Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8701.95.90: Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709), andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8701.95.90 steht für Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8701.95.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
8701.95.90
Drittlandszoll
7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8701Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
  3. 8701.95andere, mit einer Motorleistung von, mehr als 130 kW
  4. 8701.95.90Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709), andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8701.95.90

HS-Code8701.956 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8701.95.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 9A991aNational export-control item (Ausfuhrliste Teil I B)

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI8873/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-20

Zugmaschine, sog. Terminal-Zugmaschine, Foto siehe Anlage, - in Form eines zweiachsigen, mit einer einsitzigen Fahrerkabine und einer daneben liegenden Plattform versehenen Kurzstreckenzugfahrzeugs, - laut Antrag: - - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - - mit einem Radstand von 3000 mm, - - mit einem Gasmotor (LPG-Motor) mit einer Motorleistung von 201 kW, - - mit einem automatischen Schaltgetriebe, - - hinten mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte für eine anhebbare Sattellast von maximal 32 Tonnen, - - mit einer maximalen Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h, - wird als sog. Terminal-Zugmaschine überwiegend in Seehäfen und Industrieanlagen sowie als Zugmaschine im sog. Cargotrailer-System verwendet, - dient insbesondere dem Kurzstreckentransport von Sattelaufliegern / - anhängern. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper"

DEBTI43301/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-11-28

Zugmaschine, Foto siehe Anlage: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine und einer daneben liegende Plattform versehenes Kraftfahrzeug, - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einem Gasmotor (LPG-Motor) mit einer Motorleistung von 201 kW, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte für eine anhebbare Sattellast von maximal 32 Tonnen, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als sog. Cargotrailer-System einsetzbar, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper"

DEBTI28184/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-06

Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einem Elektromotor mit einer Motorleistung von 302 kW, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendurchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"

DEBTI18207/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-21

Flugzeugschlepper ohne Abschleppstange, Foto siehe Anlage, - zweiachsiges Kraftfahrzeug, - mit einer Fahrerkabine, - laut Antrag: - mit einem Dieselmotor mit verschiedenen Motorleistungen: 201 kW, 231 kW, 272 kW oder 309 kW, - - mit den Maximal-Abmessungen (L x B x H) von 8.200 mm x 4.100 mm x 1.720 mm, - - mit einem Leergewicht von ca. 23.000 kg, - mit einer maximalen Geschwindigkeit von 32 km/h bei Leerfahrt und 15 km/h in Betrieb mit Flugzeug, - - im hinteren, mittleren Bereich mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Anheben eines Flugzeugs über das Burgrad ausgestattet, - wird ausschließlich auf Flughäfen zum Ziehen oder Schieben von Verkehrsflugzeugen bis zu einem Gewicht von 380.000 kg verwendet, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstrecken- transport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in den Unterpositionen 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW (Flugzeugschlepper)"

DEBTI22971/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-01-17

Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendruchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"

DEBTI22972/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-01-17

Zugmaschine, Foto siehe Anlage, laut Antrag und technischer Spezifikation: - zweiachsiges, mit einer einsitzigen Fahrerkabine versehenes Kraftfahrzeug, - mit einer Länge von 5.270 mm (Variante standard) bzw. 5.770 mm (Variante lang), einer Breite von 2.500 mm und einer Höhe von 3.305 mm bis 3.310 mm (je nach Reifentyp), - mit einem Eigengewicht von 7.600 kg, - mit einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h, - vorn mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für Zugösendurchmesser 40 mm, - hinten mit einer Abschleppkupplung mit Steckbolzen für alle gängigen Zugösendurchmesser 40 - 90 mm / 190 mm, - mit einer hydraulisch anhebbaren Sattelplatte, - für den Einsatz in Seehäfen und Industrieanlagen, - zum Transport von schweren Lasten, - überwiegend als innerbetriebliche Zugmaschine zum Ziehen von Sattelaufliegern und als Cargotrailer-System einsetzbar, - mit einer zulässigen Sattellast von 36.000 kg, - keine Ware der Position 8709, da es sich weder um einen Kraftkarren zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) noch um einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art handelt. "Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"

