Zolltarifnummer 6204.33.90: Jacken, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.33.90 steht für Jacken, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.33.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6204.33.90
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.33Jacken, aus synthetischen Chemiefasern
- 6204.33.90Jacken, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.33.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kampfsportkleidung, sog. Kampfsportkombination, Größe 130, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke, einer langen Hose und einem Bindegürtel; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - Jacke und Hose bestehen aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben und sind damit nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, somit keine Kombination, - u. a. aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke (Jacke und lange Hose) nicht zusammen in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - Jacke: -- aus ca. 0,7 mm dicken, steifen, unterschiedlich strukturierten Geweben aus laut Antrag 65 % Poly- ester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, -- bis über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, entlang der Öffnung mit einer ca. 4,5 cm breiten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, -- mit zwei aufgenähten Verzierungen versehen, -- am unteren Rand gesäumt und mit ca. 15 cm hochreichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Kampfsportkleidung, sog. Karateanzug Supralite, Größe 160, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke und einer langen Hose; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - laut Antrag in verschiedenen Ausführungen (unterschiedliche Stellen und Farben der Bestickung), die Ware wird durch ein Muster mit weißer Schulterbestickung veranschaulicht, - keine Kombination, u. a. da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis herge- stellt sind (Gewebe und Gewirke), - aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben, mit Einsätzen aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen, netz- artig durchbrochenen Gewirken (sog. Mesh) ausgestattet, alle Flächenerzeugnisse sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, - Jacke: -- bis über den Schritt, jedoch nicht über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung, in Taillenhöhe mit vier Bindebändern so ausgestattet, dass die Jacke sowohl von rechts auf links als auch von links auf rechts geschlossen werden kann; entlang der Öffnung mit einer ca. 4 cm breiten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen gesäumt, -- im Schulter- und Achselbereich mit den o. g. Einsätzen aus Gewirken ausgestattet, -- auf beiden Schultern mit Stickereien von nicht nur geringem Umfang verziert, im Bereich des unteren Randes mit einem aufgenähten, kleinflächigen Firmenlogo ausgestattet, -- am unteren Rand gesäumt; an den Seiten abgeschrägt, mit ca. 28 cm hochreichenden Seitenschlitzen sowie einer ca. 5 cm hochreichenden Einkerbung im Rückenteil ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Bluse für Frauen, Größe 46, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,8 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 50 % Polyester und 48 % Acrylic (beides synthetische Chemiefasern) sowie 2 % Baumwolle, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 79 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit manschettenartigen Abschlüssen, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille (somit keine Ware der Position 6206), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Kampfsportkombination, Größe 110, Foto siehe Anlage, - dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Jacke, einer langen Hose und einem Bindegürtel; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - Jacke und Hose bestehen aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben und sind damit nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, somit keine Kombination, - aufgrund der fehlenden verengenden Ärmelabschlüsse der Jacke kein Trainingsanzug der Position 6211, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Kleidungsstücke (Jacke und lange Hose) nicht zusam- men in eine (Unter-)Position eingereiht werden können, - Jacke: -- aus ca. 0,7 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, steifen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Baumwolle, -- bis über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 50 cm), -- weit geschnitten, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, entlang der Öffnung mit einer ca. 4,5 cm brei- ten, mehrfach versteppten Randeinfassung, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, mit einem aufgenähten Emblem verziert, -- am unteren Rand gesäumt und mit ca. 12 cm hoch reichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Kinder Jacke, Größe 146/152, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,1 mm dicken, buntgewebten Plüschgeweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 52 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Mädchenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mittels Knopfverschluss zu verengen, - mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Patte und Knopfverschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist u. a. aufgrund der Materialbeschaffenheit (feste und relativ dicke Gewebe) eine gewisse Form- stabilität und u. a. deshalb den Charakter einer Jacke auf (deshalb keine Hemdbluse der Position 6206), - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damen Jacke, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,1 mm dicken, buntgewebten Plüschgeweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 60 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mittels Knopfverschluss zu verengen, - mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Patte und Knopfverschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist u. a. aufgrund der Materialbeschaffenheit (feste und relativ dicke Gewebe) eine gewisse Form- stabilität und u. a. deshalb den Charakter einer Jacke auf (deshalb keine Hemdbluse der Position 6206), - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Jacke, sog. Damen Blazer, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 98 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 2 % metallisierten Garnen der Position 5605, - durchgehend gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 51 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Patte unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Veste en tissu contrecollé de fibre synthétique (88% polyester, 12% polyamide), non reconnaissable comme étant pour hommes ou pour femmes, munie d'un col, de poches, et d'une ouverture complète sur le devant se fermant au moyen d'une fermeture à glissière. Elle possède trois panneaux dont deux frontaux.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.33.90?
Die Zolltarifnummer 6204.33.90 umfasst Jacken, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.33.90?
Der Drittlandszollsatz für 6204.33.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.33.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620433. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.33.90?
6204.33.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.33.90 im Zolltarif eingeordnet?
6204.33.90 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620433 Jacken, aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.33.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.33.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI48168/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.33.90?
KN-Code 6204.33.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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