Ratgeber

EUDR: was die EU-Entwaldungsverordnung von Importeuren verlangt

Aktualisiert am 19. Juli 2026

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU, sofern sie nicht entwaldungsfrei sind, legal erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Nach der zweiten Verschiebung gelten die Hauptpflichten ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.

Ob ein Produkt betroffen ist, entscheidet die Zolltarifnummer: Anhang I der Verordnung listet die erfassten Waren nach KN-Codes. Dieser Ratgeber erklärt Anwendungsbereich, Pflichten, Fristen und die Vorbereitung einer Warenliste.

Welche Rohstoffe und Erzeugnisse erfasst die EUDR?

Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe und eine breite Palette daraus hergestellter Erzeugnisse, vom Rohmaterial bis zum Endprodukt:

  • Rinder, einschließlich Rindfleisch und Leder
  • Kakao, einschließlich Schokolade
  • Kaffee
  • Ölpalme, einschließlich Palmölderivaten
  • Kautschuk, einschließlich Reifen
  • Soja
  • Holz, einschließlich Möbeln, Papier und Zellstoff; bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher wurden mit der Vereinfachung 2025 ausgenommen

Was sind die Kernpflichten?

Unternehmen, die betroffene Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, müssen ein Sorgfaltspflichtensystem mit drei Elementen betreiben:

  • Informationsbeschaffung: Lieferkettendaten bis zum Erzeugungsgrundstück, einschließlich Geolokalisierungskoordinaten
  • Risikobewertung: Prüfung, dass die Waren entwaldungsfrei (keine Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020) und legal erzeugt sind
  • Risikominderung und eine Sorgfaltserklärung (DDS) im EU-Informationssystem, abgegeben vor dem Inverkehrbringen

Fristen und die Vereinfachung 2025

Nach der zweiten Verschiebung (Verordnung (EU) 2025/2650) gilt dieser Zeitplan:

  • 30. Dezember 2026: Pflichten gelten für große und mittlere Unternehmen
  • 30. Juni 2027: Pflichten gelten für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen
  • Kleinst- und Kleinunternehmen, die Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, geben eine einmalige vereinfachte Erklärung statt laufender Erklärungen ab
  • Für Länder mit geringem Risiko gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht; die Kommission prüft weitere Vereinfachungen mit einem Bericht bis zum 30. April 2026

Warum die Einreihung über die EUDR-Betroffenheit entscheidet

Der EUDR-Anwendungsbereich ist über KN-Codes in Anhang I definiert. Eine Warenliste lässt sich erst auf EUDR-Relevanz prüfen, wenn jeder Artikel eine belastbare Zolltarifnummer hat: Ein falsch eingereihtes Holzbauteil kann eine EUDR-Pflicht verdecken, eine zu vorsichtige Einreihung erzeugt Sorgfaltsaufwand ohne Pflicht.

Zolltarif-Finder markiert EUDR-relevante Codes automatisch bei der Tarifierung, neben CBAM, Antidumping und den weiteren Compliance-Regimen. Das Ergebnis ist eine Betroffenheitsübersicht je Artikel, mit dokumentierter Einreihungsbegründung für Prüfungen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EUDR?

Die Hauptpflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. In Kraft ist die Verordnung seit Juni 2023, die Anwendung wurde zweimal verschoben.

Woher weiß ich, ob meine Produkte betroffen sind?

Prüfen Sie die Zolltarifnummern Ihrer Produkte gegen Anhang I der Verordnung. Der Anwendungsbereich ist über KN-Codes und Rohstoffe definiert; die korrekte Einreihung der Warenliste ist deshalb der erste Schritt jeder EUDR-Bewertung.

Was ist eine Sorgfaltserklärung (DDS)?

Eine elektronische Erklärung im EU-Informationssystem, die bestätigt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und die Erzeugnisse entwaldungsfrei und legal erzeugt sind. Sie muss vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr betroffener Waren abgegeben werden.

Was bedeutet entwaldungsfrei im Sinne der EUDR?

Die Erzeugnisse stammen von Flächen, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat. Holzerzeugnisse stammen aus Ernten, die nach diesem Datum keine Waldschädigung verursacht haben.