Customs tariff code 4602.11.00: Of bamboo, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 4602.11.00 covers Of bamboo, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus. The third-country duty rate is 3.7 %, plus import VAT.
4602.11.00 is CN code in the EU customs tariff, in chapter 46. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is not declarable on its own. A declaration needs one of the subdivisions beneath it.
- Customs code
- 4602.11.00
- Third-country duty
- 3.7 %
- Declarable
- No
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 46MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK
- 4602Basketwork, wickerwork and other articles, made directly to shape from plaiting materials or made up from goods of heading 4601; articles of loofah
- 4602.11Of bamboo
- 4602.11.00Of bamboo, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus
From HS code to customs tariff code 4602.11.00
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 3.7 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Käfigzubehör in Form eines runden Vogelnestes. Das runde Nest (Durchmesser 11 cm, Höhe ca. 5 cm) besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Pflanzenstreifen, die vollständig mit getrockneten Blättern der Bambuspflanze umflochten sind (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Zur Befestigung der Ware in einem Vogelkäfig ist die Ware zusätzlich mit einem Metallbügel ausgestattet. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die verflochtenen Bambusblätter als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei dem sog. "Osterkörbchen" um eine Korbmacherware in Form eines oben offenen, sich nach unten hin leicht verjüngenden Korbes mit einem klappbaren Henkel. Der Korb ist aus Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die blickdicht miteinander verflochten sind und verfügt über eine runde Grundfläche mit einem max. Durchmesser von ca. 21,0 cm und einer Höhe von ca. 9,5 cm (mit Henkel etwa 26,5 cm). Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis um einen runden, oben offenen, sich nach unten verjüngenden Korb (Höhe ca. 5 cm, Durchmesser ca. 11 cm). Die Ware besteht aus unmittelbar miteinander verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) und ist zusätzlich mit einem einfachen Metallbügel zur Befestigung in einem Vogelkäfig ausgestattet. Derartige Waren werden z. B. als Nisthilfen für Käfigvögel vertrieben. Hinsichtlich des Umfangs sowie der Bedeutung für die Verwendung (Erscheinungsbild) bestimmen die Bambusstreifen den wesentlichen Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".
Bei der durch die Angaben der Antragstellerin und Abbildungen veranschaulichten Ware handelt es sich um eine zylindrische Korbmacherware mit abnehmbarem Deckel (Durchmesser ca. 35 cm, Höhe ca. 60 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff im Abstand von 5 cm flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), etwa 1 cm breiten, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich an den Rändern mit einem Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst. Der runde Deckel besteht ebenfalls aus parallel aneinander gefügten Bambusstreifen und ist mit Gewebebändern eingefasst. Der Korpus und der Deckel sind mit Spinnstoffschlaufen als Tragegriffe ausgestattet. In die Ware ist ein passend gearbeiteter, herausnehmbarer sog. Wäschesack aus einem wollweißen Gewebe (Baumwolle/Polyester-Gemisch) eingesetzt, welcher mit einer Zugkordel verschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da sog. Wäschekörbe zolltarifrechtlich nicht als Gebrauchsgegenstand der Ausstattung von Wohnungen, Hotels und dergleichen dienen. Das Erzeugnis ist in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus" einzureihen.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein geschlossenes Körbchen mit zwei größeren Einlassöffnungen im oberen Bereich. Das rund-ovale Körbchen in den Abmessungen von ca. 7 x 11 cm besteht aus dünnen, geflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware ist mit einem Metallbügel zur Befestigung in einem Vogelkäfig ausgestattet. Derartige Waren werden z. B. als Nisthilfen für Käfigvögel vertrieben. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild verleihen die geflochtenen Bambusstreifen der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware oder andere Flechtstoffware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. „Bambusrollo, Art.-Nr. HHM 548809“ um ein B 60 x L 160 cm großes Zugrollo. Das Erzeugnis besteht aus dünnen, etwa 2 mm breiten, biegsamen, beigen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in Flächenform parallel aneinandergelegt und mittels Spinnstoffgarnen miteinander verbunden sind (Ware der Pos. 4601). Am oberen Ende schließt die Ware mit zwei Holzleisten ab, die mit einer Arretierung für ein Zugband und Metallhaken zur Montage ausgestattet sind. Die Ware ist mit Montagematerial in einer klarsichtigen Kunststofffolie mit Pappeinleger verpackt. Der Charakter der Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „andere Flechtstoffware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich bei dem sog. "Wäschesammler" mit der Artikelnummer 13410 um eine zylindrische Korbmacherware mit abnehmbarem Deckel (Durchmesser ca. 35 cm, Höhe ca. 60 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff im Abstand von 5 cm flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), etwa 1 cm breiten, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich an den Rändern mit einem Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst. Der runde Deckel besteht ebenfalls aus parallel aneinander gefügten Bambusstreifen und ist mit Gewebebändern eingefasst. Der Korpus und der Deckel sind mit Spinnstoffschlaufen als Tragegriffe ausgestattet. In die Ware ist ein passend gearbeiteter, herausnehmbarer sog. Wäschesack aus einem wollweißen Gewebe (Baumwolle/Polyester-Gemisch) eingesetzt, welcher mit einer Zugkordel verschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da sog. Wäschekörbe zolltarifrechtlich nicht als Gebrauchsgegenstand der Ausstattung von Wohnungen, Hotels und dergleichen dienen. Das Erzeugnis ist in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Käfigzubehör in Form eines runden Vogelnestes (sog. Waldvogelnest). Das runde Nest (Durchmesser 11 cm, Höhe ca. 5 cm) besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Pflanzenstreifen, die vollständig mit getrockneten Blättern der Bambuspflanze umflochten sind (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Zur Befestigung der Ware in einem Vogelkäfig ist die Ware zusätzlich mit einem Metallbügel ausgestattet. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die verflochtenen Bambusblätter als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".
Notes that govern this classification
Zu Unterposition 4602 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …
1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …
Subdivisions of this code
Frequently asked questions
What does customs tariff code 4602.11.00 cover?
Code 4602.11.00 covers Of bamboo, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 4602.11.00?
The third-country duty rate for 4602.11.00 is 3.7 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 4602.11.00?
The first six digits form the HS code: 460211. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 4602.11.00 have?
4602.11.00 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 4602.11.00 sit in the tariff?
4602.11.00 sits in this hierarchy: 46 MANUFACTURES OF STRAW, OF ESPARTO OR OF OTHER PLAITING MATERIALS; BASKETWARE AND WICKERWORK > 4602 Basketwork, wickerwork and other articles, made directly to shape from plaiting materials or made up from goods of heading 4601; articles of loofah > 460211 Of bamboo. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 4602.11.00?
Yes. The EBTI database holds decisions on 4602.11.00, for example DEBTI43499/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 4602.11.00 change?
4602.11.00 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.