Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9021.29.00.00.9 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9021.29.00.00.9
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.29andere
  4. 9021.29.00künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere
  5. 9021.29.00.00.9Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9

HS-Code9021.296 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.29.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9021.29.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9021.29.00.00.911 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI25301/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-10-06

Sog. Basisschrauben (Ref. BL-OSC-H), in Form einer der Durchführung einer zahnmedizinischen Behandlung dienenden Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmenden, ca. 8 mm langen, medizinischen Implantatschraube aus Keramik (Zirkonoxid), mit Zylinderkopf sowie darüber befindlichem Außensechskant und einem zylindrischen Schaft mit einem ca. 2 mm langen, nicht bis zum Kopf reichenden Gewinde und - einem spezifisch geformten ca. 21 mm langen, zahnmedizinischen Instrument aus Titan mit Innensechskant zum Festziehen der Keramikschraube. Die Basisschraube dient im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung der dauerhaften Befestigung eines Sekundärelements (Abutment oder Brückenelement) auf einem Zahnwurzelimplantat (jeweils nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) (äußere Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind jeweils in einem Kunststoffröhrchen gemeinsam in einer Kunststofftüte verpackt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik bestimmt" eingereiht.

DEBTI13138/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-28

Sog. Innen-/ Primärkrone (Teleskop), in Form einer unfertigen Ware, bestehend aus einer individuell für einen Patienten angefertigten, als Halteelement einer Zahnprothese dienenden Vorrichtung aus Zirkonoxid (äußere Form siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Die Ware wird auf einen Zahnstumpf (entweder in Form eines natürlichen, beschliffenen Zahns oder eines Abutments) zementiert und verbleibt dauerhaft im Mund des Patienten. Beim Einsetzen einer Zahnprothese (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) schieben sich die Innen-/ Primärkrone und eine in der Zahnprothese verankerte Außen-/ Sekundärkrone (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) teleskopartig ineinander, sodass der gewünschte Halt der Zahnprothese gewährleistet wird. Vor dem Einsetzen beim Patienten wird das Erzeugnis an die endgültige Dimension und ggf. in der Farbgebung angepasst und poliert. Die Ware ist in einer etikettierten Pappschachtel verpackt. Sie wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Ware der Zahnprothetik (Gebissprothese), für Menschen, kein künstlicher Zahn" eingereiht.

DE18366/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-15

Sog. Kunststoffsteg, in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus - einem zahnärztlichen Instrument in Form einer ca. 40 x 4 x 2 mm großen, annähernd mittig mit einer rechteckigen ca. 4 x 1 mm großen Öffnung versehenen Kunststoffvorrichtung, an der rechtwinklig ein ca. 23 mm langer Parallelhaltestift mit einem Durchmesser von ca. 2 mm befestigt ist sowie - einem in dieser Öffnung befindlichen, ca. 3 mm langen, im Durchmesser ca. 0,06 mm messenden sog. Aktivierungsstift aus einer Edelmetalllegierung. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung dient im Rahmen der Herstellung von Zahnersatz bei der Erstellung des Modells als Platzhalter für den Arretierungsausschnitt, in den das Schwenkriegelblatt des herausnehmbaren Bestandteils des Zahnersatzes (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingreift. Nach dem Abtrennen des Parallelhaltestiftes und dem Guss des Primärgerüstes wird der Kunststoffsteg rückstandslos verbrannt, der Aktivierungsstift jedoch wird zum Bestandteil des festsitzenden Zahnersatzes. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung wird der Charakter der zusammengesetzten Ware durch den (auf Grund seiner Materialzusammensetzung und seiner Integrierung in ein zahnärztliches Instrument) als Teil einer Ware der Zahnprothetik erkennbaren Aktivierungsstift bestimmt. Die Ware ist in einer mit Schaumstoff gepolsterten Plastikschachtel mit einem bedruckten Pappkärtchen in einer Kunststofftüte verpackt. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (HS) 9021 29 bestimmt" eingereiht.

DE18365/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-15

Sog. Schwenkriegelblatt Bio Maingold, in Form einer unfertigen Ware, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, einseitig geraden, ca. 1,2 mm hohen Vorrichtung aus einer Goldlegierung in drei verschiedenen Größen (Länge: 10,5 mm, 13 mm oder 15,6 mm) mit ausgeformtem Arretierungshaken, noch durch Schleifen an die endgültige Form anzupassendem Mitnehmerkopf und einer im Durchmesser 1,5 mm messenden Öffnung zur Aufnahme der Riegelachse (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung wird in einen noch zu fertigenden herausnehmbaren Zahnersatz (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) integriert und dient der Verriegelung desselben mit dem festsitzenden Bestandteil des Zahnersatzes. Die in einer Kunststoffumschließung enthaltene Ware ist mit mit einem Pappkärtchen in einer Plastiktüte verpackt. Sie wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (HS) 9021 29 bestimmt" eingereiht.

