Customs tariff code 6306.22.00.00.0: Zelte, aus synthetischen Chemiefasern
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 6306.22.00.00.0 covers Zelte, aus synthetischen Chemiefasern. The third-country duty rate is 12 %, plus import VAT.
6306.22.00.00.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 63. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 6306.22.00.00.0
- Third-country duty
- 12 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 63OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS
- 6306Tarpaulins, awnings and sunblinds; tents (including temporary canopies and similar articles); sails for boats, sailboards or landcraft; camping goods
- 6306.22Of synthetic fibres
- 6306.22.00.00.0Zelte, aus synthetischen Chemiefasern
From HS code to customs tariff code 6306.22.00.00.0
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 12 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Siebenteilige Zusammenstellung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus einem Zelt, zwei Stühlen, zwei Isomatten und zwei Schlafsäcken, in einem Pappkarton verpackt; durch diverse Stoffproben und Abbildungen veranschaulicht, - stellt sich nicht als Warenzusammenstellung dar, da u. a. einige der Bestandteile (insbesondere die beiden Stühle) nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Übernachten im Zelt) dienen, - Zelt: -- laut Antrag: --- zerlegt eingehend; mit Montagematerial (u. a. Fiberglasgestänge) verpackt, --- kuppelförmig gearbeitet, mit einer rechteckigen Grundfläche; mit den Abmessungen von 200 cm x 120 cm x 80 cm, --- an einer Längsseite mit einer Einstiegsöffnung mit Reißverschluss sowie mit einem sog. Belüftungs-/Insektenschutznetz mit Reißverschluss ausgestattet, -- mit Seitenwänden/Zeltdach aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem seitlich erhöhten Bodenteil aus beidseitig mit dünnen, einfarbigen Folien aus augen- scheinlich Kunststoff laminierten Geweben der Position 5903 aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- zur Befestigung am Boden mit Schlaufen aus gewebten Bändern aus Spinnstoffen ausgestattet, die mit aufgezogenen laschenartigen Formteilen aus Kunststoff versehen sind, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, -- nach dem Umfang und dem Verwendungszweck bestimmen die Gewebe aus synthetischen Chemiefasern den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Pavillon-Dach, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Musterabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit einem metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Faltpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht [Zelt der Unterposition (HS) 6306 22], gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 3 m x 3 m, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich als unvollständiger Faltpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesent- lichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Pavillon, sog. Faltpavillon, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Musterabschnitt der Dachbespannung veranschaulicht, - laut Antrag: -- in einer Transporttasche mit Aufbauanleitung und Montagematerial in einem Karton verpackt, -- in den Abmessungen (L x B x H) von 295 cm x 300 cm x 300 cm, -- mit einer Grundkonstruktion in Form eines faltbaren Gestänges aus Stahl, -- an allen Seiten offen, - mit einer Dachbespannung aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augen- scheinlich mit einem metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund seiner Gesamtbeschaffenheit nicht als Sonnenschirm (Schirmzelt) der Position 6601 dar, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmt das Material der Dachbespannung (Gewebe) den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zerlegt eingehend, mit Montagematerial in einer Tragetasche und einem Umkarton aus Pappe verpackt, -- mit einer quadratischen Grundfläche; in den Abmessungen (L x B x H): 320 cm x 320 cm x max. 220 cm; mit Vordächern auf 400 cm erweiterbar, -- aus verschiedenen einfarbigen Gewirken und mit Kunststoff überzogenen Geweben (alle aus synthetischen Chemiefasern), -- mit einem sog. Quick-Up-System-Gestänge aus unedlem Metall und Fiberglas sowie sog. Gelenkschutz-Hüllen aus Neopren, - bei den laut Antrag mit Kunststoff überzogenen Geweben ist das Überziehen mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne schirmähnliche Spannfunktion, somit keine Ware der Position 6601, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Pavillon Hexagon, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und zweier Musterabschnitte der Dachbespannung und der Seitenwände veranschaulicht, - laut Antrag: -- als "Pop UP" Gartenpavillon gearbeitet; mit Seilen und Heringen in einer Tragetasche [übliche Ver- packung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- mit einer sechseckigen Grundfläche; mit einer Breite der