Zolltarifnummer für Abziehbild: 4908.90.00.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Abziehbild wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4908.90.00.00.0 eingereiht: Abziehbilder aller Art, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 4908.90.00.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Abziehbild aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 4908.90.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind mit einer Haarspange (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer bunt bedruckten Faltschachtel mit Sichtfenster (Showbox) für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die einzelnen Verpackungsinhalte sind demnach getrennt zolltariflich zu bewerten. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen. Für den Kaugummi und die Haarspange wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind in einer bunt bedruckten rosa Rundbörse aus Metall für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Metallbörsen in einem Display und 4 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die Rundbörse aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Die Metallbörse ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Rundbörse aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Das "Tatoo" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.
Abziehbild Bei der als "Tatoo" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Abziehbild ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zehn dieser so verpackten Kaugummis sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel verpackt und in einem bunt bedruckten Minikoffer aus Metall für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 8 dieser Koffer in einem Display und 8 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Der Minikoffer aus Metall wird nicht als übliche Verpackung für Kaugummi angesehen. Der Koffer ist eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi, Abziehbild und Minikoffer aus Metall, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Das "Tatoo" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.
Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zehn dieser so verpackten Kaugummis sind mit einem Schlüsselanhänger in einem bunt bedruckten Folienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 16 dieser Beutel in einem Display und 6 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen.
Abziehbild Bei der als "Tattoo-Sticker" bezeichneten Ware handelt es sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus Kunststofffolie (Format etwa 6,4 x 2,9 cm), der auf der Vorderseite mit einer bedruckten Klebeschicht in Form eines Barbie-Motivs dünn überzogen ist. Das Motiv ist jeweils ganzflächig mit einem mit Kunststoff überzogenem Schutzpapier abgedeckt. Nach dem Entfernen des Schutzpapiers kann das Motiv unter Druck z. B. auf die Haut übertragen werden. Das Tattoo ist jeweils zusammen mit einem Kaugummi (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in bunt bedrucktes Papier eingewickelt. Zwei dieser so verpackten Kaugummis sind mit einem Zieranhänger (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer bunt bedruckten Faltschachtel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den vorgelegten Informationen sind 24 dieser Pappboxen in einem Display und 12 Displays pro Karton verpackt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die einzelnen Verpackungsinhalte sind demnach getrennt zolltariflich zu bewerten. Der "Tattoo-Sticker" ist als "anderes Abziehbild" in die KN-Unterposition 4908 9000 einzureihen. Für den Kaugummi und den Zieranhänger wird jeweils eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Abziehbild, sog. Tattoo Vorgelegt wurden eine Rezeptur und ein etikettiertes 12 ml-Original-Sprayfläschchen aus Kunststoff, das mit einer flüssigen Lebensmittelzubereitung gefüllt ist. Unter dem Etikett befindet sich ein etwa 5,7 cm x 3,4 cm großer Zuschnitt aus Papier, der auf der Vorderseite mit einer dünnen mit einem schwarzen Motiv, einen Stern darstellend, bedruckten Klebeschicht überzogen ist (sog. Tattoo). Das Motiv ist ganzflächig mit einer klarsichtigen, leicht abziehbaren Schutzfolie aus Kunststoff abgedeckt. Nach dem Entfernen der Schutzfolie kann das angefeuchtete Motiv unter Druck auf die Haut übertragen werden. Bei dem Tattoo handelt es sich um "Abziehbilder aller Art, nicht verglasbar". Für die flüssige Lebensmittelzubereitung wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4908.90.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Abziehbilder sind Zeichnungen, Vignetten oder verschiedene Texte, die ein- oder mehrfarbig auf ein leichtes und absorbierendes Blatt Papier (bisweilen auf ein dünnes Blatt aus Kunststoff) gedruckt sind. Das Blatt ist auf einer Seite mit einer löslichen, gummi- oder stärkehaltigen Schicht überzogen, die den Druck trägt, der seinerseits wiederum gummiert ist. Das Papier ist häufig mit dickerem Papier hinterlegt. Die Abziehbilder sind manchmal auf ein dünnes Metallblättchen gedruckt, das als Untergrund für die Zeichnung dient. Das stark angefeuchtete Abziehbild wird unter Druck auf irgendeine Fläche (Papier, Glas, Keramik, Holz, Metall usw.) derart aufgebracht, dass die bedruckte Schicht auf der neuen Unterlage haftet, auf die sie so übertragen wird. Zu dieser Position gehören auch verglasbare Abziehbilder, d.h. …
1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37) (RV E4901A00); b) Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023) (RV E4901B00); c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95 (RV E4901C00); d) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97 (RV E4901D00). 2. Als „gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind (RV E4902000). 3. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Abziehbild?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Abziehbild überwiegend in 4908.90.00.00.0 eingereiht: Abziehbilder aller Art, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Abziehbild?
Auf 4908.90.00.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Abziehbild?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 490890. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 4908.90.00.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.