Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0: Zelte, aus synthetischen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0 steht für Zelte, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6306.22.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6306.22.00.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- 6306.22aus synthetischen Chemiefasern
- 6306.22.00.00.0Zelte, aus synthetischen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Siebenteilige Zusammenstellung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus einem Zelt, zwei Stühlen, zwei Isomatten und zwei Schlafsäcken, in einem Pappkarton verpackt; durch diverse Stoffproben und Abbildungen veranschaulicht, - stellt sich nicht als Warenzusammenstellung dar, da u. a. einige der Bestandteile (insbesondere die beiden Stühle) nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Übernachten im Zelt) dienen, - Zelt: -- laut Antrag: --- zerlegt eingehend; mit Montagematerial (u. a. Fiberglasgestänge) verpackt, --- kuppelförmig gearbeitet, mit einer rechteckigen Grundfläche; mit den Abmessungen von 200 cm x 120 cm x 80 cm, --- an einer Längsseite mit einer Einstiegsöffnung mit Reißverschluss sowie mit einem sog. Belüftungs-/Insektenschutznetz mit Reißverschluss ausgestattet, -- mit Seitenwänden/Zeltdach aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem seitlich erhöhten Bodenteil aus beidseitig mit dünnen, einfarbigen Folien aus augen- scheinlich Kunststoff laminierten Geweben der Position 5903 aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse, -- zur Befestigung am Boden mit Schlaufen aus gewebten Bändern aus Spinnstoffen ausgestattet, die mit aufgezogenen laschenartigen Formteilen aus Kunststoff versehen sind, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, -- nach dem Umfang und dem Verwendungszweck bestimmen die Gewebe aus synthetischen Chemiefasern den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Pavillon-Dach, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Musterabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit einem metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Faltpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht [Zelt der Unterposition (HS) 6306 22], gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 3 m x 3 m, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich als unvollständiger Faltpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesent- lichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Pavillon, sog. Faltpavillon, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Musterabschnitt der Dachbespannung veranschaulicht, - laut Antrag: -- in einer Transporttasche mit Aufbauanleitung und Montagematerial in einem Karton verpackt, -- in den Abmessungen (L x B x H) von 295 cm x 300 cm x 300 cm, -- mit einer Grundkonstruktion in Form eines faltbaren Gestänges aus Stahl, -- an allen Seiten offen, - mit einer Dachbespannung aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augen- scheinlich mit einem metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Geweben der Position 5907 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund seiner Gesamtbeschaffenheit nicht als Sonnenschirm (Schirmzelt) der Position 6601 dar, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmt das Material der Dachbespannung (Gewebe) den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- zerlegt eingehend, mit Montagematerial in einer Tragetasche und einem Umkarton aus Pappe verpackt, -- mit einer quadratischen Grundfläche; in den Abmessungen (L x B x H): 320 cm x 320 cm x max. 220 cm; mit Vordächern auf 400 cm erweiterbar, -- aus verschiedenen einfarbigen Gewirken und mit Kunststoff überzogenen Geweben (alle aus synthetischen Chemiefasern), -- mit einem sog. Quick-Up-System-Gestänge aus unedlem Metall und Fiberglas sowie sog. Gelenkschutz-Hüllen aus Neopren, - bei den laut Antrag mit Kunststoff überzogenen Geweben ist das Überziehen mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne schirmähnliche Spannfunktion, somit keine Ware der Position 6601, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Pavillon Hexagon, Foto siehe Anlage, - anhand eines Fotos und zweier Musterabschnitte der Dachbespannung und der Seitenwände veranschaulicht, - laut Antrag: -- als "Pop UP" Gartenpavillon gearbeitet; mit Seilen und Heringen in einer Tragetasche [übliche Ver- packung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- mit einer sechseckigen Grundfläche; mit einer Breite der sechs Seitenteile von jeweils 1,80 m und einer Gesamthöhe von 2,30 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Fiberglas, - mit einer Dachbespannung aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben und mit sechs Seitenteilen aus diesen Geweben sowie aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, netzartig durchbrochen gearbeiteten Gewirken; die Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) und sollen mit Kunststoff (Polyurethan) bestrichen sein, ein Bestreichen ist mit bloßem Auge jedoch nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag ohne schirmähnliche Spannfunktion, somit keine Ware der Position 6601, - bildet laut Antrag einen geschlossenen Raum, erfüllt somit die Begriffsbestimmung für ein Zelt, - im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmen die Materialien der Dachbespannung und der Seitenteile (Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen) den Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. runde Pool-Kuppel, Foto siehe Anlage, - zerlegt eingehend; mit Montagematerial (Fiberglasgestänge, Erdnägel, Abspannseile); in einer ein- fachen Tragetasche [übliche Verpackungen im Sinne der AV 5 b)] und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - mit einer achteckigen Grundfläche, laut Antrag in den Abmessungen von 600 cm x 600 cm x 295 cm, - im Wesentlichen bestehend aus: -- einem "Zeltkörper" mit trapezförmigen Seitenwänden und zwei mittels Reißverschluss zu öffnenden Türen aus einfarbigen Geweben mit großen "Fenstern" aus klarsichtigem Kunststoff sowie einem "Dach" aus den vorgenannten Geweben mit großen, dreieckigen "Einsätzen" aus durchbrochenen Gewirken, -- mit einem zusätzlichen, achteckigen, abnehmbaren "Dach" aus einfarbigen Geweben, das mit an den Ecken angebrachten elastischen Bändern und Haken aus Kunststoff am Zeltkörper befestigt werden kann, -- aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Aufspannvorrichtung, damit kein Schirmzelt der Position 6601, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Kunststoff und die Flächener- zeugnisse aus Spinnstoffen als annähernd gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang bestimmen jedoch die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Ersatzteil Pavillondach, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern, - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Gartenpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 22), gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 296 cm x 296 cm, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiger Gartenpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Zelt, sog. Ersatzteil Pavillondach für Grillpavillon, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern, - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Gartenpavillons, welcher das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 22), gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von 240 cm x 150 cm, -- zweiteilig gearbeitet; mit separater Dachspitze, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiger Gartenpavillon dar, der im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6306 22 1. Gartenpavillon zur zeitweiligen Verwendung im Freien mit einer Größe von ca. 3 x 3 x 2,50 m (L x B x H). Er besteht aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen und einer Dachverkleidung sowie einer Verkleidung der vier Eckpfosten. Die Dachverdeckung besteht aus einem polyethylenbeschichteten Leinwandgewebe aus Polypropylengarnen. Die Beschichtung des Gewebes ist mit bloßem Auge nicht sichtbar. Die einzelnen Garne haben eine durchschnittliche Breite von 2,5 mm und eine durchschnittliche Dicke von 0,05 mm. Der Pavillon ist an allen vier Seiten offen und nicht fest am Boden verankert. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0 umfasst Zelte, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.22.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6306.22.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6306.22.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630622. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0?
6306.22.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6306.22.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6306.22.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630622 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.22.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.22.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI36724/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.22.00.00.0?
Warennummer 6306.22.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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