Customs tariff code 6307.90.98.20.0: Nonwovens, aus Vliesstoffen
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 6307.90.98.20.0 covers Nonwovens, aus Vliesstoffen. The third-country duty rate is 6.3 %, plus import VAT.
6307.90.98.20.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 63. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 6307.90.98.20.0
- Third-country duty
- 6.3 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 63OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS
- 6307Other made-up articles, including dress patterns
- 6307.90Other
- 6307.90.98Other
- 6307.90.98.20Nonwovens
- 6307.90.98.20.0Nonwovens, aus Vliesstoffen
From HS code to customs tariff code 6307.90.98.20.0
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 6.3 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Compliance regimes on this code
Beyond the duty rate, these EU regimes attach to this code. Each verdict follows from the code alone; the goods themselves can still fall outside a regime.
Indicative correlation only. The mapping from customs codes to dual-use control codes is guidance, not a classification. Whether an item is controlled depends on its technical parameters.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Derived from TARIC and the published EU regulations. It is a starting point for a screening, not a compliance assessment of your goods.
Binding tariff information for this code
Katzenbehausung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, - in Form eines annähernd quaderförmigen Turmes mit drei Etagen; laut Antrag in den Abmessungen (B x T x H ) von 38 cm x 38 cm x 105 cm, - aus laut Untersuchungsergebnis genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern, somit nicht aus Filz, - mit sechs runden Einstiegsöffnungen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient der Beschäftigung von und als Ruheplatz für Katzen - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Katzenbehausung), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Katzenbehausung, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar; laut Antrag bestehend aus einer Katzenhöhle und einem Kissen, in einem Polybeutel verpackt, - Katzenhöhle: -- laut Antrag: --- in Form eines stilisierten Hais mit geöffnetem Maul, dessen Inneres als Liegefläche für eine Katze dient; in den Abmessungen von ca. 45 cm x 38 cm x 34 cm, --- aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- keine Einreihung in die Position 9404, da "Höhlen" aus Spinnstoffen keine Ähnlichkeit mit Bett- ausstattungen und ähnlichen Waren aufweisen; zudem ohne zusätzliche Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen, -- ohne raumbezogene Funktion, somit keine Waren der Position 6304, - Kissen: -- laut Antrag: --- annähernd oval, eingelegt in die Höhle; in den Abmessungen von ca. 44 cm x 37 cm x 10 cm, --- mit einer Hülle aus Spinnstoffen, mit Wattierungsstoff gefüllt, - dient als Ruheplatz für Katzen, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang verleiht die sog. Katzenhöhle der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Katzenhöhle), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Dekorationsartikel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- in Form eines ca. 60 cm großen, stilisierten Rentiers gearbeitet, -- mit einer "Zipfelmütze", einem "Schal", einem "Sattel", "Schuhen" und mehreren "Besätzen" aus zweilagigen Flächenerzeugnissen, mit einer Außenlage (Schauseite) aus unterschiedlichen (Plüsch-)Gewirken und einer Innenlage aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, -- mit einem "Kopf", einem "Korpus" und "Beinen" aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen, -- mit "Augen" in Form von zwei aufgeklebten, mit Gewirken überzogenen "Bommeln", -- alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, -- im Inneren mit Ausnahme der Beine mit Wattierungsstoff gefüllt und teilweise mit stabili- sierenden Stäben aus Holz gearbeitet; die "Füße" sind zusätzlich mit Sand befüllt, -- die "Zipfelmütze" und das "Geweih" sind zur Stabilisierung mit einem eingezogenen Metalldraht versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - aufgrund der Verarbeitung und der verwendeten Materialien kein Spielzeug der Position 9503, - ohne eindeutigen Bezug zum Weihnachtsfest, somit keine Ware der Position 9505, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Vliesstoffe als annähernd gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kom- menden Unterpositionen (KN; 6307 9010/6307 9098) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen; somit keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9010. "Andere konfektionierte Ware (Dekorationsartikel), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Aufbewahrungskorb, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einem Polybeutel mit bedrucktem Etikett verpackt, - annähernd quaderförmig, oben offen; in den Abmessungen von laut Antrag 36 cm x 28 cm x 36 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern ver- festigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Polyester), - an den schmalen Seiten mit integrierten Grifföffnungen in Form von halbrunden Aussparungen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich sind, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungskorb), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoff"
