Customs tariff code 9021.29.00.00.9: Other, andere
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 9021.29.00.00.9 covers Other, andere. The third-country duty rate is 0 %, plus import VAT.
9021.29.00.00.9 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 90. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 9021.29.00.00.9
- Third-country duty
- 0 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 90OPTICAL, PHOTOGRAPHIC, CINEMATOGRAPHIC, MEASURING, CHECKING, PRECISION, MEDICAL OR SURGICAL INSTRUMENTS AND APPARATUS; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF
- 9021Orthopaedic appliances, including crutches, surgical belts and trusses; splints and other fracture appliances; artificial parts of the body; hearing aids and other appliances which are worn or carried, or implanted in the body, to compensate for a defect or disability
- 9021.29Other
- 9021.29.00künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere
- 9021.29.00.00.9Other, andere
From HS code to customs tariff code 9021.29.00.00.9
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 0 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Sog. Basisschrauben (Ref. BL-OSC-H), in Form einer der Durchführung einer zahnmedizinischen Behandlung dienenden Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmenden, ca. 8 mm langen, medizinischen Implantatschraube aus Keramik (Zirkonoxid), mit Zylinderkopf sowie darüber befindlichem Außensechskant und einem zylindrischen Schaft mit einem ca. 2 mm langen, nicht bis zum Kopf reichenden Gewinde und - einem spezifisch geformten ca. 21 mm langen, zahnmedizinischen Instrument aus Titan mit Innensechskant zum Festziehen der Keramikschraube. Die Basisschraube dient im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung der dauerhaften Befestigung eines Sekundärelements (Abutment oder Brückenelement) auf einem Zahnwurzelimplantat (jeweils nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) (äußere Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind jeweils in einem Kunststoffröhrchen gemeinsam in einer Kunststofftüte verpackt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik bestimmt" eingereiht.
Sog. Innen-/ Primärkrone (Teleskop), in Form einer unfertigen Ware, bestehend aus einer individuell für einen Patienten angefertigten, als Halteelement einer Zahnprothese dienenden Vorrichtung aus Zirkonoxid (äußere Form siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Die Ware wird auf einen Zahnstumpf (entweder in Form eines natürlichen, beschliffenen Zahns oder eines Abutments) zementiert und verbleibt dauerhaft im Mund des Patienten. Beim Einsetzen einer Zahnprothese (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) schieben sich die Innen-/ Primärkrone und eine in der Zahnprothese verankerte Außen-/ Sekundärkrone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) teleskopartig ineinander, sodass der gewünschte Halt der Zahnprothese gewährleistet wird. Vor dem Einsetzen beim Patienten wird das Erzeugnis an die endgültige Dimension und ggf. in der Farbgebung angepasst und poliert. Die Ware ist in einer etikettierten Pappschachtel verpackt. Sie wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Ware der Zahnprothetik (Gebissprothese), für Menschen, kein künstlicher Zahn" eingereiht.
Sog. Kunststoffsteg, in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem zahnärztlichen Instrument in Form einer ca. 40 x 4 x 2 mm großen, annähernd mittig mit einer rechteckigen ca. 4 x 1 mm großen Öffnung versehenen Kunststoffvorrichtung, an der rechtwinklig ein ca. 23 mm langer Parallelhaltestift mit einem Durchmesser von ca. 2 mm befestigt ist sowie - einem in dieser Öffnung befindlichen, ca. 3 mm langen, im Durchmesser ca. 0,06 mm messenden sog. Aktivierungsstift aus einer Edelmetalllegierung. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung dient im Rahmen der Herstellung von Zahnersatz bei der Erstellung des Modells als Platzhalter für den Arretierungsausschnitt, in den das Schwenkriegelblatt des herausnehmbaren Bestandteils des Zahnersatzes (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingreift. Nach dem Abtrennen des Parallelhaltestiftes und dem Guss des Primärgerüstes wird der Kunststoffsteg rückstandslos verbrannt, der Aktivierungsstift jedoch wird zum Bestandteil des festsitzenden Zahnersatzes. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung wird der Charakter der zusammengesetzten Ware durch den (auf Grund seiner Materialzusammensetzung und seiner Integrierung in ein zahnärztliches Instrument) als Teil einer Ware der Zahnprothetik erkennbaren Aktivierungsstift bestimmt. Die Ware ist in einer mit Schaumstoff gepolsterten Plastikschachtel mit einem bedruckten Pappkärtchen in einer Kunststofftüte verpackt. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (HS) 9021 29 bestimmt" eingereiht.
Sog. Schwenkriegelblatt Bio Maingold, in Form einer unfertigen Ware, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, einseitig geraden, ca. 1,2 mm hohen Vorrichtung aus einer Goldlegierung in drei verschiedenen Größen (Länge: 10,5 mm, 13 mm oder 15,6 mm) mit ausgeformtem Arretierungshaken, noch durch Schleifen an die endgültige Form anzupassendem Mitnehmerkopf und einer im Durchmesser 1,5 mm messenden Öffnung zur Aufnahme der Riegelachse (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung wird in einen noch zu fertigenden herausnehmbaren Zahnersatz (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) integriert und dient der Verriegelung desselben mit dem festsitzenden Bestandteil des Zahnersatzes. Die in einer Kunststoffumschließung enthaltene Ware ist mit mit einem Pappkärtchen in einer Plastiktüte verpackt. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (HS) 9021 29 bestimmt" eingereiht.
