Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4602.11.00: Korbmacherwaren und andere Waren, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4602.11.00 steht für Korbmacherwaren und andere Waren, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4602.11.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 46. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
4602.11.00
Drittlandszoll
3,7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 46FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN
  2. 4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
  3. 4602.11aus Bambus
  4. 4602.11.00Korbmacherwaren und andere Waren, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4602.11.00

HS-Code4602.116 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4602.11.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI43499/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-08

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Käfigzubehör in Form eines runden Vogelnestes. Das runde Nest (Durchmesser 11 cm, Höhe ca. 5 cm) besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Pflanzenstreifen, die vollständig mit getrockneten Blättern der Bambuspflanze umflochten sind (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Zur Befestigung der Ware in einem Vogelkäfig ist die Ware zusätzlich mit einem Metallbügel ausgestattet. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die verflochtenen Bambusblätter als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".

DEBTI40823/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-02

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei dem sog. "Osterkörbchen" um eine Korbmacherware in Form eines oben offenen, sich nach unten hin leicht verjüngenden Korbes mit einem klappbaren Henkel. Der Korb ist aus Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) hergestellt, die blickdicht miteinander verflochten sind und verfügt über eine runde Grundfläche mit einem max. Durchmesser von ca. 21,0 cm und einer Höhe von ca. 9,5 cm (mit Henkel etwa 26,5 cm). Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".

DEBTI26800/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-24

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis um einen runden, oben offenen, sich nach unten verjüngenden Korb (Höhe ca. 5 cm, Durchmesser ca. 11 cm). Die Ware besteht aus unmittelbar miteinander verflochtenen Bambusstreifen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) und ist zusätzlich mit einem einfachen Metallbügel zur Befestigung in einem Vogelkäfig ausgestattet. Derartige Waren werden z. B. als Nisthilfen für Käfigvögel vertrieben. Hinsichtlich des Umfangs sowie der Bedeutung für die Verwendung (Erscheinungsbild) bestimmen die Bambusstreifen den wesentlichen Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".

DEBTI15792/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-22

Bei der durch die Angaben der Antragstellerin und Abbildungen veranschaulichten Ware handelt es sich um eine zylindrische Korbmacherware mit abnehmbarem Deckel (Durchmesser ca. 35 cm, Höhe ca. 60 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff im Abstand von 5 cm flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), etwa 1 cm breiten, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich an den Rändern mit einem Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst. Der runde Deckel besteht ebenfalls aus parallel aneinander gefügten Bambusstreifen und ist mit Gewebebändern eingefasst. Der Korpus und der Deckel sind mit Spinnstoffschlaufen als Tragegriffe ausgestattet. In die Ware ist ein passend gearbeiteter, herausnehmbarer sog. Wäschesack aus einem wollweißen Gewebe (Baumwolle/Polyester-Gemisch) eingesetzt, welcher mit einer Zugkordel verschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da sog. Wäschekörbe zolltarifrechtlich nicht als Gebrauchsgegenstand der Ausstattung von Wohnungen, Hotels und dergleichen dienen. Das Erzeugnis ist in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus" einzureihen.

DEBTI26326/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-28

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein geschlossenes Körbchen mit zwei größeren Einlassöffnungen im oberen Bereich. Das rund-ovale Körbchen in den Abmessungen von ca. 7 x 11 cm besteht aus dünnen, geflochtenen Streifen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Ware ist mit einem Metallbügel zur Befestigung in einem Vogelkäfig ausgestattet. Derartige Waren werden z. B. als Nisthilfen für Käfigvögel vertrieben. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild verleihen die geflochtenen Bambusstreifen der zusammengesetzten Ware den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Korbmacherware oder andere Flechtstoffware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".

DEBTI32793/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-17

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. „Bambusrollo, Art.-Nr. HHM 548809“ um ein B 60 x L 160 cm großes Zugrollo. Das Erzeugnis besteht aus dünnen, etwa 2 mm breiten, biegsamen, beigen Bambusstäbchen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46), die in Flächenform parallel aneinandergelegt und mittels Spinnstoffgarnen miteinander verbunden sind (Ware der Pos. 4601). Am oberen Ende schließt die Ware mit zwei Holzleisten ab, die mit einer Arretierung für ein Zugband und Metallhaken zur Montage ausgestattet sind. Die Ware ist mit Montagematerial in einer klarsichtigen Kunststofffolie mit Pappeinleger verpackt. Der Charakter der Ware wird durch die Flechtstoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „andere Flechtstoffware, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".

