Customs tariff code

Customs tariff code 3926.40.00.00.0: Statuetten und andere Ziergegenstände

Reference data as at 1 July 2026

Customs tariff code 3926.40.00.00.0 covers Statuetten und andere Ziergegenstände. The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.

3926.40.00.00.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 39. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.

This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.

Customs code
3926.40.00.00.0
Third-country duty
6.5 %
Declarable
Yes
Binding rulings
8

Where this code sits in the tariff

  1. 39PLASTICS AND ARTICLES THEREOF
  2. 3926Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914
  3. 3926.40Statuettes and other ornamental articles
  4. 3926.40.00.00.0Statuetten und andere Ziergegenstände

From HS code to customs tariff code 3926.40.00.00.0

HS code3926.406 digits, uniform worldwide
CN code3926.40.008 digits, EU Combined Nomenclature
TARIC code3926.40.00.0010 digits, carries the EU measures
Commodity code3926.40.00.00.011 digits, used on a German import declaration

Duty rates and preferences

OriginDuty rateBasis
Third-country duty6.5 %MFN
Faroe Islands0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Occupied palestinian Territory0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkiye0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries…0 %Tariff preference
Moldova, Republic of0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
United Kingdom0 %Tariff preference
OCTs (Overseas Countries and Territories)0 %Tariff preference

Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.

Binding tariff information for this code

DEBTI12111/26-1Issued by DEValid until 2029-05-03

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um verschiedene Flaggen- und Wimpelketten aus Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in verschiedenen Längen (4 m bis 20 m) erhältlichen Erzeugnisse bestehen jeweils aus Zuschnitten in Flaggen- oder Wimpelform, die mit einer Nationalflagge bzw. einer Bundeslandflagge mit Wappen bedruckt und in regelmäßigen Abständen an einer Kunststoffschnur befestigt sind. Derartige Erzeugnisse dienen als ganzjährige Dekorationsartikel im Innen- und Außenbereich. Eine Einreihung in die Position 9505 als Festartikel kommt auf Grund der neutralen Gestaltung sowie des fehlenden Bezugs zu einem bestimmten Fest nicht in Betracht. Die Girlanden sind jeweils in einem Polybeutel mit Pappaufhängung verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".

DEBTI43030/25-1Issued by DEValid until 2029-04-26

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Zierfigur in Form eines stehenden Zwerges aus Polyresin (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und mineralischen Füllstoffen). Die etwa 23 x 14 , 5 x 10 , 5 cm (H x B x T) große Ware ist vollflächig mit einem bunten Farbauftrag versehen und verfügt über zwei stilisierte Blüten als Augen, die jeweils mit integrierten LED-Lichtquellen ausgestattet sind, durch einen eingebauten Akku mit Solarmodul mit Strom versorgt werden und rollende Augen (laut Antragsangaben) darstellen sollen. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Festigkeit bestimmt der Kunststoffanteil gegenüber den Füllstoffen den Charakter des Dekorationsartikels. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand bestimmt die stilisierte Tierfigur den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in die Position 9405 als elektrischer Beleuchtungskörper kommt nicht in Betracht, da die LED-Beleuchtung nicht der Umgebungserhellung dient, sondern lediglich die Zierwirkung des Dekorationsartikels im eingeschalteten Zustand erhöht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".

DEBTI8497/26-1Issued by DEValid until 2029-04-26

Bei dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Fenstersticker, die laut Angaben der Antragstellerin aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestehen. Die unterschiedlich großen Erzeugnisse in Form von stilisierten, silberweißen mit goldfarbenen Elementen versehenen Motiven wie Schneeflocken- bzw. Eiskristallen, einer schneebedeckten Kirche und einem Weihnachtsmann im Rentierschlitten bzw. einem Schneemann mit Hut, Schal und Laterne weisen eine erhabene, dreidimensionale Struktur auf und sind an der Unterseite mit einer Selbstklebeschicht versehen. Sie werden zur Verzierung glatter Oberflächen (z.B. Fensterscheiben oder Fliesen) verwendet. Fünfzehn Aufkleber sind auf einem transparenten Folienbogen mit einer Pappkarte mit Eurolochung in einer Polytüte für den Einzelverkauf aufgemacht. Die neutral gestalteten Motive bestimmen aufgrund des Umfanges den Charakter der Ware, eine Einreihung als Weihnachtsfestartikel in die Position 9505 kommt damit nicht in Betracht. Wegen der dreidimensionalen Struktur handelt es sich auch nicht um selbstklebende Flacherzeugnisse der Position 3919. Zolltarifrechtlich werden derartige Erzeugnisse als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.

DEBTI43022/25-1Issued by DEValid until 2029-04-26

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Zierfigur in Form einer sitzenden Eule aus Polyresin (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und mineralischen Füllstoffen). Die etwa 22 , 5 x 15 x 13 , 5 cm (H x B x T) große Ware ist vollflächig mit einem bunten Farbauftrag versehen und verfügt über zwei stilisierte Augen, die jeweils mit integrierten LED-Lichtquellen ausgestattet sind, durch einen eingebauten Akku mit Solarmodul mit Strom versorgt werden und rollende Augen (laut Antragsangaben) darstellen sollen. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung, Stabilität und Festigkeit bestimmt der Kunststoffanteil gegenüber den Füllstoffen den Charakter des Dekorationsartikels. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung als Ziergegenstand bestimmt die stilisierte Tierfigur den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in die Position 9405 als elektrischer Beleuchtungskörper kommt nicht in Betracht, da die LED-Beleuchtung nicht der Umgebungserhellung dient, sondern lediglich die Zierwirkung des Dekorationsartikels im eingeschalteten Zustand erhöht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".