Sog. Gingivaformer, Art.-Nr. TVHC35-30, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, zylindrischen, abgestuften Vorrichtung aus Titan, am unteren Ende mit einem Außengewinde und im Kopf mit einem Innensechskant versehen, mit einem Durchmesser von 3,5 mm und einer Höhe von 3 mm, für eine Implantat Plattform (TRI-Vent Prothetik) mit einem Durchmesser von 3,5 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Innengewinde eines Zahnwurzelimplantats (nicht Gegenstand dieser Auskunft) eingeschraubt und dient der Unterstützung des Weichgewebes nach der Wiedereröffnung, als Platzhalter dem Offenhalten und der optimalen Anlagerung des umliegenden Zahnfleisches (Gingiva) an das Implantat (Gingivaformung) sowie dem Schutz des Implantats vor Verschmutzung und eindringenden Bakterien bis zum endgültigen Zahnersatzaufbau. Die Ware ist steril verpackt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik (Zahnwurzelimplantat)" eingereiht.
Sog. Gingivaformer (Einheilpfosten), Art.-Nr. TNHC35-30, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, zylindrischen, abgestuften, in blau farbcodierten Vorrichtung aus Titan, am unteren Ende mit einem Außengewinde und im Kopf mit einem Innensechskant versehen, mit einem Durchmesser von 3,5 mm und einer Höhe von 3 mm, für eine Implantat Plattform (TRI-Narrow Prothetik) mit einem Durchmesser von 3,2 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Innengewinde eines Zahnwurzelimplantats (nicht Gegenstand dieser Auskunft) eingeschraubt und dient der Unterstützung des Weichgewebes nach der Wiedereröffnung, als Platzhalter dem Offenhalten und der optimalen Anlagerung des umliegenden Zahnfleisches (Gingiva) an das Implantat (Gingivaformung) sowie dem Schutz des Implantats vor Verschmutzung und eindringenden Bakterien bis zum endgültigen Zahnersatzaufbau. Die Ware ist steril verpackt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik (Zahnwurzelimplantat)" eingereiht.
Sog. indirekter Abdruckpfosten & gerades Abutment, Art.-Nr. TV10-35-ITC, für Plattform 3,5 mm (TRI-Vent-Prothetik), in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem zylindrischen, abgestuften, geraden Abutment aus einer Titanlegierung mit einem Durchmesser (Austrittsprofil) von 3,5 mm (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Verwendung), einer Halteschraube aus Titan Grad 5 (Art.-Nr. RS-TV10) sowie einer Abdruckkappe aus Kunststoff (Art.-Nr. ITC) zur alternativen Abdrucknahme basierend auf einem speziellen Abutment. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das universelle Abutment dient gleichermaßen als Abdruckpfosten bzw. temporäres und/oder finales Abutment. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position. Bei Verwendung als Abdruckpfosten dient die Ware zur präzisen, indirekten Übertragung der Implantatposition aus dem Patientenmund in ein zahntechnisches Gipsmodell, bei der Verwendung als Abutment wird sie mit Hilfe der Schraube auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat geschraubt und dient als Verbindung zwischen Implantat und künstlicher Zahnkrone (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft). Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einer Blisterverpackung untergebracht. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (KN) 9021 2900 bestimmt" eingereiht.
Abutment (künstlicher Zahnstumpf/Implantataufbau), sog. abgewinkeltes Abutment, für Plattform 3,2 mm (TRI-Narrow-Implantate), mit TRI-Friction, Art.-Nr. TN20-35-F, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem zylindrischen, konischen, abgewinkelten (20°) Abutment aus einer Titanlegierung mit internem Sechskant und einem Durchmesser (Austrittsprofil) von 3,5 mm (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Verwendung) für eine zementierte Restauration sowie einer Halteschraube aus Titan Grad 5 (Art.-Nr. RS-TN10). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das Abutment wird mit Hilfe der Schraube auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat (nicht Gegenstand dieser Auskunft) geschraubt und dient so der Befestigung im Kiefer des Menschen. Anschließend wird der Aufbau mit der endgültigen Versorgung (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) versehen. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einer Blisterverpackung untergebracht. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Position 9021 2900 bestimmt" eingereiht.
Notes that govern this classification
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …
Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national 1. Silhouette-Kissen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2000 VII R 83/99) Auszüge aus den Gründen zum Urteil: (Kennzeichnung durch die Redaktion): I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion - OFD -) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)........eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) für ein "Silhouette-Kissen" und wies darin diese Ware der Unterpos. 8714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu........ Nach der Beschreibung der Klägerin wird vor der Herstellung des Kissens ...... auf einem besonderen Messstuhl (Shape Sensor) unter Berücksichtigung des Sitzneigungswinkels, des Winkels der Rückenlehne, deren Höhe sowie der Stellung der Fuß- und Armstützen des Rollstuhls ........ …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 9021.29.00.00.9 cover?
Code 9021.29.00.00.9 covers Other, andere. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 9021.29.00.00.9?
The third-country duty rate for 9021.29.00.00.9 is 0 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 9021.29.00.00.9?
The first six digits form the HS code: 902129. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 9021.29.00.00.9 have?
9021.29.00.00.9 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 9021.29.00.00.9 sit in the tariff?
9021.29.00.00.9 sits in this hierarchy: 90 OPTICAL, PHOTOGRAPHIC, CINEMATOGRAPHIC, MEASURING, CHECKING, PRECISION, MEDICAL OR SURGICAL INSTRUMENTS AND APPARATUS; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF > 9021 Orthopaedic appliances, including crutches, surgical belts and trusses; splints and other fracture appliances; artificial parts of the body; hearing aids and other appliances which are worn or carried, or implanted in the body, to compensate for a defect or disability > 902129 Other > 90212900 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 9021.29.00.00.9?
Yes. The EBTI database holds decisions on 9021.29.00.00.9, for example DEBTI25301/19-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 9021.29.00.00.9 change?
9021.29.00.00.9 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.