Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0: Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 steht für Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3923.29.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3923.29.90.00.0
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3923II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
  3. 3923.29Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen
  4. 3923.29.90andere
  5. 3923.29.90.00.0Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0

HS-Code3923.296 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3923.29.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3923.29.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3923.29.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI8489/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Geschenktasche, aus miteinander verschweißten Folien aus - laut Antragsangaben - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die transparente, etwa 24 x 18 x 8 cm (H x B x T) große Ware ist mit zwei Spinnstoffkordeln als Tragegriffe ausgestattet und weist seitlich jeweils eine Dehnfalte auf. Das mit unterschiedlichen Motiven bedruckte Erzeugnis dient als Transport- und Verpackungsmittel von z. B. kleinen Geschenken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid“.

DEBTI48493/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine sogenannte "Lieferscheintasche" aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einer selbstklebenden Verschlusslasche an der Oberseite. Das transparente, flachliegend etwa 240 x 132 mm große Erzeugnis ist auf der Vorderseite bis auf ein Sichtfenster mit einer roten Beschichtung und mit Schriftzügen versehen. Die Dokumententasche dient als Transport- oder Verpackungsmittel für Versandpapiere und wird mittels einer rückseitig aufgebrachten Selbstklebeschicht mit Schutzpapierabdeckung auf z. B. Kartons geklebt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid".

DEBTI7179/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-20

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Backwaren bzw. Süßigkeiten und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Fünfzehn Stück sind in einem bedruckten Polybeutel mit Eurolochung aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI2716/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-10

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Geschenkbox für Brillenputztücher" um einen Umschlag aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis (Abmessungen etwa 10 cm x 6 cm) ist mit abgerundeten Ecken ausgestattet, verfügt auf der offenen Oberseite über eine Überschlagklappe und ist auf der gegenüberliegender Vorderseite mit einem angeschweißten Folienstreifen zum Einschub der Überschlagklappe versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken von Glasreinigungstüchern (nicht Gegenstand der vZTA) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI17436/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-19

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Verpackungsmittel in Form von Beuteln aus miteinander verschweißten, hellbraunen Folien aus Polybutyratadipat-Terephthalat und Polylactide (PBAT und PLA, jeweils Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, charakterverleihend) und Maisstärke. Die im flachliegenden Zustand etwa 34,5 cm x 13,5 cm großen Beutel sind zu drei Rollen a 10 Stück in einem Polybeutel mit bedruckter Pappkarte verpackt, dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken (z. B. für Hundekot) und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel, nicht aus Polymeren des Ethylens oder Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI11123/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-20

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um sog. Blockbodenbeutel. Die in unterschiedlichen Farben (grün, gold) und Größen (flachliegend ca. 20,3 x 7,2 cm und 17,4 x 5,5 cm) gefertigten Erzeugnisse bestehen aus einem vierlagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kunststofffolie (Polypropylen, OPP, 19 µm), einer Zwischenlage aus Kraftpapier (ermittelte Dicke etwa 20,4 µm), einer weiteren Zwischenlage aus Kunststofffolie (Polyethylen, PET, 12 µm) und einer Innenlage aus Kunststofffolie (Polypropylen, CPP, 25 µm). Die oben offenen, an zwei Seiten verschweißten Erzeugnisse dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Umfang und die hygienische Verpackung von Lebensmitteln bestimmen die Kunststofffolien (Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) den Charakter der Ware. Innerhalb der Kunststofffolien überwiegen die Folien aus Polypropylen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI11321/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-06

Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um Standbodenbeutel, bestehend aus einem zweilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenseite aus ca. 51 µm dickem Kraftpapier und einer Innenseite -gemäß ergänzenden Angaben der Antragstellerin- aus einer ca. 80 µm dicken Folie aus Polylactid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die an drei Seiten verschweißten Beutel werden in unterschiedlichen Abmessungen gefertigt und sind an der Oberseite mit einem Druckverschluss mit Einreißhilfe versehen. Sie dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für z.B. Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Da die Kunststofflage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke der Waren ausmacht, kommt eine Einreihung in das Kapitel 48 nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als " Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als aus Polymeren des Ethylens oder aus Polyvinylchlorid" eingereiht.

DEBTI777/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-02-29

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei dem sog. "Einzelumschlag, GBOX-SCC-P" um einen Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis (Abmessungen etwa 10 cm x 6 cm) ist mit abgerundeten Ecken ausgestattet, verfügt auf der offenen Oberseite über eine Überschlagklappe und ist auf der gegenüberliegender Vorderseite mit einem angeschweißten Folienstreifen zum Einschub der Überschlagklappe versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken von Glasreinigungstüchern (nicht Gegenstand der vZTA) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3923

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. (Sitzungsbericht TAXUD-A4/AB/akn D (2014) 2177443) vom 26. Juni 2014, TOP 5.7) Siehe Foto. Ein Behälter, versehen mit einem Deckel, mit den Maßen 17 x 13,9 x 3 cm, hergestellt aus transparentem Kunststoff (PET), der der Verpackung von Lebensmitteln dient, ist in die Unterposition 3923 10 10 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 10 10. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 3923, RZ 02.0. Siehe Foto. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Bereich Agrar/Chemie (86. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. …

Pos. 3923

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/03): 4. Behälter aus Hartkunststoff, die beim Transport, bei der Lagerung und bei der Handhabung von Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet werden. Die Innenwände, die als Einschubschächte dienen, sind mit Rillen versehen. An der Unterseite und an einer Längsseite sind die Behälter offen. Unterposition 3923 10 00 1 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923 und 3923 10 00. …

Pos. 3923

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 464. Sitzung mit qualifizierter Mehrheit folgende Stellungnahme abgeben: Ein Kunststoffbehältnis für Bade- und Duschgel in Form einer Tierfigur, mit einem Schraubverschluss unter dem abnehmbaren Kopf, ist in die Unterposition 3923 30 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dieses Behältnis ist nicht für die Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen gestaltet und folglich handelt es sich bei diesem Erzeugnis nicht um ein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10. Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Agrar/Chemie) – hat auf der 54. Sitzung im März 2011 und auf der 135. …

Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 umfasst Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3923.29.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3923.29.90.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3923.29.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392329. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0?

3923.29.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3923.29.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3923.29.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3923 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen > 392329 Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen > 39232990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3923.29.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3923.29.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8489/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0?

Warennummer 3923.29.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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