sechs Seitenteile von jeweils 1,80 m und einer Gesamthöhe von 2,30 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Fiberglas, - mit einer Dachbespannung aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben und mit sechs Seitenteilen aus diesen Geweben sowie aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, netzartig durchbrochen gearbeiteten Gewirken; die Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) und sollen mit Kunststoff (Polyurethan) bestrichen sein, ein Bestreichen ist mit bloßem Auge jedoch nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag ohne schirmähnliche Spannfunktion, somit keine Ware der Position 6601, - bildet laut Antrag einen geschlossenen Raum, erfüllt somit die Begriffsbestimmung für ein Zelt, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmen die Materialien der Dachbespannung und der Seitenteile (Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen) den Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. runde Pool-Kuppel, Foto siehe Anlage, - zerlegt eingehend; mit Montagematerial (Fiberglasgestänge, Erdnägel, Abspannseile); in einer ein- fachen Tragetasche [übliche Verpackungen im Sinne der AV 5 b)] und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - mit einer achteckigen Grundfläche, laut Antrag in den Abmessungen von 600 cm x 600 cm x 295 cm, - im Wesentlichen bestehend aus: -- einem "Zeltkörper" mit trapezförmigen Seitenwänden und zwei mittels Reißverschluss zu öffnenden Türen aus einfarbigen Geweben mit großen "Fenstern" aus klarsichtigem Kunststoff sowie einem "Dach" aus den vorgenannten Geweben mit großen, dreieckigen "Einsätzen" aus durchbrochenen Gewirken, -- mit einem zusätzlichen, achteckigen, abnehmbaren "Dach" aus einfarbigen Geweben, das mit an den Ecken angebrachten elastischen Bändern und Haken aus Kunststoff am Zeltkörper befestigt werden kann, -- aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Aufspannvorrichtung, damit kein Schirmzelt der Position 6601, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Kunststoff und die Flächener- zeugnisse aus Spinnstoffen als annähernd gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang bestimmen jedoch die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Ersatzteil Pavillondach, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern, - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Gartenpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 22), gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 296 cm x 296 cm, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiger Gartenpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Ersatzteil Pavillondach für Grillpavillon, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern, - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Gartenpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 22), gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 240 cm x 150 cm, -- zweiteilig gearbeitet; mit separater Dachspitze, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiger Gartenpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Notes that govern this classification
Zu Unterposition 6306 22 1. Gartenpavillon zur zeitweiligen Verwendung im Freien mit einer Größe von ca. 3 x 3 x 2,50 m (L x B x H). Er besteht aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen und einer Dachverkleidung sowie einer Verkleidung der vier Eckpfosten. Die Dachverdeckung besteht aus einem polyethylenbeschichteten Leinwandgewebe aus Polypropylengarnen. Die Beschichtung des Gewebes ist mit bloßem Auge nicht sichtbar. Die einzelnen Garne haben eine durchschnittliche Breite von 2,5 mm und eine durchschnittliche Dicke von 0,05 mm. Der Pavillon ist an allen vier Seiten offen und nicht fest am Boden verankert. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 6306.22.00.00.0 cover?
Code 6306.22.00.00.0 covers Zelte, aus synthetischen Chemiefasern. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 6306.22.00.00.0?
The third-country duty rate for 6306.22.00.00.0 is 12 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 6306.22.00.00.0?
The first six digits form the HS code: 630622. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 6306.22.00.00.0 have?
6306.22.00.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 6306.22.00.00.0 sit in the tariff?
6306.22.00.00.0 sits in this hierarchy: 63 OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS > 6306 Tarpaulins, awnings and sunblinds; tents (including temporary canopies and similar articles); sails for boats, sailboards or landcraft; camping goods > 630622 Of synthetic fibres. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 6306.22.00.00.0?
Yes. The EBTI database holds decisions on 6306.22.00.00.0, for example DEBTI36724/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 6306.22.00.00.0 change?
6306.22.00.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.