DE2140/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-01

Sog. Gingivaformer, Art.-Nr. TVHC35-30, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, zylindrischen, abgestuften Vorrichtung aus Titan, am unteren Ende mit einem Außengewinde und im Kopf mit einem Innensechskant versehen, mit einem Durchmesser von 3,5 mm und einer Höhe von 3 mm, für eine Implantat Plattform (TRI-Vent Prothetik) mit einem Durchmesser von 3,5 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Innengewinde eines Zahnwurzelimplantats (nicht Gegenstand dieser Auskunft) eingeschraubt und dient der Unterstützung des Weichgewebes nach der Wiedereröffnung, als Platzhalter dem Offenhalten und der optimalen Anlagerung des umliegenden Zahnfleisches (Gingiva) an das Implantat (Gingivaformung) sowie dem Schutz des Implantats vor Verschmutzung und eindringenden Bakterien bis zum endgültigen Zahnersatzaufbau. Die Ware ist steril verpackt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik (Zahnwurzelimplantat)" eingereiht.

DE2141/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-01

Sog. Gingivaformer (Einheilpfosten), Art.-Nr. TNHC35-30, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, zylindrischen, abgestuften, in blau farbcodierten Vorrichtung aus Titan, am unteren Ende mit einem Außengewinde und im Kopf mit einem Innensechskant versehen, mit einem Durchmesser von 3,5 mm und einer Höhe von 3 mm, für eine Implantat Plattform (TRI-Narrow Prothetik) mit einem Durchmesser von 3,2 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Innengewinde eines Zahnwurzelimplantats (nicht Gegenstand dieser Auskunft) eingeschraubt und dient der Unterstützung des Weichgewebes nach der Wiedereröffnung, als Platzhalter dem Offenhalten und der optimalen Anlagerung des umliegenden Zahnfleisches (Gingiva) an das Implantat (Gingivaformung) sowie dem Schutz des Implantats vor Verschmutzung und eindringenden Bakterien bis zum endgültigen Zahnersatzaufbau. Die Ware ist steril verpackt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik (Zahnwurzelimplantat)" eingereiht.

DE2123/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-04-22

Sog. indirekter Abdruckpfosten & gerades Abutment, Art.-Nr. TV10-35-ITC, für Plattform 3,5 mm (TRI-Vent-Prothetik), in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem zylindrischen, abgestuften, geraden Abutment aus einer Titanlegierung mit einem Durchmesser (Austrittsprofil) von 3,5 mm (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Verwendung), einer Halteschraube aus Titan Grad 5 (Art.-Nr. RS-TV10) sowie einer Abdruckkappe aus Kunststoff (Art.-Nr. ITC) zur alternativen Abdrucknahme basierend auf einem speziellen Abutment. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das universelle Abutment dient gleichermaßen als Abdruckpfosten bzw. temporäres und/oder finales Abutment. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position. Bei Verwendung als Abdruckpfosten dient die Ware zur präzisen, indirekten Übertragung der Implantatposition aus dem Patientenmund in ein zahntechnisches Gipsmodell, bei der Verwendung als Abutment wird sie mit Hilfe der Schraube auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat geschraubt und dient als Verbindung zwischen Implantat und künstlicher Zahnkrone (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft). Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einer Blisterverpackung untergebracht. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Unterposition (KN) 9021 2900 bestimmt" eingereiht.

DE2172/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-04-03

Abutment (künstlicher Zahnstumpf/Implantataufbau), sog. abgewinkeltes Abutment, für Plattform 3,2 mm (TRI-Narrow-Implantate), mit TRI-Friction, Art.-Nr. TN20-35-F, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem zylindrischen, konischen, abgewinkelten (20°) Abutment aus einer Titanlegierung mit internem Sechskant und einem Durchmesser (Austrittsprofil) von 3,5 mm (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Verwendung) für eine zementierte Restauration sowie einer Halteschraube aus Titan Grad 5 (Art.-Nr. RS-TN10). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das Abutment wird mit Hilfe der Schraube auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat (nicht Gegenstand dieser Auskunft) geschraubt und dient so der Befestigung im Kiefer des Menschen. Anschließend wird der Aufbau mit der endgültigen Versorgung (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) versehen. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einer Blisterverpackung untergebracht. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Ware der Zahnprothetik der Position 9021 2900 bestimmt" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national 1. Silhouette-Kissen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2000 VII R 83/99) Auszüge aus den Gründen zum Urteil: (Kennzeichnung durch die Redaktion): I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion - OFD -) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)........eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) für ein "Silhouette-Kissen" und wies darin diese Ware der Unterpos. 8714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu........ Nach der Beschreibung der Klägerin wird vor der Herstellung des Kissens ...... auf einem besonderen Messstuhl (Shape Sensor) unter Berücksichtigung des Sitzneigungswinkels, des Winkels der Rückenlehne, deren Höhe sowie der Stellung der Fuß- und Armstützen des Rollstuhls ........ …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9?

Die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.29.00.00.9?

Der Drittlandszollsatz für 9021.29.00.00.9 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9021.29.00.00.9?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902129. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9?

9021.29.00.00.9 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9021.29.00.00.9 im Zolltarif eingeordnet?

9021.29.00.00.9 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902129 andere > 90212900 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.29.00.00.9?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.29.00.00.9 erfasst, zum Beispiel DEBTI25301/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.29.00.00.9?

Warennummer 9021.29.00.00.9 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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