Customs tariff code 4601.21.90: Other
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 4601.21.90 covers Other. The third-country duty rate is 2.2 %, plus import VAT.
4601.21.90 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 46. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 4601.21.90
- Third-country duty
- 2.2 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 46MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK
- 4601Plaits and similar products of plaiting materials, whether or not assembled into strips; plaiting materials, plaits and similar products of plaiting materials, bound together in parallel strands or woven, in sheet form, whether or not being finished articles (for example, mats, matting, screens)
- 4601.21Of bamboo
- 4601.21.90Other
From HS code to customs tariff code 4601.21.90
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 2.2 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Bambusmatte mit den Maßen ca. 30 cm x 40 cm. Die Ware besteht aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinander gelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Das Erzeugnis wird als Hilfsmittel beim Drehen von Sushirollen verwendet. Die Bambusmatte ist mit weiteren Erzeugnissen (nicht Bestandteile dieser vZTA; z.B. ein Reisformer, ein Holzlöffel, gerösteter Seetang, Sojasoße) in einem Polybeutel verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware aus Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Bambusmatte mit den Maßen ca. 18,5 cm x 13 cm. Die Ware besteht aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinander gelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Das Erzeugnis wird als Hilfsmittel beim Drehen von Sushirollen verwendet. Die Bambusmatte ist mit weiteren Erzeugnissen (nicht Bestandteile dieser vZTA; z.B. ein Reisformer, ein Holzlöffel, gerösteter Seetang, Sojasoße) als sog. "Japan Startset Sushi" in einem Polybeutel verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware aus Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Bambusmatte" um eine rechteckige Flechtware aus getrockneten Bambusrohren mit einer Dicke von 0,7 cm - 1 cm (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (dünne Metalldrähte) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in einem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneineinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Warenmustern handelt es sich um sog. Sushi-Bambusmatten (Länge x Breite von ca. 24 x 24 cm) bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Die Matten werden bei der Herstellung von Sushi zum Rollen der Erzeugnisse verwendet. Die Bambusmatten sind in klarsichtigen Kunststoffbeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sogenanntes Startset für Japan Sushi. Das gemeinsam verpackte Set besteht aus einem Reisformer aus Kunststoffen, einem Löffel aus Holz, einer kleinen Matte aus Bambus, einer großen Matte aus Bambus, gerösteten Nori-Blättern, einer Essigzubereitung, Sushi-Ingwer, Sojasauce und Wasabi-Paste. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt für derartige - aus Lebensmitteln und Haushaltswaren bestehenden - Sets auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Bambusmatte (ca. 30 x 40 cm), bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Derartige Matten werden üblicherweise zum Rollen von Sushi oder als Platzset verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sogenanntes Startset für Japan Sushi. Das gemeinsam verpackte Set besteht aus einem Reisformer aus Kunststoffen, einem Löffel aus Holz, einer kleinen Matte aus Bambus, einer großen Matte aus Bambus, gerösteten Nori-Blättern, einer Essigzubereitung, Sushi-Ingwer, Sojasauce und Wasabi-Paste. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt für derartige - aus Lebensmitteln und Haushaltswaren bestehenden - Sets auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Bambusmatte (ca. 18,5 x 13 cm), bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Die Matte soll zum Rollen von Sushi verwendet werden und ist gemeinsam mit dem Holzlöffel in einem Polybeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben und nach dem vorgelegten Warenmusterabschnitt handelt es sich um sog. Bambusmatten in den Abmessungen von ca. 90 cm Höhe und den Breiten von 300 cm oder 500 cm. Die Waren sind unmittelbar aus natürlichen pflanzlichen Flechtstoffen im Sinne des Kapitels 46 hergestellt (lt. Antragsangaben geschnittener geschälter Bambus), welche parallel aneinandergefügt und mit Draht in Flächenform miteinander verbunden sind. Die Ware ist als Sichtschutzmatte für den Außenbereich bestimmt. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus pflanzlichen Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, mit dem Charakter von Fertigwaren in Form von Matten, aus Bambus, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" einzureihen.
Sog. Tischset in Form einer ca. 24 x 24 cm großen Matte (siehe Foto) aus pflanzlichen Flechtstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46 (parallel aneinandergefügte, biegsame Bambushalme). Die nebeneinander gelegten Bambushalme sind durch fünf Reihen Haltefäden aus Spinnstoffen in Flächenform miteinander verbunden. Die Ware ist in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel an einem Pappanhänger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Notes that govern this classification
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden. Zu dieser Position gehören: 1) Geflechte. Geflechte sind Erzeugnisse ohne Kette und ohne Schuss, die aus Flechtstoffen bestehen, die mit der Hand oder mit der Maschine in der Längsrichtung miteinander verflochten sind. Durch Ändern der Art, Farbe und Zahl der Flechtelemente und auch der Flechtart können sehr verschiedene Schmuckwirkungen erzielt werden. Diese Geflechte können nebeneinander gelegt und durch Nähen oder in anderer Weise zu Bändern verbunden sein. 2) Ähnliche Waren, d. h. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. L 70, Seite 6) (RV L198/09): Die Ware misst etwa 4 m × 30 m und besteht aus verwobenen Strängen von pflanzlichen Stoffen (Seegras). Der Schuss besteht aus zwei gedrehten Strängen aus Pflanzenmaterial (Seegras) von der hauptsächlich zum Füllen von Kissen verwendeten Art, die miteinander verzwirnt sind. Die Kette besteht aus einem einzelnen gedrehten Strang von versponnenen natürlichen Spinnstoffen aus Pflanzenmaterial (Seegrasfasern) (der Strang hat einen Titer von mehr als 20 000 dtex). Die Ware hat ein Grundgewebe aus Zellkautschuk. (Fußbodenbelag aus Seegras) (Siehe Fotos Nr. 648A und 648B. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023: Warenbeschreibung: Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. Die Geflechte bestehen aus drei Zöpfen, die auf herkömmliche Weise geflochten sind und anschließend in der gewünschten (kreisförmigen oder rechteckigen) Form durch Textilgarne zusammengehalten werden. Einreihung: Die Waren sind gemäß der Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 46 in den KN-Code 4601 29 10 als "Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Flechtstoffen, oder ähnliche Waren" einzureihen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 4601.21.90 cover?
Code 4601.21.90 covers Other. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 4601.21.90?
The third-country duty rate for 4601.21.90 is 2.2 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 4601.21.90?
The first six digits form the HS code: 460121. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 4601.21.90 have?
4601.21.90 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 4601.21.90 sit in the tariff?
4601.21.90 sits in this hierarchy: 46 MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK > 4601 Plaits and similar products of plaiting materials, whether or not assembled into strips; plaiting materials, plaits and similar products of plaiting materials, bound together in parallel strands or woven, in sheet form, whether or not being finished articles (for example, mats, matting, screens) > 460121 Of bamboo. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 4601.21.90?
Yes. The EBTI database holds decisions on 4601.21.90, for example DEBTI850/23-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 4601.21.90 change?
4601.21.90 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.