Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0: Bälle, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0 steht für Bälle, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9506.69.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9506.69.90.00.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9506Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
  3. 9506.69Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, andere
  4. 9506.69.90andere
  5. 9506.69.90.00.0Bälle, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0

HS-Code9506.696 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9506.69.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9506.69.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9506.69.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI4036/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-20

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen Jonglierball "Artikel 15162 - Kick-Ball", - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.

DEBTI3409/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-17

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Jonglierball "Artikel 15162 - Kick-Ball", - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.

DEBTI2543/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-06

Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Funbälle 3er Set in verschiedenen Designs" - mit einem Durchmesser von ca. 5 cm und einem Gewicht von ca. 40 g - mit einer aus mehreren Teilen zusammengenähten Hülle offensichtlich aus Neopren; die Außenlage aus türkisfarbenen Gewirken ist mit schwarzen und weißen Linien bedruckt - mit körnigem Material befüllt - zu drei Stück in einem Netz mit Hangtag und Kunststoffverschluss für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Bälle dienen auf Grund ihrer Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Verkauf im 3er-Set) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren. Eine anderweitige Verwendung, z.B. zum Spielen oder als Anti-Stress-Ball, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.

DEBTI4045/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-20

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten und als "Artikel 15162 - Kick-Ball" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um einen Jonglierball, - in verschiedenen Farben, - mit einem Durchmesser von etwa 6 cm und einem Gewicht von etwa 46,6 g, - ballförmig gearbeitet, - aus einer Hülle aus einem Gewebe aus Spinnstoff und einer Füllung aus einem Kunststoff-Mikrogranulat, - auf der Außenseite farbig umhäkelt, - in einem Kunststoffbeutel verpackt auf einem 24er Display für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.

DE24122/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-06

Ball "Bouncin Bao Hacky Sack" - mit einer Hülle aus farbig bedruckten Gewirken aus Spinnstoff, lt. Kennzeichnung aus Polyester, mit einem Pandagesicht - in Art eines Tennisballs zusammengenäht - mit weichen Fasern und Kunststoffgranulat befüllt - mit einem Durchmesser von ca. 5 cm und einem Gewicht von ca. 14 g - in einem bedruckten Klarsichtbeutel mit einer gedruckten Produktinformation für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Ball dient auf Grund seiner Beschaffenheit (Größe, Material, Füllung und Aufbau) im Wesentlichen dem Jonglieren und Balancieren auf dem Fuß. Er soll möglichst lange ohne Bodenkontakt durch Kicken mit allen Körperteilen in der Luft gehalten werden. Eine anderweitige Verwendung z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" einzureihen.

DEBTI44041/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-11

Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sog. "Artikel SA133 -Jonglierball" -- lt. Antragsangaben mit einem Durchmesser von etwa 60 mm, -- aus mit Kunststoff beschichteten, zusammengenähten Gewirkeabschnitten (Flächenerzeugnis der Pos. 5903), in vier unterschiedlichen Farben (rot, gelb, blau, grün) -- im Inneren mit weiteren Hülle aus einfachen Geweben ausgestattet, die lt. Antragsangaben mit Kunststoffkugeln befüllt ist (Gewicht etwa 85 bis 95 g). Nach den Angaben der Antragstellerin wird die Ware als 12er-Set vertrieben und dient auf Grund ihrer Beschaffenheit (Größe, Füllung, Material) im Wesentlichen dem Jonglieren. Eine anderweitige Verwendung, z.B. zum Spielen, ist für die Einreihung der Ware von untergeordneter Bedeutung. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung bzw. für Freiluftspiele, Ball, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" eingereiht.

DEBTI19850/18-2Erteilt von DEGültig bis 2021-06-27

Es handelt sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines sog. "Gewichtsball". Der Ball hat eine Außenseite aus zweifarbigen Kunststofffolien und ist mit festen Stoffen (nicht aufblasbar) gefüllt. Die Ware ist mit zwei kurzen Halteschlaufen aus Spinnstoffgeweben versehen und ist in unterschiedlichen Gewichtsabstufungen erhältlich (vorliegend 2 kg). Der Gewichtsball wird bei unterschiedlichen Übungen eingesetzt (z.B. beim Fitness-, Kraft- oder Ausdauertraining). Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung,in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 6910 erfasst" eingereiht.

DEBTI13483/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-25

Bei dem vorliegenden als "home office Anti-Stress-Ball VE 12" bezeichneten Warenmuster handelt es sich um einen im Durchmesser ca. 7,5 cm großen Ball aus geschäumten Kunststoffen. Der Ball ist einseitig mit dem Schriftzug "Pause" und rückseitig mit dem dafür entsprechenden Symbol bedruckt (auch in den Ausführungen "Let it be" und "einatmen, ausatmen, weitermachen" verfügbar). Das Erzeugnis ist aufgrund der objektiven Beschaffenheit sowohl zum Jonglieren als auch zum Kneten in der Hand geeignet. Sog. "Antistressbälle" sind zolltarifrechtlich als "Geräte und andere Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Bälle, andere als Tennisbälle, aufblasbare Bälle, Kricket- oder Polobälle" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9506

Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …

Pos. 9506

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …

Pos. 9506

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (413. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Januar 2007): Ein Set in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: - einem Paar Rollschuhen aus Kunststoff, in der Länge verstellbar, mit robusten Rädern; - Knie- und Ellenbogenschützern aus Kunststoff; - einem Schutzhelm aus Kunststoff und - einem speziell hergerichteten Rucksack aus durchsichtigem Kunststoff zum Transport des Rollschuh-Sets, zur Nutzung durch Kinder im Freien, ist als Warenzusammenstellung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 5 a) und 6 in die Unterposition 9506 70 30 einzureihen. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0 umfasst Bälle, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9506.69.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9506.69.90.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9506.69.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950669. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0?

9506.69.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9506.69.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9506.69.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken > 950669 Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle, andere > 95066990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9506.69.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9506.69.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI4036/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9506.69.90.00.0?

Warennummer 9506.69.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.