Customs tariff code 6304.93.00.10.0: Nonwovens, aus Vliesstoffen
Reference data as at 1 July 2026
Customs tariff code 6304.93.00.10.0 covers Nonwovens, aus Vliesstoffen. The third-country duty rate is 12 %, plus import VAT.
6304.93.00.10.0 is national commodity code in the EU customs tariff, in chapter 63. This page shows the full classification path, the duty rate, the official comparison cases, and the notes that govern this code.
This code is declarable: you can use it in this form on a customs declaration.
- Customs code
- 6304.93.00.10.0
- Third-country duty
- 12 %
- Declarable
- Yes
- Binding rulings
- 8
Where this code sits in the tariff
- 63OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS
- 6304Other furnishing articles, excluding those of heading 9404
- 6304.93Not knitted or crocheted, of synthetic fibres
- 6304.93.00andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.93.00.10Nonwovens
- 6304.93.00.10.0Nonwovens, aus Vliesstoffen
From HS code to customs tariff code 6304.93.00.10.0
Duty rates and preferences
| Origin | Duty rate | Basis |
|---|---|---|
| Third-country duty | 12 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
Rates from the EU TARIC database. Preferential rates require valid proof of origin.
Binding tariff information for this code
Pinnwand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als 4-teiliges Set in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, -- bestehend aus vier quadratischen Zuschnitten; jeweils in den Abmessungen von 30 cm x 30 cm, -- aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthe- tischen Chemiefasern (aus Polyester), somit keine Ware aus Filz, -- auf der Rückseite mit selbstklebenden Klettverschlussstreifen (sog. Hakenband) aus Samtge- weben aus Spinnstoffen und sog. Kreppbandstreifen aus augenscheinlich Papier zur Be- festigung an der Wand versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird üblicherweise an der Wand befestigt und als Pinnwand verwendet, stellt sich damit weder als Ware der Position 9403 noch als Ware der Position 9404 dar, - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenaus- stattung, somit keine Ware der Postion 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Pinnwand), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Armlehnenbezug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag 75 Stück in einem Polybeutel verpackt, - von rechteckiger Form; in den Abmessungen von ca. 80 cm x 35 , 8 cm, - aus einem Vliesstoff der Position 5603 aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Chemiefasern), - durch längsseitiges Umschlagen und thermisches Fixieren des Randes einer Schmalseite sowie von Teilen (etwas mehr als der Hälfte) des angrenzenden Längsseitenrandes bezugartig zusammengefügt, - mit einem selbstklebenden Streifen aus Kunststoff (mit Abdeckpapier) ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag in Kliniken und Arztpraxen als Einmalbezug zum Abdecken von Armlehnen; steht somit in einer Beziehung zu einem Möbel und kennzeichnet sich aufgrund der raumbe- zogenen Funktion als Ware zur Innenausstattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Armlehnenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Untersetzer, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 6 Stück in einer passgenauen Box; von einer umgebundenen Schleife zusammengehalten, -- in zwei sich in der Form unterscheidenden Ausführungen (rund und eckig); in unterschied- lichen Farbausführungen, -- rund: --- mit einem Durchmesser von 10 cm, -- eckig: --- annähernd quadratisch, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 10 cm x 10 cm, -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten, melierten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (Polyester); somit nicht aus Filz, -- dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch, - jeweils anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, somit konfektioniert, - wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Tischband, Foto siehe Anlage, - von einer bedruckten Pappbanderole umschlossen und in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 60 cm x 17 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus einem genadelten und mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); somit nicht aus Filz, - an den Rändern mehr als nur in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert (heiß zugeschnitten), somit konfektioniert, - dient laut Antrag als Tischband; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Tischband), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Untersetzer, Foto siehe Anlage, - acht Stück an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert), laut Antrag mit einem Durchmesser von 10,7 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, somit keine Ware aus Filz, - mit verschiedenen aufgedruckten Schriftzügen versehen, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Akustikelement zur Schallabsorption, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 92 cm x 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus bis zu ca. 1,3 cm dicken, genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, - mit zwei Befestigungsvorrichtungen aus laut Antrag Aluminium, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird laut Antrag an einem Tisch befestigt und dient dazu, die Akustik in offenen Büros zu optimie- ren (damit keine Ware des Kapitels 94), - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenaus- stattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Akustikelement zur Schallabsorption), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Untersetzer, sog. Untersetzer Superbowl, Foto siehe Anlage, - annähernd oval zugeschnitten (somit konfektioniert); in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 14 cm x 8 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern ver- festigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Ware aus Filz, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungs- zwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung; somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Untersetzer, sog. Glasuntersetzer-Set, 4-tlg, Art. 27048, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- vier Stück in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd rechteckig zugeschnitten, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von ca. 10 cm x 10 cm, -- aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten, somit konfektioniert, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
Notes that govern this classification
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …
Frequently asked questions
What does customs tariff code 6304.93.00.10.0 cover?
Code 6304.93.00.10.0 covers Nonwovens, aus Vliesstoffen. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.
What is the duty rate for 6304.93.00.10.0?
The third-country duty rate for 6304.93.00.10.0 is 12 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.
What is the HS code for 6304.93.00.10.0?
The first six digits form the HS code: 630493. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.
How many digits does 6304.93.00.10.0 have?
6304.93.00.10.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.
Where does 6304.93.00.10.0 sit in the tariff?
6304.93.00.10.0 sits in this hierarchy: 63 OTHER MADE-UP TEXTILE ARTICLES; SETS; WORN CLOTHING AND WORN TEXTILE ARTICLES; RAGS > 6304 Other furnishing articles, excluding those of heading 9404 > 630493 Not knitted or crocheted, of synthetic fibres > 63049300 andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 6304930010 Nonwovens. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.
Is there binding tariff information for 6304.93.00.10.0?
Yes. The EBTI database holds decisions on 6304.93.00.10.0, for example DEBTI49218/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.
What happens if the customs tariff code is wrong?
An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.
Does customs tariff code 6304.93.00.10.0 change?
6304.93.00.10.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.
Classifying more than one product?
This page shows one code. Zolltarif-Finder classifies entire product lists from Excel, CSV, or your ERP, with reasoning under GRI 1 to 6, official sources, compliance screening, and audit-ready reports.