Customs tariff code 9506.69.90.00.0: Other, andere
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 9506.69.90.00.0 covers Other, andere. The third-country duty rate is 2.7 %, plus import VAT.
9506.69.90.00.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 95. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 9506.69.90.00.0
- Third-country duty
- 2.7 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 95TOYS, GAMES AND SPORTS REQUISITES; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF
- 9506Articles and equipment for general physical exercise, gymnastics, athletics, other sports (including table tennis) or outdoor games, not specified or included elsewhere in this chapter; swimming pools and paddling pools
- 9506.69Other
- 9506.69.90Other
- 9506.69.90.00.0Other, andere
From HS code to customs tariff code 9506.69.90.00.0
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 2.7 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen Jonglierball "Artikel 15162 - Kick-Ball", - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Jonglierball "Artikel 15162 - Kick-Ball", - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Funbälle 3er Set in verschiedenen Designs" - mit einem Durchmesser von ca. 5 cm und einem Gewicht von ca. 40 g - mit einer aus mehreren Teilen zusammengenähten Hülle offensichtlich aus Neopren; die Außenlage aus türkisfarbenen Gewirken ist mit schwarzen und weißen Linien bedruckt - mit körnigem Material befüllt - zu drei Stück in einem Netz mit Hangtag und Kunststoffverschluss für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Bälle dienen auf Grund ihrer Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Verkauf im 3er-Set) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren. Eine anderweitige Verwendung, z.B. zum Spielen oder als Anti-Stress-Ball, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Artikel 15162 - Kick-Ball" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um einen Jonglierball, - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.
Ball "Bouncin Bao Hacky Sack" - mit einer Hülle aus farbig bedruckten Gewirken aus Spinnstoff, lt. Kennzeichnung aus Polyester, mit einem Pandagesicht - in Art eines Tennisballs zusammengenäht - mit weichen Fasern und Kunststoffgranulat befüllt - mit einem Durchmesser von ca. 5 cm und einem Gewicht von ca. 14 g - in einem bedruckten Klarsichtbeutel mit einer gedruckten Produktinformation für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sog. "Artikel SA133 -Jonglierball" -- lt. Antragsangaben mit einem Durchmesser von etwa 60 mm, -- aus mit Kunststoff beschichteten, zusammengenähten Gewirkeabschnitten (Flächenerzeugnis der Pos. 5903), in vier unterschiedlichen Farben (rot, gelb, blau, grün) -- im Inneren mit weiteren Hülle aus einfachen Geweben ausgestattet, die lt. Antragsangaben mit Kunststoffkugeln befüllt ist (Gewicht etwa 85 bis 95 g). Nach den Angaben der Antragstellerin wird die Ware als 12er-Set vertrieben und dient auf Grund ihrer Beschaffenheit (Größe, Füllung, Material) im Wesentlichen dem Jonglieren. Eine anderweitige Verwendung, z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung bzw. für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" eingereiht.
Es handelt sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines sog. "Gewichtsball". Der Ball hat eine Außenseite aus zweifarbigen Kunststofffolien und ist mit festen Stoffen (nicht aufblasbar) gefüllt. Die Ware ist mit zwei kurzen Halteschlaufen aus Spinnstoffgeweben versehen und ist in unterschiedlichen Gewichtsabstufungen erhältlich (vorliegend 2 kg). Der Gewichtsball wird bei unterschiedlichen Übungen eingesetzt (z.B. beim Fitness-, Kraft- oder Ausdauertraining). Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung,in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" eingereiht.
Bei dem vorliegenden als "home office Anti-Stress-Ball VE 12" bezeichneten Warenmuster handelt es sich um einen im Durchmesser ca. 7,5 cm großen Ball aus geschäumten Kunststoffen. Der Ball ist einseitig mit dem Schriftzug "Pause" und rückseitig mit dem dafür entsprechenden Symbol bedruckt (auch in den Ausführungen "Let it be" und "einatmen, ausatmen, weitermachen" verfügbar). Das Erzeugnis ist aufgrund der objektiven Beschaffenheit sowohl zum Jonglieren als auch zum Kneten in der Hand geeignet. Sog. "Antistressbälle" sind zolltarifrechtlich als "Geräte und andere Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Bälle, andere als Tennisbälle, aufblasbare Bälle, Kricket- oder Polobälle" einzureihen.
Notes that govern this classification
Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (413. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Januar 2007): Ein Set in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: - einem Paar Rollschuhen aus Kunststoff, in der Länge verstellbar, mit robusten Rädern; - Knie- und Ellenbogenschützern aus Kunststoff; - einem Schutzhelm aus Kunststoff und - einem speziell hergerichteten Rucksack aus durchsichtigem Kunststoff zum Transport des Rollschuh-Sets, zur Nutzung durch Kinder im Freien, ist als Warenzusammenstellung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 5 a) und 6 in die Unterposition 9506 70 30 einzureihen. …
1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 9506.69.90.00.0 cover?
Code 9506.69.90.00.0 covers Other, andere. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 9506.69.90.00.0?
The third-country duty rate for 9506.69.90.00.0 is 2.7 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 9506.69.90.00.0?
The first six digits form the HS code: 950669. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 9506.69.90.00.0 have?
9506.69.90.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 9506.69.90.00.0 sit in the tariff?
9506.69.90.00.0 sits in this hierarchy: 95 TOYS, GAMES AND SPORTS REQUISITES; PARTS AND ACCESSORIES THEREOF > 9506 Articles and equipment for general physical exercise, gymnastics, athletics, other sports (including table tennis) or outdoor games, not specified or included elsewhere in this chapter; swimming pools and paddling pools > 950669 Other > 95066990 Other. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 9506.69.90.00.0?
Yes. The EBTI database holds decisions on 9506.69.90.00.0, for example DEBTI4036/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 9506.69.90.00.0 change?
9506.69.90.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.