Classification

Customs tariff code for Abziehbild: 4908.90.00.00.0

Reference data as at 1 July 2026

Abziehbild is generally classified to customs tariff code 4908.90.00.00.0: Other, andere. The third-country duty rate is 0 %.

This rests on 6 binding tariff rulings whose goods description opens with this term. 100 percent of them reached 4908.90.00.00.0.

This page answers the customs code question for Abziehbild from the official decisions themselves rather than from a keyword list. It shows the classification path, the duty rate, the rulings issued for these goods, and the notes that govern them.

Your specific goods still decide the outcome. Material, function, and intended use govern the classification, so a product that differs from the cases below may belong under a different code.

Customs code
4908.90.00.00.0
Third-country duty
0 %
Rulings behind this
6
Agreement
100 %

Binding tariff information for this code

DE4207/11-3Issued by DEValid until 2017-07-06

Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind mit einer Haarspange (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer bunt bedruckten Faltschachtel mit Sichtfenster (Showbox) für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die einzelnen Verpackungsinhalte sind demnach getrennt zolltariflich zu bewerten. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen. Für den Kaugummi und die Haarspange wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4253/11-3Issued by DEValid until 2017-07-06

Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind in einer bunt bedruckten rosa Rundbörse aus Metall für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Metallbörsen in einem Display und 4 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die Rundbörse aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Die Metallbörse ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Rundbörse aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Das "Tatoo" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.

DE4254/11-3Issued by DEValid until 2017-07-06

Abziehbild Bei der als "Tatoo" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Abziehbild ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zehn dieser so verpackten Kaugummis sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel verpackt und in einem bunt bedruckten Minikoffer aus Metall für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 8 dieser Koffer in einem Display und 8 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Der Minikoffer aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Koffer ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Minikoffer aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Das "Tatoo" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.

DE4202/11-2Issued by DEValid until 2017-07-05

Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zehn dieser so verpackten Kaugummis sind mit einem Schlüsselanhänger in einem bunt bedruckten Folienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Beutel in einem Display und 6 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.

DE4194/11-3Issued by DEValid until 2017-07-03

Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind mit einem Zieranhänger (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer bunt bedruckten Faltschachtel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die einzelnen Verpackungsinhalte sind demnach getrennt zolltariflich zu bewerten. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen. Für den Kaugummi und den Zieranhänger wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE4192/11-2Issued by DEValid until 2017-04-19

Abziehbild, sog. Tattoo Vorgelegt wurden eine Rezeptur und ein etikettiertes 12 ml-Original-Sprayfläschchen aus Kunststoff, das mit einer flüssigen Lebensmittelzubereitung gefüllt ist. Unter dem Etikett befindet sich ein etwa 5,7 cm x 3,4 cm großer Zuschnitt aus Papier, der auf der Vorderseite mit einer dünnen mit einem schwarzen Motiv, einen Stern darstellend, bedruckten Klebeschicht überzogen ist (sog. Tattoo). Das Motiv ist ganzflächig mit einer klarsichtigen, leicht abziehbaren Schutzfolie aus Kunststoff abgedeckt. Nach dem Entfernen der Schutzfolie kann das angefeuchtete Motiv unter Druck auf die Haut übertragen werden. Bei dem Tattoo handelt es sich um "Abziehbilder aller Art, nicht verglasbar". Für die flüssige Lebensmittelzubereitung wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

Where this code sits in the tariff

  1. 49PRINTED BOOKS, NEWSPAPERS, PICTURES AND OTHER PRODUCTS OF THE PRINTING INDUSTRY; MANUSCRIPTS, TYPESCRIPTS AND PLANS
  2. 4908Transfers (decalcomanias)
  3. 4908.90Other
  4. 4908.90.00.00.0Other, andere

From HS code to customs tariff code 4908.90.00.00.0

HS code4908.906 digits, uniform worldwide
CN code4908.90.008 digits, EU Combined Nomenclature
TARIC code4908.90.00.0010 digits, carries the EU measures
Commodity code4908.90.00.00.011 digits, used on a German import declaration

Duty rates and preferences

OriginDuty rateBasis
Third-country duty0 %MFN
United Kingdom0 %Tariff preference
United States0 %Tariff preference

Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.

Notes that govern this classification

Pos. 4908

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Abziehbilder sind Zeichnungen, Vignetten oder verschiedene Texte, die ein- oder mehrfarbig auf ein leichtes und absorbierendes Blatt Papier (bisweilen auf ein dünnes Blatt aus Kunststoff) gedruckt sind. Das Blatt ist auf einer Seite mit einer löslichen, gummi- oder stärkehaltigen Schicht überzogen, die den Druck trägt, der seinerseits wiederum gummiert ist. Das Papier ist häufig mit dickerem Papier hinterlegt. Die Abziehbilder sind manchmal auf ein dünnes Metallblättchen gedruckt, das als Untergrund für die Zeichnung dient. Das stark angefeuchtete Abziehbild wird unter Druck auf irgendeine Fläche (Papier, Glas, Keramik, Holz, Metall usw.) derart aufgebracht, dass die bedruckte Schicht auf der neuen Unterlage haftet, auf die sie so übertragen wird. Zu dieser Position gehören auch verglasbare Abziehbilder, d.h. …

Kapitel 49

1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37) (RV E4901A00); b) Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023) (RV E4901B00); c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95 (RV E4901C00); d) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97 (RV E4901D00). 2. Als „gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind (RV E4902000). 3. …

Frequently asked questions

What is the customs tariff code for Abziehbild?

In the binding tariff rulings analysed here, Abziehbild is predominantly classified to 4908.90.00.00.0: Other, andere. For your own goods, material, function, and intended use are what decide.

What is the duty rate for Abziehbild?

Code 4908.90.00.00.0 carries a third-country duty rate of 0 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

What is the HS code for Abziehbild?

The first six digits are HS code 490890, uniform worldwide. The further digits carry the EU and national subdivisions.

What is this answer based on?

On 6 binding tariff rulings from the EBTI database whose goods description opens with this term, 100 percent of which were classified to 4908.90.00.00.0. The decisions are listed on this page with their reference and goods description.

Could a different code apply to my goods?

Yes. A binding tariff ruling binds only for the goods it was issued for and only for its holder. If your product differs in material, construction, or intended use, another code may apply. Your own BTI is what gives legal certainty in a specific case.

The full reference for this code

One product answered. What about the other thirty thousand?

Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources on every decision, compliance screening, and audit-ready reports.