DEBTI19284/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-16

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Abbildungen handelt es sich bei dem sog. "Wäschesammler" mit der Artikelnummer 13410 um eine zylindrische Korbmacherware mit abnehmbarem Deckel (Durchmesser ca. 35 cm, Höhe ca. 60 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem Korpus aus einer Matte in Form von parallel aneinandergefügten, mit Haltebändern aus Spinnstoff im Abstand von 5 cm flächenförmig verbundenen (Flechtverfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 46), etwa 1 cm breiten, biegsamen Stäbchen aus Bambus (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Die Matte ist zusätzlich an den Rändern mit einem Gewebeband aus Spinnstoffen eingefasst. Der runde Deckel besteht ebenfalls aus parallel aneinander gefügten Bambusstreifen und ist mit Gewebebändern eingefasst. Der Korpus und der Deckel sind mit Spinnstoffschlaufen als Tragegriffe ausgestattet. In die Ware ist ein passend gearbeiteter, herausnehmbarer sog. Wäschesack aus einem wollweißen Gewebe (Baumwolle/Polyester-Gemisch) eingesetzt, welcher mit einer Zugkordel verschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die aus Waren der Position 4601 hergestellte Ware den Charakter des zusammengesetzten Erzeugnisses. Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 kommt nicht in Betracht, da sog. Wäschekörbe zolltarifrechtlich nicht als Gebrauchsgegenstand der Ausstattung von Wohnungen, Hotels und dergleichen dienen. Das Erzeugnis ist in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Korbmacherwaren und andere Waren, aus Waren der Position 4601 hergestellt, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus".

DEBTI20934/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-13

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Käfigzubehör in Form eines runden Vogelnestes (sog. Waldvogelnest). Das runde Nest (Durchmesser 11 cm, Höhe ca. 5 cm) besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Pflanzenstreifen, die vollständig mit getrockneten Blättern der Bambuspflanze umflochten sind (Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46). Zur Befestigung der Ware in einem Vogelkäfig ist die Ware zusätzlich mit einem Metallbügel ausgestattet. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die verflochtenen Bambusblätter als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen hergestellt, aus Bambus".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4602

Zu Unterposition 4602 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z. B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

Pos. 4602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission vom 16. März 1990 (ABl. EG Nr. L 71/11) (RV L 650/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Kranzförmiger Artikel mit verschiedenen Durchmessern (7–35 cm), bestehend aus ganzen Weidenzweigen, geschält, lediglich zusammengedreht und ineinander gesteckt (siehe Foto 1). Unterposition 4602 19 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 6 sowie dem Wortlaut der KN-Code 4602, 4602 19 und 4602 19 90 . …

Pos. 4602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 178. Sitzung entschieden, dass „Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen“ in die Position 4602 einzureihen ist: Warenbeschaffenheit: Katzenkörbchen / Hundekörbchen aus Flechtstoffen in verschiedenen Größen, z. B. - ca. 52 x 52 x 28 cm großer Weidenkorb für Katzen mit einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet, - Weidenkorb (in verschiedenen Größen) für Hunde, mit einem Spinnstofffutter ausgekleidet und einem eingelegten (abnehmbaren) Kissen aus Spinnstoff ausgestattet. Die Waren dienen dazu Hunden oder Katzen als Ruheplatz zu dienen. …

Kapitel 46

1. Als „Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderen pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54 (RV E4601000). 2. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4602.11.00?

Die Zolltarifnummer 4602.11.00 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, aus pflanzlichen Stoffen, aus Bambus. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4602.11.00?

Der Drittlandszollsatz für 4602.11.00 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4602.11.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 460211. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4602.11.00?

4602.11.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4602.11.00 im Zolltarif eingeordnet?

4602.11.00 steht in dieser Hierarchie: 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN > 4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa > 460211 aus Bambus. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4602.11.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4602.11.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI43499/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4602.11.00?

KN-Code 4602.11.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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