Customs tariff code 3926.40.00.00: Statuettes and other ornamental articles
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 3926.40.00.00 covers Statuettes and other ornamental articles. The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.
3926.40.00.00 is TARIC code in the EU customs tariff, in chapter 39. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 3926.40.00.00
- Third-country duty
- 6.5 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
From HS code to customs tariff code 3926.40.00.00
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 6.5 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Statuette d'ornementation représentant une tête de gnome réalisée en matière plastique (Polyrésine) et dotée d'un éclairage LED fonctionnant grâce une batterie alimentée par l'énergie solaire. Dimensions : 9,4 x 7,5 x 18,3 cm.
Statuettes d'ornementation représentant un gnome garçon et un gnome fille, réalisées en matière plastique (Polyrésine) et dotées d'un éclairage LED fonctionnant grâce une batterie. Les deux produits sont conditionnés en lot pour la vente au détail. Dimensions : 9,4 x 7,5 x 18,3 cm
Articles de décoration confectionnés en copolymère de matière plastique de type Polyéthylène-co-Propylène. se présentant sous la forme de tubes élastiques, pleins, mous, et souples, partiellement filetés en surface, comportant une extrémité aplatie, l'autre étant de section ronde. Ces articles sont destinés à imiter les vers de terre, et à servir de décoration, ils sont présentés sous deux couleurs, en assortiment de 10 pièces, et destinés à la décoration lors de la fête d'Halloween selon les déclarations de l'opérateur. Longueur : 10 cm.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Dekorationsfigur in der Form eines Bären. Das ca. T 5 , 5 cm x H 19 cm große, als Kantensitzer gearbeitete Erzeugnis besteht aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit mineralischen Füllstoffen (lt. Antragsangaben aus Polyresin) und stellt einen figürlich ausgearbeiteten, braunen Bären dar, der mit einem grünen Tannenbaum verzierten, roten Strickpullover bekleidet ist. Die Zierfigur ist mit zwei angeklebten Schlenkerbeinen aus rot-weiß gestreiften Spinnstoff sowie zwei schwarzen Stiefelnachbildungen aus Kunststoff ausgestattet. Derartige Waren sind so geformt, dass sie als sog. Kantenhocker z.B. auf Tischkanten oder Fensterbänken ohne sonstige Befestigungsvorrichtung sitzen können. Eine Einreihung in die Position 9505 kommt aufgrund der neutralen Gestaltung sowie des fehlenden Bezugs zum Weihnachtsfest nicht in Betracht. Ein Spielzeug im Sinne der Position 9503 liegt ebenfalls nicht vor, da derartige Erzeugnisse nicht der spielerischen Unterhaltung von Personen, sondern zu Dekorationszwecken dienen. Im Hinblick auf den Umfang sowie der Bedeutung für die Verwendung (Formgebung, Stabilität) bestimmt der Kunststoff gegenüber den Spinnstoffen sowie Füllstoffen den wesentlichen Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten "Kugelkranz Weihnachten". Das in Form eines runden Kranzes gearbeitete Erzeugnis (Durchmesser ca. 35 cm) besteht aus einem ringförmigen "Sockelelement", auf dem unterschiedlich große (Durchmesser 3 - 5 cm), verschiedenfarbige Kugeln (silber-, gold-, kupfer- und braunfarbig; metallisch glänzend, matt oder beglittert) fest angebracht sind. Sowohl die Kugeln als auch des Sockelelement bestehen aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Eine Einreihung als „Weihnachtsartikel“ kommt für derartige Kränze nicht in Betracht, da diese nicht aufgrund langjähriger nationaler Traditionen im Sinne der Unterposition (HS) 9505 10 als „Weihnachtsartikel“ anerkannt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ziergegenstand aus Kunststoff".
