Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0: Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6304.93.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6304.93.00.10.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
  3. 6304.93aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
  4. 6304.93.00andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
  5. 6304.93.00.10aus Vliesstoffen
  6. 6304.93.00.10.0Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0

HS-Code6304.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6304.93.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6304.93.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6304.93.00.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI49218/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-01

Pinnwand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als 4-teiliges Set in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, -- bestehend aus vier quadratischen Zuschnitten; jeweils in den Abmessungen von 30 cm x 30 cm, -- aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthe- tischen Chemiefasern (aus Polyester), somit keine Ware aus Filz, -- auf der Rückseite mit selbstklebenden Klettverschlussstreifen (sog. Hakenband) aus Samtge- weben aus Spinnstoffen und sog. Kreppbandstreifen aus augenscheinlich Papier zur Be- festigung an der Wand versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird üblicherweise an der Wand befestigt und als Pinnwand verwendet, stellt sich damit weder als Ware der Position 9403 noch als Ware der Position 9404 dar, - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenaus- stattung, somit keine Ware der Postion 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Pinnwand), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI48842/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-18

Armlehnenbezug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag 75 Stück in einem Polybeutel verpackt, - von rechteckiger Form; in den Abmessungen von ca. 80 cm x 35 , 8 cm, - aus einem Vliesstoff der Position 5603 aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Chemiefasern), - durch längsseitiges Umschlagen und thermisches Fixieren des Randes einer Schmalseite sowie von Teilen (etwas mehr als der Hälfte) des angrenzenden Längsseitenrandes bezugartig zusammengefügt, - mit einem selbstklebenden Streifen aus Kunststoff (mit Abdeckpapier) ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag in Kliniken und Arztpraxen als Einmalbezug zum Abdecken von Armlehnen; steht somit in einer Beziehung zu einem Möbel und kennzeichnet sich aufgrund der raumbe- zogenen Funktion als Ware zur Innenausstattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Armlehnenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI32116/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-18

Untersetzer, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 6 Stück in einer passgenauen Box; von einer umgebundenen Schleife zusammengehalten, -- in zwei sich in der Form unterscheidenden Ausführungen (rund und eckig); in unterschied- lichen Farbausführungen, -- rund: --- mit einem Durchmesser von 10 cm, -- eckig: --- annähernd quadratisch, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 10 cm x 10 cm, -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten, melierten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (Polyester); somit nicht aus Filz, -- dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch, - jeweils anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, somit konfektioniert, - wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI12399/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-29

Tischband, Foto siehe Anlage, - von einer bedruckten Pappbanderole umschlossen und in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 60 cm x 17 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus einem genadelten und mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); somit nicht aus Filz, - an den Rändern mehr als nur in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert (heiß zugeschnitten), somit konfektioniert, - dient laut Antrag als Tischband; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Tischband), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI12397/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-29

Untersetzer, Foto siehe Anlage, - acht Stück an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert), laut Antrag mit einem Durchmesser von 10,7 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, somit keine Ware aus Filz, - mit verschiedenen aufgedruckten Schriftzügen versehen, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI53039/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-10

Akustikelement zur Schallabsorption, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 92 cm x 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus bis zu ca. 1,3 cm dicken, genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, - mit zwei Befestigungsvorrichtungen aus laut Antrag Aluminium, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird laut Antrag an einem Tisch befestigt und dient dazu, die Akustik in offenen Büros zu optimie- ren (damit keine Ware des Kapitels 94), - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenaus- stattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Akustikelement zur Schallabsorption), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI47622/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-02

Untersetzer, sog. Untersetzer Superbowl, Foto siehe Anlage, - annähernd oval zugeschnitten (somit konfektioniert); in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 14 cm x 8 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern ver- festigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; somit keine Ware aus Filz, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungs- zwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung; somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI22907/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-14

Untersetzer, sog. Glasuntersetzer-Set, 4-tlg, Art. 27048, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- vier Stück in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd rechteckig zugeschnitten, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von ca. 10 cm x 10 cm, -- aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten, somit konfektioniert, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6304

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …

Pos. 6304

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …

Pos. 6304

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …

Pos. 6304

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.93.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 6304.93.00.10.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6304.93.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630493. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0?

6304.93.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6304.93.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

6304.93.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630493 aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049300 andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 6304930010 aus Vliesstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.93.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.93.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49218/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.93.00.10.0?

Warennummer 6304.93.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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