Deko-Anhänger, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - als 2er Set in verschiedenen Ausführungen, jeweils die Nachbildung eines Hauses mit einem Tannenbaum im Vordergrund darstellend, - mit den Abmessungen von laut Antrag 6 cm x 8 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, damit keine Ware des TARIC-Codes 6307 9098 99, - mit Ausstanzungen und einseitig aufgeklebten Elementen ("Dach", "Tannenbaum" und "Fensterrahmen") aus Holz bzw. Kork verziert, - mit einer Aufhängeschlaufe versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - keine Waren zur Innenausstattung, da ohne raumbezogene Funktion, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9505. "Andere konfektionierte Waren (Deko-Anhänger), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Möbelgleiter, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus 259 konfektionierten Möbelgleitern und 16 nicht konfektionierten Möbelgleitern, laut Antrag in den Farben Schwarz und Weiß; veranschaulicht durch beigefarbene Muster, - in einer zum dauernden Gebrauch geeigneten, mehrfach unterteilten, aufklappbaren Kunststoff- box mit Tragegriff gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (somit nicht aus Filz), - auf der Rückseite mit einer Klebeschicht versehen und als Set bzw. einzeln auf einer Unterlage aus Papier aufgebracht, - konfektionierte Möbelgleiter: -- anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, somit konfektioniert, -- in unterschiedlichen Formen und Größen: --- in runder Form, mit einem Durchmesser von laut Antrag 20 mm (60 Stück), 25 mm (50 Stück) bzw. 30 mm (36 Stück), --- in annähernd quadratischer Form mit abgerundeten Ecken, mit einer Seitenlänge von laut Antrag 20 mm (34 Stück), 25 mm (40 Stück) bzw. 30 mm (39 Stück), - nicht konfektionierte Möbelgleiter: -- lediglich quadratisch zugeschnitten, somit nicht konfektioniert, -- mit einer Seitenlänge von laut Antrag 20 mm (16 Stück), - insbesondere im Hinblick auf die Menge verleihen die konfektionierten Möbelgleiter aus Vlies- stoffen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Möbelgleiter), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Aufbewahrungskorb, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, oben offen; in den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 30 cm x 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Ware aus Filz, - an zwei Seiten mit Grifföffnungen versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungskorb), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoff"
Aufbewahrungskörbe, Foto siehe Anlage, - als 5-teiliges Set, - annähernd quaderförmig, mit abgerundeten Kanten; in den Abmessungen von laut Antrag 10 cm x 27 cm x 5 cm (2x), 8 , 5 cm x 13 cm x 5 cm (2x) und 20 cm x 27 , 5 cm x 5 cm (1x), - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Waren aus Filz, - anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, damit konfektioniert, - stellen sich nicht als Behältnisse der Position 4202 dar, da die Waren weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich sind, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Waren der Position 6304. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungskörbe), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"
Notes that govern this classification
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 6307.90.98.20.0 cover?
Code 6307.90.98.20.0 covers Nonwovens, aus Vliesstoffen. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 6307.90.98.20.0?
The third-country duty rate for 6307.90.98.20.0 is 6.3 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 6307.90.98.20.0?
The first six digits form the HS code: 630790. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 6307.90.98.20.0 have?
6307.90.98.20.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 6307.90.98.20.0 sit in the tariff?
6307.90.98.20.0 sits in this hierarchy: 63 OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS > 6307 Other made-up articles, including dress patterns > 630790 Other > 63079098 Other > 6307909820 Nonwovens. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 6307.90.98.20.0?
Yes. The EBTI database holds decisions on 6307.90.98.20.0, for example DEBTI7462/26-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Is 6307.90.98.20.0 a dual-use item?
The customs code alone does not decide that. An indicative correlation links 6307.90.98.20.0 to 1A005, 0007, 1A004b. Whether your item is listed depends on its technical parameters and has to be checked against the wording of the control list.
Does customs tariff code 6307.90.98.20.0 change?
6307.90.98.20.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.