Customs tariff code 8701.95.90: Other
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 8701.95.90 covers Other. The third-country duty rate is 7 %, plus import VAT.
8701.95.90 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 87. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 8701.95.90
- Third-country duty
- 7 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
From HS code to customs tariff code 8701.95.90
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 7 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Compliance regimes on this code
Beyond the duty rate, these EU regimes attach to this code. Each verdict follows from the code alone; the goods themselves can still fall outside a regime.
Indicative correlation only. The mapping from customs codes to dual-use control codes is guidance, not a classification. Whether an item is controlled depends on its technical parameters.
- 9A991aNational export-control item (Ausfuhrliste Teil I B)
Derived from TARIC and the published EU regulations. It is a starting point for a screening, not a compliance assessment of your goods.
Binding tariff information for this code
Zugmaschine, sog. Terminal-Zugmaschine, Foto siehe Anlage, - in Form eines zweiachsigen, mit einer einsitzigen Fahrerkabine und einer daneben liegenden Plattform versehenen Kurzstreckenzugfahrzeugs, - laut Antrag: - - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - - mit einem Radstand von 3000 mm, - - mit einem Gasmotor (LPG-Motor) mit einer Motorleistung von 201 kW, - - mit einem automatischen Schaltgetriebe, - - hinten mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte für eine anhebbare Sattellast von maximal 32 Tonnen, - - mit einer maximalen Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h, - wird als sog. Terminal-Zugmaschine überwiegend in Seehäfen und Industrieanlagen sowie als Zugmaschine im sog. Cargotrailer-System verwendet, - dient insbesondere dem Kurzstreckentransport von Sattelaufliegern / - anhängern. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper"
Zugmaschine, Foto siehe Anlage: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine und einer daneben liegende Plattform versehenes Kraftfahrzeug, - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einem Gasmotor (LPG-Motor) mit einer Motorleistung von 201 kW, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte für eine anhebbare Sattellast von maximal 32 Tonnen, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als sog. Cargotrailer-System einsetzbar, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper"
Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einem Elektromotor mit einer Motorleistung von 302 kW, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendurchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"
Flugzeugschlepper ohne Abschleppstange, Foto siehe Anlage, - zweiachsiges Kraftfahrzeug, - mit einer Fahrerkabine, - laut Antrag: - mit einem Dieselmotor mit verschiedenen Motorleistungen: 201 kW, 231 kW, 272 kW oder 309 kW, - - mit den Maximal-Abmessungen (L x B x H) von 8.200 mm x 4.100 mm x 1.720 mm, - - mit einem Leergewicht von ca. 23.000 kg, - mit einer maximalen Geschwindigkeit von 32 km/h bei Leerfahrt und 15 km/h in Betrieb mit Flugzeug, - - im hinteren, mittleren Bereich mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Anheben eines Flugzeugs über das Burgrad ausgestattet, - wird ausschließlich auf Flughäfen zum Ziehen oder Schieben von Verkehrsflugzeugen bis zu einem Gewicht von 380.000 kg verwendet, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstrecken- transport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW (Flugzeugschlepper)"
Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendruchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"
Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendurchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"
"Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"
"Zugmaschine, ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709, andere als Einachsschlepper und Sattel - Straßenzugmaschinen, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"
Notes that govern this classification
Zu Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90: Hierher gehören z. B. so genannte ‚Geländefahrzeuge‘, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman- Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen. …
Zu Unterposition 8701 91 bis 8701 95: Zu dieser Unterposition gehören Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind Auflieger / Sattelanhänger über kurze Distanzen zu ziehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt, wie beispielsweise als Terminalzugmaschinen, Hafenzugmaschinen etc. und sie sind dazu bestimmt Auflieger / Sattelanhänger auf begrenztem Raum zu bewegen. Sie sind nicht für einen Langstreckenstraßeneinsatz als Sattel-Straßenzugmaschinen der Unterpositionen 8701 21 bis 8701 29 konzipiert. Diese Kraftfahrzeuge unterscheiden sich von Sattel-Straßenzugmaschinen dadurch, dass sie üblicherweise mit Dieselmotoren ausgestattet sind, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt und nur mit einer geschlossenen Kabine mit einem schmalen Einzelsitz für den Fahrer versehen sind.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission vom 14. März 19891) (RV L 646/89): Selbstfahrende Maschinen für die Forstwirtschaft, die mit verschiedenartigen Arbeitsgeräten ausgerüstet werden, um Arbeiten wie Heben, Fördern, Ziehen, Schieben, Aufladen, Abladen, Entrinden und Ablängen von Stammholz durchzuführen. Unterposition 8701 904) Ersetzt VO (EWG) Nr. 1620/81 der Kommission vom 15. Juni 19812) Verordnung (EG) Nr. 902/96 der Kommission vom 20. Mai 19963) (RV L 902/96): Rasenmäher, aus folgenden Hauptbestandteilen bestehend, die gemeinsam gestellt werden: a) Kleintraktor mit bis zu 18 kW Motorleistung, mit einer hydraulischen Vorrichtung (Zapfwelle), an die verschiedene Zusatzgeräte angeschlossen werden können; b) Mähwerk als auswechselbares Werkzeug, das für das Anbringen an der Zapfwelle des Kleintraktors vorgesehen ist. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 C-495/03 Auszug: Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Am 1. März 1999 meldete die Firma … als „Magnum ET120 Terminal Tractors“ bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In dieser Anmeldung waren diese Fahrzeuge in die Tarifposition 8709 der KN eingereiht. Nach einer Überprüfung gelangten die niederländischen Zollbehörden jedoch zu der Auffassung, dass diese Fahrzeuge unter die Unterposition 8701 2010 der KN fielen. Zur Begründung der Klage, die die Firma Intermodal beim Gerechtshof te Amsterdam gegen diesen Bescheid erhoben hat, hat sie insbesondere eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt. …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 8701.95.90 cover?
Code 8701.95.90 covers Other. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 8701.95.90?
The third-country duty rate for 8701.95.90 is 7 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 8701.95.90?
The first six digits form the HS code: 870195. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 8701.95.90 have?
8701.95.90 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 8701.95.90 sit in the tariff?
8701.95.90 sits in this hierarchy: 87 VEHICLES OTHER THAN RAILWAY OR TRAMWAY ROLLING STOCK, AND PARTS AND ACCESSORIES THEREOF > 8701 Tractors (other than tractors of heading 8709) > 870195 Exceeding 130 kW. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 8701.95.90?
Yes. The EBTI database holds decisions on 8701.95.90, for example DEBTI8873/22-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Is 8701.95.90 a dual-use item?
The customs code alone does not decide that. An indicative correlation links 8701.95.90 to 9A991a. Whether your item is listed depends on its technical parameters and has to be checked against the wording of the control list.
Does customs tariff code 8701.95.90 change?
8701.95.90 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.