Customs tariff code 6117.80.80: Other
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 6117.80.80 covers Other. The third-country duty rate is 12 %, plus import VAT.
6117.80.80 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 61. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 6117.80.80
- Third-country duty
- 12 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
From HS code to customs tariff code 6117.80.80
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 12 % | MFN |
| New Zealand | 0 % | Preferential tariff quota |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Kinderkostüm, Größe 98/104, Foto siehe Anlage, - vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel und einer Kopfbedeckung, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis her- gestellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Gürtel: -- mit einer Länge von ca. 69 cm und einer Breite von ca. 5 , 5 cm, -- mit einem Gürtelband und einer aufgeschobenen und festgenähten Zierschnalle aus ver- schiedenen zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminaten, jeweils mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Gewirken (weder elastisch noch kautschutiert) und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- mittels Klettverschluss zu schließen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), aus (weder elastischen noch kautschu- tierten) Gewirken"
BH-Erweiterung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer Blisterpackung mit Aufhänger verpackt, -- in unterschiedlichen Farben, -- in annähernd rechteckiger Form, mit abgerundeten Ecken; mit einer Länge von ca. 11 cm und einer Breite von 30 mm, -- mit einem ca. 1 , 5 cm langen, mit zwei Haken aus unedlem Metall ausgestatteten Ende aus einem doppelt gelegten Zuschnitt aus glatten Gewirken; am anderen ca. 5 cm langen, mit sechs Ösen aus unedlem Metall ausgestatteten Ende aus einem teilweise doppelt und teilweise überlappend gelegten Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) gerauten Gewirken, auf den drei weitere Zuschnitte aus glatten Gewirken versetzt aufgebracht sind; alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschu- tiert, -- mit einem ca. 4 , 5 cm langen Mittelteil aus einfarbigen, elastischen Geweben, -- im Haken- und im Ösenteil gepolstert, -- alle Flächenerzeugnisse sind aus Spinnstoffen gefertigt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Ware wird in den Verschluss eines fertigen Büstenhalter eingehakt, um diesen zu erweitern; sie stellt sich deshalb als individuelles (selbstständiges), Kleidung ergänzendes Einzelstück (Zubehör) und nicht als Teil eines Büstenhalters dar; die Ware wird damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke den wesentlichen Charakter der Ware. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Erweiterung), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
Stirnband, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - flachliegend von nahezu rechteckiger Form (ca. 60,5 cm x 8 cm), - doppelt gearbeitet, aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (syn- thetische Chemiefasern); weder elastisch noch kautschutiert, - an den Rändern mit einem schmalen Streifen aus Kettengewirken eingefasst, - im Hinterkopfbereich mit einem Klettverschluss in der Weite anpassbar und verschließbar, - seitlich mit einem aufgestickten Markenlogo verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nach der Beschaffenheit weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - aufgrund des textilen Charakters keine Ware der Position 9615, - wird zum Zurückhalten der Haare um den Kopf getragen; stellt sich damit als Stirnband dar und erfüllt somit die Bedingungen zur Einreihung als Bekleidungszubehör der Position 6117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - fünfteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel, einer Kopfbedeckung und einem Karnevalsartikel (Augenklappe), - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis herge- stellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Gürtel: -- mit einer Länge von ca. 70 cm und einer Breite von ca. 4,7 cm, -- aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminat, mit einer im Hin- blick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Gewirken und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- hinten mit einem Klettverschluss zu schließen, -- vorn mit einer aufgeschobenen Zierschnalle aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminat, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbe- stimmenden Außenlage (Schauseite) aus augenscheinlich mit einer metallisierten Kunststofffolie laminierten Gewirken der Position 5903 und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- alle Flächenerzeugnisse bestehen laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschutiert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), aus (weder elastischen noch kautschu- tierten) Gewirken"
Haarschneidekragen, sog. Schneidekragen, Art. 99152, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- flachliegend annähernd T-förmig; in den Abmessungen (L x B) von 61 cm x 46 cm, -- mit einer Ober- und Unterseite aus jeweils einfarbigen, dichten, gerauten, einseitig (außen) mit Zellkunststoff (Polyurethan) überzogenen Gewirken der Position 5903 aus Polyester (synthetische Chemiefasern), weder elastisch noch kautschutiert, -- an den oberen Enden mit eingearbeiteten Beschwerungen aus Metall ausgestattet, -- mit einem runden Halsausschnitt, -- wird der Kragen um den Hals gelegt und bedeckt den Schulterbereich sowie einen Teil des Rückens; wird zum Schutz der Kleidung beim Haareschneiden verwendet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - die Gewirke bestimmen insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang den Charakter der Ware. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haarschneidekragen), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
BH-Einlagen, sog. Bra Pads, Foto siehe Anlage, - paarweise in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - annähernd rund (in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, somit konfektioniert) und konvex geformt, mit einem Durchmesser von ca. 11,5 cm, - aus einem dreilagigen Textillaminat der Position 5903, mit einer Außen- und Innenlage aus ein- farbigen Gewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Zellkunststoff; weder elastisch noch kautschutiert, - die Einlagen können laut Antrag als gesonderte Polster gleichermaßen in Büstenhalter, Bikini- oberteile oder sog. Tops eingelegt werden (stellen sich somit nicht als Teile eines Büstenhalters dar und werden damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst), - stellen sich aufgrund der universellen Verwendung als individuelle (selbstständige) Einzelstücke dar, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Einlagen), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
BH-Erweiterung, sog. BH-Verlängerer, Foto siehe Anlage, - drei Stück, in unterschiedlichen Farben (weiß, beige und schwarz) in einer Blisterpackung verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von ca. 6 cm x 3 cm, - dreilagig gearbeitet, mit zwei äußeren Lagen aus einfarbigen, gerauten Gewirken und einer Zwischenlage aus Vliesstoffen, - mit aufgenähten Zuschnitten aus einfarbigen Kettengewirken, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Polyester); alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschutiert, - mit sechs Ösen und zwei Haken aus augenscheinlich unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Ware wird in einen fertigen Büstenhalter eingehakt, um diesen zu erweitern (stellt sich somit nicht als Teil eines Büstenhalters dar und wird damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst), - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Erweiterung), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
Multifunktionstuch, sog. Schlauchtuch / Bandana, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit Pappetikett verpackt, -- flachliegend in den Abmessungen von ca. 50 cm x 24,5 cm, -- aus einem bedruckten Schlauchgewirke aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), weder elastisch noch kautschutiert, -- auf Länge geschnitten, -- kann vielseitig getragen werden (u. a. als Rollkragen-Ersatz, als Kopfwärmer oder als breites Kopf- bzw. Stirnband), - abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - stellt sich nicht als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, da die Ware nicht der menschlichen Kopfform angepasst gearbeitet ist, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Multifunktionstuch), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
Notes that govern this classification
Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 6117.80.80 cover?
Code 6117.80.80 covers Other. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 6117.80.80?
The third-country duty rate for 6117.80.80 is 12 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 6117.80.80?
The first six digits form the HS code: 611780. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 6117.80.80 have?
6117.80.80 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 6117.80.80 sit in the tariff?
6117.80.80 sits in this hierarchy: 61 ARTICLES OF APPAREL AND CLOTHING ACCESSORIES, KNITTED OR CROCHETED > 6117 Other made-up clothing accessories, knitted or crocheted; knitted or crocheted parts of garments or of clothing accessories > 611780 Other accessories. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 6117.80.80?
Yes. The EBTI database holds decisions on 6117.80.80, for example DEBTI50019/25-3. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 6117.80.80 change?
6117.80.80 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.