Zolltarifnummer 4601.21.90: Matten, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4601.21.90 steht für Matten, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4601.21.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4601.21.90
- Drittlandszoll
- 2,2 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
- 4601Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)
- 4601.21Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
- 4601.21.90Matten, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4601.21.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Bambusmatte mit den Maßen ca. 30 cm x 40 cm. Die Ware besteht aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinander gelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Das Erzeugnis wird als Hilfsmittel beim Drehen von Sushirollen verwendet. Die Bambusmatte ist mit weiteren Erzeugnissen (nicht Bestandteile dieser vZTA; z.B. ein Reisformer, ein Holzlöffel, gerösteter Seetang, Sojasoße) in einem Polybeutel verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware aus Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um eine Bambusmatte mit den Maßen ca. 18,5 cm x 13 cm. Die Ware besteht aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinander gelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Das Erzeugnis wird als Hilfsmittel beim Drehen von Sushirollen verwendet. Die Bambusmatte ist mit weiteren Erzeugnissen (nicht Bestandteile dieser vZTA; z.B. ein Reisformer, ein Holzlöffel, gerösteter Seetang, Sojasoße) als sog. "Japan Startset Sushi" in einem Polybeutel verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Ware aus Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der sog. "Bambusmatte" um eine rechteckige Flechtware aus getrockneten Bambusrohren mit einer Dicke von 0,7 cm - 1 cm (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergereiht und durch Bindematerial (dünne Metalldrähte) in Mattenform miteinander verbunden sind (L 300 cm). Die in unterschiedlichen Höhen erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutzmatte für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Die Matte ist zusammengerollt in einem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneineinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Warenmustern handelt es sich um sog. Sushi-Bambusmatten (Länge x Breite von ca. 24 x 24 cm) bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Die Matten werden bei der Herstellung von Sushi zum Rollen der Erzeugnisse verwendet. Die Bambusmatten sind in klarsichtigen Kunststoffbeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sogenanntes Startset für Japan Sushi. Das gemeinsam verpackte Set besteht aus einem Reisformer aus Kunststoffen, einem Löffel aus Holz, einer kleinen Matte aus Bambus, einer großen Matte aus Bambus, gerösteten Nori-Blättern, einer Essigzubereitung, Sushi-Ingwer, Sojasauce und Wasabi-Paste. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt für derartige - aus Lebensmitteln und Haushaltswaren bestehenden - Sets auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Bambusmatte (ca. 30 x 40 cm), bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Derartige Matten werden üblicherweise zum Rollen von Sushi oder als Platzset verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein sogenanntes Startset für Japan Sushi. Das gemeinsam verpackte Set besteht aus einem Reisformer aus Kunststoffen, einem Löffel aus Holz, einer kleinen Matte aus Bambus, einer großen Matte aus Bambus, gerösteten Nori-Blättern, einer Essigzubereitung, Sushi-Ingwer, Sojasauce und Wasabi-Paste. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt für derartige - aus Lebensmitteln und Haushaltswaren bestehenden - Sets auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die Bestandteile sind daher getrennt einzureihen. Bambusmatte (ca. 18,5 x 13 cm), bestehend aus dünnen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die parallel aneinandergelegt und mittels Haltefäden aus Spinnstoffen miteinander in Flächenform verbunden sind (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46). Die Matte soll zum Rollen von Sushi verwendet werden und ist gemeinsam mit dem Holzlöffel in einem Polybeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffwaren, parallel aneinander gefügt, Matten aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Nach den Antragsangaben und nach dem vorgelegten Warenmusterabschnitt handelt es sich um sog. Bambusmatten in den Abmessungen von ca. 90 cm Höhe und den Breiten von 300 cm oder 500 cm. Die Waren sind unmittelbar aus natürlichen pflanzlichen Flechtstoffen im Sinne des Kapitels 46 hergestellt (lt. Antragsangaben geschnittener geschälter Bambus), welche parallel aneinandergefügt und mit Draht in Flächenform miteinander verbunden sind. Die Ware ist als Sichtschutzmatte für den Außenbereich bestimmt. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus pflanzlichen Flechtstoffen, parallel aneinander gefügt, mit dem Charakter von Fertigwaren in Form von Matten, aus Bambus, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen" einzureihen.
Sog. Tischset in Form einer ca. 24 x 24 cm großen Matte (siehe Foto) aus pflanzlichen Flechtstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46 (parallel aneinandergefügte, biegsame Bambushalme). Die nebeneinander gelegten Bambushalme sind durch fünf Reihen Haltefäden aus Spinnstoffen in Flächenform miteinander verbunden. Die Ware ist in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel an einem Pappanhänger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Matte aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus, andere als aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden. Zu dieser Position gehören: 1) Geflechte. Geflechte sind Erzeugnisse ohne Kette und ohne Schuss, die aus Flechtstoffen bestehen, die mit der Hand oder mit der Maschine in der Längsrichtung miteinander verflochten sind. Durch Ändern der Art, Farbe und Zahl der Flechtelemente und auch der Flechtart können sehr verschiedene Schmuckwirkungen erzielt werden. Diese Geflechte können nebeneinander gelegt und durch Nähen oder in anderer Weise zu Bändern verbunden sein. 2) Ähnliche Waren, d. h. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. L 70, Seite 6) (RV L198/09): Die Ware misst etwa 4 m × 30 m und besteht aus verwobenen Strängen von pflanzlichen Stoffen (Seegras). Der Schuss besteht aus zwei gedrehten Strängen aus Pflanzenmaterial (Seegras) von der hauptsächlich zum Füllen von Kissen verwendeten Art, die miteinander verzwirnt sind. Die Kette besteht aus einem einzelnen gedrehten Strang von versponnenen natürlichen Spinnstoffen aus Pflanzenmaterial (Seegrasfasern) (der Strang hat einen Titer von mehr als 20 000 dtex). Die Ware hat ein Grundgewebe aus Zellkautschuk. (Fußbodenbelag aus Seegras) (Siehe Fotos Nr. 648A und 648B. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023: Warenbeschreibung: Runde und rechteckige Matten/Teppiche aus geflochtenen ungesponnenen Jutefasern. Die Geflechte bestehen aus drei Zöpfen, die auf herkömmliche Weise geflochten sind und anschließend in der gewünschten (kreisförmigen oder rechteckigen) Form durch Textilgarne zusammengehalten werden. Einreihung: Die Waren sind gemäß der Anmerkungen 1 und 3 zu Kapitel 46 in den KN-Code 4601 29 10 als "Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Flechtstoffen, oder ähnliche Waren" einzureihen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4601.21.90?
Die Zolltarifnummer 4601.21.90 umfasst Matten, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4601.21.90?
Der Drittlandszollsatz für 4601.21.90 beträgt 2,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4601.21.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460121. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4601.21.90?
4601.21.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4601.21.90 im Zolltarif eingeordnet?
4601.21.90 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) > 460121 Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4601.21.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4601.21.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI850/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4601.21.90?
KN-Code 4601.21.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.