DE25273/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-12

"Zugmaschine, andere als in Unterposition 8701 10 bis 8701 30 genannte, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"

DE25274/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-12

"Zugmaschine, ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709, andere als Einachsschlepper und Sattel - Straßenzugmaschinen, mit einer Motorleistung von mehr als 130 kW, andere als Ackerschleper und Forstschlepper, auf Rädern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8701

Zu Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90: Hierher gehören z. B. so genannte ‚Geländefahrzeuge‘, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman- Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen. …

Pos. 8701

Zu Unterposition 8701 91 bis 8701 95: Zu dieser Unterposition gehören Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind Auflieger / Sattelanhänger über kurze Distanzen zu ziehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt, wie beispielsweise als Terminalzugmaschinen, Hafenzugmaschinen etc. und sie sind dazu bestimmt Auflieger / Sattelanhänger auf begrenztem Raum zu bewegen. Sie sind nicht für einen Langstreckenstraßeneinsatz als Sattel-Straßenzugmaschinen der Unterpositionen 8701 21 bis 8701 29 konzipiert. Diese Kraftfahrzeuge unterscheiden sich von Sattel-Straßenzugmaschinen dadurch, dass sie üblicherweise mit Dieselmotoren ausgestattet sind, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt und nur mit einer geschlossenen Kabine mit einem schmalen Einzelsitz für den Fahrer versehen sind.

Pos. 8701

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission vom 14. März 19891) (RV L 646/89): Selbstfahrende Maschinen für die Forstwirtschaft, die mit verschiedenartigen Arbeitsgeräten ausgerüstet werden, um Arbeiten wie Heben, Fördern, Ziehen, Schieben, Aufladen, Abladen, Entrinden und Ablängen von Stammholz durchzuführen. Unterposition 8701 904) Ersetzt VO (EWG) Nr. 1620/81 der Kommission vom 15. Juni 19812) Verordnung (EG) Nr. 902/96 der Kommission vom 20. Mai 19963) (RV L 902/96): Rasenmäher, aus folgenden Hauptbestandteilen bestehend, die gemeinsam gestellt werden: a) Kleintraktor mit bis zu 18 kW Motorleistung, mit einer hydraulischen Vorrichtung (Zapfwelle), an die verschiedene Zusatzgeräte angeschlossen werden können; b) Mähwerk als auswechselbares Werkzeug, das für das Anbringen an der Zapfwelle des Kleintraktors vorgesehen ist. …

Pos. 8701

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 C-495/03 Auszug: Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Am 1. März 1999 meldete die Firma … als „Magnum ET120 Terminal Tractors“ bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In dieser Anmeldung waren diese Fahrzeuge in die Tarifposition 8709 der KN eingereiht. Nach einer Überprüfung gelangten die niederländischen Zollbehörden jedoch zu der Auffassung, dass diese Fahrzeuge unter die Unterposition 8701 2010 der KN fielen. Zur Begründung der Klage, die die Firma Intermodal beim Gerechtshof te Amsterdam gegen diesen Bescheid erhoben hat, hat sie insbesondere eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8701.95.90?

Die Zolltarifnummer 8701.95.90 umfasst Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8701.95.90?

Der Drittlandszollsatz für 8701.95.90 beträgt 7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8701.95.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 870195. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8701.95.90?

8701.95.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8701.95.90 im Zolltarif eingeordnet?

8701.95.90 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) > 870195 andere, mit einer Motorleistung von, mehr als 130 kW. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8701.95.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8701.95.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI8873/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 8701.95.90 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 8701.95.90 gibt es eine indikative Korrelation zu 9A991a. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8701.95.90?

KN-Code 8701.95.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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