Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0: Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0 steht für Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6307.90.98.20.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6307.90.98.20.0
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.98andere, andere, andere
  5. 6307.90.98.20aus Vliesstoffen
  6. 6307.90.98.20.0Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.98.2010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6307.90.98.20.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7462/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Katzenbehausung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, - in Form eines annähernd quaderförmigen Turmes mit drei Etagen; laut Antrag in den Abmessungen (B x T x H ) von 38 cm x 38 cm x 105 cm, - aus laut Untersuchungsergebnis genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern, somit nicht aus Filz, - mit sechs runden Einstiegsöffnungen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient der Beschäftigung von und als Ruheplatz für Katzen - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Katzenbehausung), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI8357/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Katzenbehausung, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar; laut Antrag bestehend aus einer Katzenhöhle und einem Kissen, in einem Polybeutel verpackt, - Katzenhöhle: -- laut Antrag: --- in Form eines stilisierten Hais mit geöffnetem Maul, dessen Inneres als Liegefläche für eine Katze dient; in den Abmessungen von ca. 45 cm x 38 cm x 34 cm, --- aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- keine Einreihung in die Position 9404, da "Höhlen" aus Spinnstoffen keine Ähnlichkeit mit Bett- ausstattungen und ähnlichen Waren aufweisen; zudem ohne zusätzliche Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen, -- ohne raumbezogene Funktion, somit keine Waren der Position 6304, - Kissen: -- laut Antrag: --- annähernd oval, eingelegt in die Höhle; in den Abmessungen von ca. 44 cm x 37 cm x 10 cm, --- mit einer Hülle aus Spinnstoffen, mit Wattierungsstoff gefüllt, - dient als Ruheplatz für Katzen, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang verleiht die sog. Katzenhöhle der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Katzenhöhle), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI3108/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Dekorationsartikel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- in Form eines ca. 60 cm großen, stilisierten Rentiers gearbeitet, -- mit einer "Zipfelmütze", einem "Schal", einem "Sattel", "Schuhen" und mehreren "Besätzen" aus zweilagigen Flächenerzeugnissen, mit einer Außenlage (Schauseite) aus unterschiedlichen (Plüsch-)Gewirken und einer Innenlage aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen, -- mit einem "Kopf", einem "Korpus" und "Beinen" aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen, -- mit "Augen" in Form von zwei aufgeklebten, mit Gewirken überzogenen "Bommeln", -- alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, -- im Inneren mit Ausnahme der Beine mit Wattierungsstoff gefüllt und teilweise mit stabili- sierenden Stäben aus Holz gearbeitet; die "Füße" sind zusätzlich mit Sand befüllt, -- die "Zipfelmütze" und das "Geweih" sind zur Stabilisierung mit einem eingezogenen Metalldraht versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - aufgrund der Verarbeitung und der verwendeten Materialien kein Spielzeug der Position 9503, - ohne eindeutigen Bezug zum Weihnachtsfest, somit keine Ware der Position 9505, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Vliesstoffe als annähernd gleichbedeutend anzusehen, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kom- menden Unterpositionen (KN; 6307 9010/6307 9098) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen; somit keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9010. "Andere konfektionierte Ware (Dekorationsartikel), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI8127/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Aufbewahrungskorb, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einem Polybeutel mit bedrucktem Etikett verpackt, - annähernd quaderförmig, oben offen; in den Abmessungen von laut Antrag 36 cm x 28 cm x 36 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern ver- festigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Polyester), - an den schmalen Seiten mit integrierten Grifföffnungen in Form von halbrunden Aussparungen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich sind, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungskorb), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoff"

DEBTI5285/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Deko-Anhänger, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - als 2er Set in verschiedenen Ausführungen, jeweils die Nachbildung eines Hauses mit einem Tannenbaum im Vordergrund darstellend, - mit den Abmessungen von laut Antrag 6 cm x 8 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, damit keine Ware des TARIC-Codes 6307 9098 99, - mit Ausstanzungen und einseitig aufgeklebten Elementen ("Dach", "Tannenbaum" und "Fensterrahmen") aus Holz bzw. Kork verziert, - mit einer Aufhängeschlaufe versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - keine Waren zur Innenausstattung, da ohne raumbezogene Funktion, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9505. "Andere konfektionierte Waren (Deko-Anhänger), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI1551/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-26

Möbelgleiter, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus 259 konfektionierten Möbelgleitern und 16 nicht konfektionierten Möbelgleitern, laut Antrag in den Farben Schwarz und Weiß; veranschaulicht durch beigefarbene Muster, - in einer zum dauernden Gebrauch geeigneten, mehrfach unterteilten, aufklappbaren Kunststoff- box mit Tragegriff gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (somit nicht aus Filz), - auf der Rückseite mit einer Klebeschicht versehen und als Set bzw. einzeln auf einer Unterlage aus Papier aufgebracht, - konfektionierte Möbelgleiter: -- anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, somit konfektioniert, -- in unterschiedlichen Formen und Größen: --- in runder Form, mit einem Durchmesser von laut Antrag 20 mm (60 Stück), 25 mm (50 Stück) bzw. 30 mm (36 Stück), --- in annähernd quadratischer Form mit abgerundeten Ecken, mit einer Seitenlänge von laut Antrag 20 mm (34 Stück), 25 mm (40 Stück) bzw. 30 mm (39 Stück), - nicht konfektionierte Möbelgleiter: -- lediglich quadratisch zugeschnitten, somit nicht konfektioniert, -- mit einer Seitenlänge von laut Antrag 20 mm (16 Stück), - insbesondere im Hinblick auf die Menge verleihen die konfektionierten Möbelgleiter aus Vlies- stoffen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Möbelgleiter), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DEBTI49391/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-15

Aufbewahrungskorb, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, oben offen; in den Abmessungen von laut Antrag 30 cm x 30 cm x 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Ware aus Filz, - an zwei Seiten mit Grifföffnungen versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Aufbewahrungskorb), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoff"

DEBTI49376/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Aufbewahrungskörbe, Foto siehe Anlage, - als 5-teiliges Set, - annähernd quaderförmig, mit abgerundeten Kanten; in den Abmessungen von laut Antrag 10 cm x 27 cm x 5 cm (2x), 8 , 5 cm x 13 cm x 5 cm (2x) und 20 cm x 27 , 5 cm x 5 cm (1x), - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Waren aus Filz, - anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, damit konfektioniert, - stellen sich nicht als Behältnisse der Position 4202 dar, da die Waren weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich sind, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Waren der Position 6304. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungskörbe), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0?

Die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.98.20.0?

Der Drittlandszollsatz für 6307.90.98.20.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.98.20.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0?

6307.90.98.20.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6307.90.98.20.0 im Zolltarif eingeordnet?

6307.90.98.20.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079098 andere, andere, andere > 6307909820 aus Vliesstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.98.20.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.98.20.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI7462/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6307.90.98.20.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6307.90.98.20.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0?

Warennummer 6307.90.98.20.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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