banane, die mit einer flüssigen Füllung versehen sind. Die Kaugummis sind einzeln in einer bunt bedruckten Kunststofffolie verpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE19274/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-10-29

Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine ca. 80 cm lange grüne Kaugummistange (Gewicht:100g) mit einem annähernd runden Querschnitt und einem Apfelaroma. Die Ware liegt in einer Kunststoffhülle vor und ist in einer bedruckten Pappfaltschachtel umverpackt. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Die Zuckerware ist als Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE21062/11-2Erteilt von DEGültig bis 2018-04-19

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln ( Ø ca. 1,4 cm), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Erzeugnisse liegen in einen Kaugummispender aus Kunststoff vor. Die vorgelegten Angaben zur Zusammensetzung des Kaugummis werden als zutreffend unterstellt. Zolltariflich handelt es sich bei der zweiteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Kaugummispender aus Kunststoff ist keine übliche Verpackung für Kaugummi, da der Kaugummispender eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet ist. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Kaugummispender aus Kunststoff, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für den Kaugummispender wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4206/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-09-29

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einem Schlüsselanhänger und einem mit Produktinformationen und Warnhinweisen bedruckten Papierzuschnitt in einer eiförmigen Kunststoffkapsel für den Einzelverkauf aufgemacht. 36 dieser Kapseln, deren beiden Hälften durch eine mit dem Titel der Zeichentrickfilm-Serie und anderen Produkthinweisen farbig bedruckten Banderole aus Kunststofffolie zusammengehalten werden (Abbildung siehe Anlage), sind laut Angaben des Antragstellers in einem Verkaufs-Display verpackt. Drei der gefüllten, für den Einweggebrauch bestimmten Verkaufs-Displays sind einem Umkarton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Schlüsselanhänger, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Schlüsselanhänger wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4207/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-07-06

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind zusammen mit einer Haarspange in einem bunt bedruckten rosa Faltkarton mit Sichtfenster und mit Angaben in mehreren Sprachen für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Haarspange, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Haarspange wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4253/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-07-06

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,5 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zwei dieser Erzeugnisse sind in einer rosa Rundbörse aus Metall mit Reißverschluss verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Rundbörsen in einem Display und 4 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Rundbörse aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Die Rundbörse ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Rundbörse aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und die Rundbörse aus Metall wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4254/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-07-06

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um rosa aromatisierte Kaugummitafeln mit Profil (Größe: ca. 4,0 cm x 2,2 cm x 0,6 cm), einzeln verpackt mit je einem Abziehbild (sog. Tattoo) in bunt bedrucktem Folienpapier. Zehn dieser Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten rosa Folienschlauchbeutel mit Angaben in mehreren Sprachen verpackt. Der Beutel ist in einem bunt bedruckten Minikoffer aus Metall umverpackt. Nach den vorgelegten Informationen sind 8 Koffer in einem Display und 8 Displays je Karton verpackt. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Der Minikoffer aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Koffer ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Minikoffer aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für das Abziehbild und den Koffer wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 und 1704 10 90: Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 bis 1704 10 90: Wegen besonderer Analysenmethoden zur Bestimmung des Gehalts an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, siehe Erläuterungen (EE) zu Pos. 0403. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) - 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021 (Caramel Popcorn) – aufgehoben (siehe Protokollerklärung der 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) vom 2. bis 3. Dezember 2024) (entfallen) bis

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0 umfasst Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1704.10.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 1704.10.90.00.0 beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1704.10.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170410. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

1704.10.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1704.10.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

1704.10.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) > 170410 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen > 17041090 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1704.10.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1704.10.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DE7342/13-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1704.10.90.00.0?

Warennummer 1704.10.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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