Customs tariff code 6204.33.90: Other
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 6204.33.90 covers Other. The third-country duty rate is 12 %, plus import VAT.
6204.33.90 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 62. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 6204.33.90
- Third-country duty
- 12 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
From HS code to customs tariff code 6204.33.90
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 12 % | MFN |
| New Zealand | 0 % | Preferential tariff quota |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Kampfsportkleidung, sog. Kampfsportkombination, Größe 130, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke, einer langen Hose und einem Bindegürtel; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - Jacke und Hose bestehen aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben und sind damit nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, somit keine Kombination, - u. a. aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke (Jacke und lange Hose) nicht zusammen in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - Jacke: -- aus ca. 0,7 mm dicken, steifen, unterschiedlich strukturierten Geweben aus laut Antrag 65 % Poly- ester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, -- bis über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, entlang der Öffnung mit einer ca. 4,5 cm breiten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, -- mit zwei aufgenähten Verzierungen versehen, -- am unteren Rand gesäumt und mit ca. 15 cm hochreichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Kampfsportkleidung, sog. Karateanzug Supralite, Größe 160, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke und einer langen Hose; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen (unterschiedliche Stellen und Farben der Bestickung), die Ware wird durch ein Muster mit weißer Schulterbestickung veranschaulicht, - keine Kombination, u. a. da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis herge- stellt sind (Gewebe und Gewirke), - aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben, mit Einsätzen aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen, netz- artig durchbrochenen Gewirken (sog. Mesh) ausgestattet, alle Flächenerzeugnisse sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, - Jacke: -- bis über den Schritt, jedoch nicht über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung, in Taillenhöhe mit vier Bindebändern so ausgestattet, dass die Jacke sowohl von rechts auf links als auch von links auf rechts geschlossen werden kann; entlang der Öffnung mit einer ca. 4 cm breiten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen gesäumt, -- im Schulter- und Achselbereich mit den o. g. Einsätzen aus Gewirken ausgestattet, -- auf beiden Schultern mit Stickereien von nicht nur geringem Umfang verziert, im Bereich des unteren Randes mit einem aufgenähten, kleinflächigen Firmenlogo ausgestattet, -- am unteren Rand gesäumt; an den Seiten abgeschrägt, mit ca. 28 cm hochreichenden Seitenschlitzen sowie einer ca. 5 cm hochreichenden Einkerbung im Rückenteil ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Bluse für Frauen, Größe 46, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,8 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 50 % Polyester und 48 % Acrylic (beides synthetische Chemiefasern) sowie 2 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 79 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit manschettenartigen Abschlüssen, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille (somit keine Ware der Position 6206), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Kampfsportkombination, Größe 110, Foto siehe Anlage, - dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke, einer langen Hose und einem Bindegürtel; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - Jacke und Hose bestehen aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben und sind damit nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, somit keine Kombination, - aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke (Jacke und lange Hose) nicht zusam- men in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - Jacke: -- aus ca. 0,7 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, steifen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, -- bis über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 50 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, entlang der Öffnung mit einer ca. 4,5 cm brei- ten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, mit einem aufgenähten Emblem verziert, -- am unteren Rand gesäumt und mit ca. 12 cm hoch reichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Kinder Jacke, Größe 146/152, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,1 mm dicken, buntgewebten Plüschgeweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 52 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Mädchenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mittels Knopfverschluss zu verengen, - mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Patte und Knopfverschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist u. a. aufgrund der Materialbeschaffenheit (feste und relativ dicke Gewebe) eine gewisse Form- stabilität und u. a. deshalb den Charakter einer Jacke auf (deshalb keine Hemdbluse der Position 6206), - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damen Jacke, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,1 mm dicken, buntgewebten Plüschgeweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 60 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mittels Knopfverschluss zu verengen, - mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Patte und Knopfverschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist u. a. aufgrund der Materialbeschaffenheit (feste und relativ dicke Gewebe) eine gewisse Form- stabilität und u. a. deshalb den Charakter einer Jacke auf (deshalb keine Hemdbluse der Position 6206), - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damen Blazer, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 98 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 2 % metallisierten Garnen der Position 5605, - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 51 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Patte unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Veste en tissu contrecollé de fibre synthétique (88% polyester, 12% polyamide), non reconnaissable comme étant pour hommes ou pour femmes, munie d'un col, de poches, et d'une ouverture complète sur le devant se fermant au moyen d'une fermeture à glissière. Elle possède trois panneaux dont deux frontaux.
Notes that govern this classification
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 6204.33.90 cover?
Code 6204.33.90 covers Other. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 6204.33.90?
The third-country duty rate for 6204.33.90 is 12 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 6204.33.90?
The first six digits form the HS code: 620433. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 6204.33.90 have?
6204.33.90 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 6204.33.90 sit in the tariff?
6204.33.90 sits in this hierarchy: 62 ARTICLES OF APPAREL AND CLOTHING ACCESSORIES, NOT KNITTED OR CROCHETED > 6204 Women's or girls' suits, ensembles, jackets, blazers, dresses, skirts, divided skirts, trousers, bib and brace overalls, breeches and shorts (other than swimwear) > 620433 Of synthetic fibres. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 6204.33.90?
Yes. The EBTI database holds decisions on 6204.33.90, for example DEBTI48168/24-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 6204.33.90 change?
6204.33.90 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.