Article d’ornementation, se présentant sous la forme d’un paysage miniature, composé de : - un carré imitant l'aspect de la pelouse, composé de filaments sur support en feutre (nylon et polyester), d'une dimension de 150x150mm ; - de 14 figurines moulées d'une seule pièce en matière plastique (résine ou polypropylène) représentant des lapins (3), champignons (8), banc (1), panier (1) et maison en forme de radis (1) ; - une barrière d’environ 900mm en bambou et fer. Les figurines peuvent être placées librement sur le carré de pelouse. L'ensemble est conditionné dans un emballage en carton. Dimensions du produit assemblé : 150x160x50mm Poids : 127g
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein Warenmuster veranschaulichten, als "Fashion Schuh Deko" bezeichneten Artikel handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - vier sog. Schnürsenkeln -- mit einer Länge von ca. 100 cm, -- aus einem ca. 0 , 9 cm breiten, bunt gefärbten Flachgeflecht der Position 5808 aus synthetischen Spinnstoffen, -- an beiden Enden mit einer Hülse aus Kunststoff eingefasst (somit konfektioniert), - und vier Bögen (in den Abmessungen von ca. 13 x 7 , 4 cm) mit selbstklebenden, facettiert gearbeiteten Schmucksteinnachbildungen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit einer metallisierten Rückseite versehen -- auf einem entsprechend gestalteten, transparenten Klebefilm zusammengefügt und auf einer farblosen Schutzfolie aus Kunststoff aufgebracht, -- aufgrund der dreidimensionalen Form keine selbstklebende Flacherzeugnisse der Position 3919, - gemeinsam in einer bunt bedruckten Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Set dient dem dekorativen Gestalten von Schuhen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck sind sowohl die Schnürsenkel als auch die Schmucksteine als gleichbedeutend anzusehen. Nach ergänzenden Angaben der Antragstellerin sind die Schmucksteine im Hinblick auf den Wert jedoch als charakterverleihend anzusehen. Eine Einreihung als sog. "Bastelset" in die Unterposition (KN) 9503 0070 kommt nicht in Betracht, da dieses Set lediglich zur Verzierung einer Fertigwaren (hier: Schuhen) dient. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Ziergegenstand aus Kunststoff in Form eines Taschenanhängers - aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gefertigt - in den Abmessungen von ca. 9 x 7 x 0 , 5 cm - einen Kopf mit langen, spitzen, eingekerbten Ohren eines außerirdischen Wesens darstellend - mit großen Augen, großer Nase und einem Mund - am Kopf mit einer Öse, in der ein kleiner und daran ein ca. 4 cm langer Karabinerhaken aus Kunststoff angebracht sind - die Ware kann mit dem Haken z.B. an einer Tasche befestigt werden - da die Ware der Dekoration dient und nicht im Wesentlichen der spielerischen Unterhaltung von Personen, scheidet eine Einreihung in die Position 9503 aus - eine Einreihung als Schlüsselanhänger ist ausgeschlossen, da die Ware keinen Schlüsselring aufweist und der Karabinerhaken lediglich zur Befestigung der Ware dient - in einem blickdichten Kunststoffbeutel verpackt. Der Zieranhänger ist gemeinsam mit Spielzeug in Aufmachung (Pos. 1), einem Behältnis in Form eines Pizzastücks (Pos. 3), zwei Stickern (Pos. 4) sowie einem Poster (Pos. 5) und einem Kunststoffkopf (Pos. 6), der den Kopf der Figur darstellt, für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Waren des Sets dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar. Auch kommt eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 auf Grund der Anzahl der Waren nicht in Betracht und die Bestandteile sind getrennt einzureihen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.
Notes that govern this classification
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 3926.40.00.00 cover?
Code 3926.40.00.00 covers Statuettes and other ornamental articles. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 3926.40.00.00?
The third-country duty rate for 3926.40.00.00 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 3926.40.00.00?
The first six digits form the HS code: 392640. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 3926.40.00.00 have?
3926.40.00.00 has ten digits and carries the EU measures held in TARIC. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 3926.40.00.00 sit in the tariff?
3926.40.00.00 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3926 Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914 > 392640 Statuettes and other ornamental articles. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 3926.40.00.00?
Yes. The EBTI database holds decisions on 3926.40.00.00, for example FRBTIFR-BTI-2026-03903. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 3926.40.00.00 change?
3926.40.00.00 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.