Customs tariff code

Customs tariff code 3923.29.90.00.0: Other, andere

Reference data as at 1 July 2026

Customs tariff code 3923.29.90.00.0 covers Other, andere. The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.

3923.29.90.00.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 39. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.

This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.

Customs code
3923.29.90.00.0
Third-country duty
6.5 %
Declarable
Yes
Binding rulings
8

Where this code sits in the tariff

  1. 39PLASTICS AND ARTICLES THEREOF
  2. 3923Articles for the conveyance or packing of goods, of plastics; stoppers, lids, caps and other closures, of plastics
  3. 3923.29Of other plastics
  4. 3923.29.90Other
  5. 3923.29.90.00.0Other, andere

From HS code to customs tariff code 3923.29.90.00.0

HS code3923.296 digits, uniform worldwide
CN code3923.29.908 digits, EU Combined Nomenclature
TARIC code3923.29.90.0010 digits, carries the EU measures
Commodity code3923.29.90.00.011 digits, used on a German import declaration

Duty rates and preferences

OriginDuty rateBasis
Third-country duty6.5 %MFN
Faroe Islands0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Occupied palestinian Territory0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkiye0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries…0 %Tariff preference
Moldova, Republic of0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
United Kingdom0 %Tariff preference
OCTs (Overseas Countries and Territories)0 %Tariff preference

Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.

Binding tariff information for this code

DEBTI8489/26-1Issued by DEValid until 2029-04-26

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Geschenktasche, aus miteinander verschweißten Folien aus - laut Antragsangaben - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die transparente, etwa 24 x 18 x 8 cm (H x B x T) große Ware ist mit zwei Spinnstoffkordeln als Tragegriffe ausgestattet und weist seitlich jeweils eine Dehnfalte auf. Das mit unterschiedlichen Motiven bedruckte Erzeugnis dient als Transport- und Verpackungsmittel von z. B. kleinen Geschenken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid“.

DEBTI48493/25-1Issued by DEValid until 2029-02-08

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine sogenannte "Lieferscheintasche" aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einer selbstklebenden Verschlusslasche an der Oberseite. Das transparente, flachliegend etwa 240 x 132 mm große Erzeugnis ist auf der Vorderseite bis auf ein Sichtfenster mit einer roten Beschichtung und mit Schriftzügen versehen. Die Dokumententasche dient als Transport- oder Verpackungsmittel für Versandpapiere und wird mittels einer rückseitig aufgebrachten Selbstklebeschicht mit Schutzpapierabdeckung auf z. B. Kartons geklebt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid".

DEBTI7179/24-1Issued by DEValid until 2027-03-20

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Backwaren bzw. Süßigkeiten und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Fünfzehn Stück sind in einem bedruckten Polybeutel mit Eurolochung aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI2716/24-1Issued by DEValid until 2027-03-10

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Geschenkbox für Brillenputztücher" um einen Umschlag aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis (Abmessungen etwa 10 cm x 6 cm) ist mit abgerundeten Ecken ausgestattet, verfügt auf der offenen Oberseite über eine Überschlagklappe und ist auf der gegenüberliegender Vorderseite mit einem angeschweißten Folienstreifen zum Einschub der Überschlagklappe versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken von Glasreinigungstüchern (nicht Gegenstand der vZTA) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI17436/22-1Issued by DEValid until 2025-06-19

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Verpackungsmittel in Form von Beuteln aus miteinander verschweißten, hellbraunen Folien aus Polybutyratadipat-Terephthalat und Polylactide (PBAT und PLA, jeweils Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, charakterverleihend) und Maisstärke. Die im flachliegenden Zustand etwa 34,5 cm x 13,5 cm großen Beutel sind zu drei Rollen a 10 Stück in einem Polybeutel mit bedruckter Pappkarte verpackt, dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken (z. B. für Hundekot) und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel, nicht aus Polymeren des Ethylens oder Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI11123/21-1Issued by DEValid until 2024-06-20

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um sog. Blockbodenbeutel. Die in unterschiedlichen Farben (grün, gold) und Größen (flachliegend ca. 20,3 x 7,2 cm und 17,4 x 5,5 cm) gefertigten Erzeugnisse bestehen aus einem vierlagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kunststofffolie (Polypropylen, OPP, 19 µm), einer Zwischenlage aus Kraftpapier (ermittelte Dicke etwa 20,4 µm), einer weiteren Zwischenlage aus Kunststofffolie (Polyethylen, PET, 12 µm) und einer Innenlage aus Kunststofffolie (Polypropylen, CPP, 25 µm). Die oben offenen, an zwei Seiten verschweißten Erzeugnisse dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Umfang und die hygienische Verpackung von Lebensmitteln bestimmen die Kunststofffolien (Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) den Charakter der Ware. Innerhalb der Kunststofffolien überwiegen die Folien aus Polypropylen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI11321/21-1Issued by DEValid until 2024-06-06

Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um Standbodenbeutel, bestehend aus einem zweilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenseite aus ca. 51 µm dickem Kraftpapier und einer Innenseite -gemäß ergänzenden Angaben der Antragstellerin- aus einer ca. 80 µm dicken Folie aus Polylactid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die an drei Seiten verschweißten Beutel werden in unterschiedlichen Abmessungen gefertigt und sind an der Oberseite mit einem Druckverschluss mit Einreißhilfe versehen. Sie dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für z.B. Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Da die Kunststofflage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke der Waren ausmacht, kommt eine Einreihung in das Kapitel 48 nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als " Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als aus Polymeren des Ethylens oder aus Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI777/21-1Issued by DEValid until 2024-02-29

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei dem sog. "Einzelumschlag, GBOX-SCC-P" um einen Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis (Abmessungen etwa 10 cm x 6 cm) ist mit abgerundeten Ecken ausgestattet, verfügt auf der offenen Oberseite über eine Überschlagklappe und ist auf der gegenüberliegender Vorderseite mit einem angeschweißten Folienstreifen zum Einschub der Überschlagklappe versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken von Glasreinigungstüchern (nicht Gegenstand der vZTA) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

Notes that govern this classification

Pos. 3923

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …

Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

Frequently asked questions

What does customs tariff code 3923.29.90.00.0 cover?

Code 3923.29.90.00.0 covers Other, andere. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

What is the duty rate for 3923.29.90.00.0?

The third-country duty rate for 3923.29.90.00.0 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

What is the HS code for 3923.29.90.00.0?

The first six digits form the HS code: 392329. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

How many digits does 3923.29.90.00.0 have?

3923.29.90.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

Where does 3923.29.90.00.0 sit in the tariff?

3923.29.90.00.0 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3923 Articles for the conveyance or packing of goods, of plastics; stoppers, lids, caps and other closures, of plastics > 392329 Of other plastics > 39232990 Other. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

Is there binding tariff information for 3923.29.90.00.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 3923.29.90.00.0, for example DEBTI8489/26-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

Does customs tariff code 3923.29.90.00.0 change?

3923.29.90.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Read more on classification

Classifying more than one product?

This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.