DEBTI8485/26-1Issued by DEValid until 2029-04-12

Ziergegenstand in Form einer Spinne - mit einem formgebenden Korpus aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, einem Spinnenkörper mit acht Beinen und zwei Fühlern am Kopf darstellend - der Korpus ist vollständig mit schwarzem Scherstaub beflockt - in den Abmessungen von ca. 8 x 10 x 2 , 5 cm - zu zwei Stück auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Der charakterverleihende Bestandteil der Ware ist der formgebende Korpus aus Kunststoff, insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung. Auf Grund des nicht dauerhaften Materials und der Gestaltung handelt es sich nicht um ein Spielzeug der Position 9503. Auch scheidet eine Einreihung in die Position 9505 als Halloween-Artikel (Festartikel) aus, da es sich lediglich um eine überdimensionierte Nachbildung einer Spinne handelt, die für sich keinen Bezug zum Halloweenfest aufweist. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoff, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.

DEBTI1942/26-1Issued by DEValid until 2029-03-22

Bei der sog. „Solar LED Blumen Lampe“ handelt es sich um einen Ziergegenstand aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 8 x 10 cm (Ø x H) große Erzeugnis besteht aus einem zylindrischen, grünen Sockel, in welchen ein Solarpanel mit LED integriert ist. Der Sockel ist auf der einen Seite mit einem rosafarbenen, blütenförmigen Lampenschirm und auf der anderen Seite mit einem Bügel und einem Befestigungsclip (Krokodilklemme) jeweils aus unedlem Metall ausgestattet. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter dieser üblicherweise zu Dekorationszwecken verwendeten Ware. Eine Einreihung als künstliche Blume in die Position 6702 kommt nicht in Betracht, da die Ware nicht in Blumenbindetechnik hergestellt ist. Ein elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor, da die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand der LED vorhanden ist. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.

DEBTI1954/26-1Issued by DEValid until 2029-03-08

Bei der sog. „LED Solar Wegleuchte“ handelt es sich um einen Ziergegenstand aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis besteht aus einem mit Durchbrechungen versehenen, zylindrischen, rostfarbenen, ca. 5 , 5 cm x 7 , 5 cm (Ø x H) großen Gehäuse mit Deckel, in welchen ein Solarpanel mit LED integriert ist, und einem ca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Erdspieß. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Gartenstecker aus Kunststoff den Charakter dieser üblicherweise zu Dekorationszwecken im Garten verwendeten Ware. Ein elektrischer Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor, da die Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand der LED vorhanden ist. Derartige Waren werden zolltariflich als "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände" eingereiht.

DEBTI1899/26-1Issued by DEValid until 2029-03-08

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen Ziergegenstand in Form eines sogenannten „2er Sets Windmühlen". Die Windmühlen bestehen jeweils aus einem Windrad mit sieben durch eine Metallniete verbundenen Schaufelblättern aus farbigen, gepunkteten Folien aus PET (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), welches drehbar an einer Achse aus Holz an einem unten angespitzten Holzstab angebracht ist. Der Charakter der zusammengesetzten, insgesamt jeweils etwa 30 cm langen Waren wird insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Zierwirkung durch die Kunststoffe bestimmt. Das 2er Set ist auf einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Statuetten und andere Ziergegenstände".

Notes that govern this classification

Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 40: 1. Dekorationsartikel aus Kunststoff in Form einer Pinguinfamilie, von innen mit 48 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Die Ware wird nicht für die Beleuchtung von Räumen oder für die Außenbeleuchtung verwendet. Zwei Pinguine sind miteinander verbunden und bilden ein einziges Stück, mit einer Höhe von 23 cm und einer Breite von 26 cm, während der dritte Pinguin 22,5 cm hoch und 14 cm breit ist. Ein Netzkabel verbindet die Ware mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,02 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. Siehe auch die Avise 9505 10/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4.

Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

Frequently asked questions

What does customs tariff code 3926.40.00.00.0 cover?

Code 3926.40.00.00.0 covers Statuetten und andere Ziergegenstände. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

What is the duty rate for 3926.40.00.00.0?

The third-country duty rate for 3926.40.00.00.0 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

What is the HS code for 3926.40.00.00.0?

The first six digits form the HS code: 392640. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

How many digits does 3926.40.00.00.0 have?

3926.40.00.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

Where does 3926.40.00.00.0 sit in the tariff?

3926.40.00.00.0 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3926 Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914 > 392640 Statuettes and other ornamental articles. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

Is there binding tariff information for 3926.40.00.00.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 3926.40.00.00.0, for example DEBTI12111/26-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

Does customs tariff code 3926.40.00.00.0 change?

3926.40.00.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Read more on classification

Classifying more than one product?

This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.