Einreihung

Zolltarifnummer für Fleisch: 1602.32.30.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Fleisch wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1602.32.30.00 eingereiht: Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,765.000 EUR TNE.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 1602.32.30.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Fleisch aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1602.32.30.00
Drittlandszoll
2,765.000 EUR TNE
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

ATBTID2018000274-4Erteilt von ATGültig bis 2019-11-20

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Gefl?gel der Position 0105 (lt. Angaben des Antragstellers: H?hnerbrust), mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefl?gel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT, in Form von gelb-braunen, gefrorenen, dreieckigen, panierten, gegarten Fleischst?cken (ca. 10 cm, ca. 1,5 cm dick) mit gefl?gelfleischartigem Geschmack.

ATBTID2018000272-6Erteilt von ATGültig bis 2019-11-20

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Gefl?gel der Position 0105 (lt. Angaben des Antragstellers: H?hnerbrust), mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefl?gel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT, in Form von orange-braunen, gefrorenen, panierten, gegarten Fleischst?cken (ca. 11 cm lang, ca. 4 cm breit, ca. 2 cm dick) mit gefl?gelfleischartigem Geschmack.

ATBTID2018000270-8Erteilt von ATGültig bis 2019-11-20

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Gefl?gel der Position 0105 (lt. Angaben des Antragstellers: H?hnerbrust), mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefl?gel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT, in Form von gelblichen, gefrorenen, ann?hernd ovalen, panierten, gegarten Fleischst?cken mit gefl?gelfleischartigem Geschmack.

ATBTID2018000271-7Erteilt von ATGültig bis 2019-11-20

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Gefl?gel der Position 0105 (lt. Angaben des Antragstellers: H?hnerbrust), mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefl?gel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT, in Form von gelblich-braunen, gefrorenen, ann?hernd runden, panierten, gegarten Fleischst?cken mit gefl?gelfleischartigem Geschmack.

ATBTID2018000273-5Erteilt von ATGültig bis 2019-11-20

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Gefl?gel der Position 0105 (lt. Angaben des Antragstellers: H?hnerbrust), mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Gefl?gel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT, in Form von gelb-braunen, gefrorenen, quadratischen, panierten, gegarten Fleischst?cken (ca. 8 cm lang, ca. 1 cm dick) mit gefl?gelfleischartigem Geschmack.

Einordnung im Zolltarif

  1. 16ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
  2. 1602Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
  3. 1602.32von Geflügel der Position 0105, von Hühnern
  4. 1602.32.30mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT
  5. 1602.32.30.00Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1602.32.30.00

HS-Code1602.326 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1602.32.308 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1602.32.30.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,765.000 EUR TNEMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Norwegen0 %Preferential tariff quota
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
Kanada0 %Tariff preference
Ukraine0 %Preferential tariff quota
Peru0 %Preferential tariff quota
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1602

Zu Unterpositionen 1602 31 11 bis 1602 39 85: Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden. (entfallen) Hierher gehören z. B.: 1. Huhn in Aspik; 2. Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren; 3. Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch gefroren; 4. Fertiggerichte auf der Grundlage von Geflügelfleisch, die neben Geflügelfleisch als Beilage Gemüse, Reis, Teigwaren usw. zum eigentlichen Fleischgericht enthalten. Dazu zählen z. B. die als „Huhn mit Reis oder „Huhn mit Pilzen“ bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem Tablett, das – getrennt voneinander – das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält. …

Pos. 1602

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission vom 8. November 2002 (ABl. EG Nr. L 308/22) (RV L 2004/2002): Artikel I Die Gewichtshundertteile des Fleisches und des Fetts in Erzeugnissen der Erzeugniscodes 1602 4110 9110, 1602 4110 9130, 1602 4210 9110, 1602 4210 9130 und 1602 4919 9130 der Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 sind nach den im Anhang beschriebenen Verfahren zu ermitteln. Anhang Verfahren (entfallen) Der Fleisch- und Fettgehalt wird durch das nachstehende Verfahren bestimmt: 1. Analysenmethoden 1.1 Für die Analyse sind homogene und repräsentative Proben der Fleischware vorzubereiten. 1.2 Folgende Analysenverfahren sind zu verwenden: 1.2.1 Stickstoff: Bestimmung des Stickstoffgehalts durch die Kjeldahl-Methode. …

Pos. 1602

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (175. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Februar 2017): Einreihung von so genannten „Composite food products“ 1. Mischung aus Samen und Getreide in der folgenden Zusammensetzung (Gewichtsanteil in Prozent): - Leinsamen 45,5 - Geschälte Sesamsamen 12,5 - Haferflocken 29,5 - Weizenflocken 12,5 Die in einem Sack zu 25 kg aufgemachte Ware ist für die Herstellung von Backwaren bestimmt. Derartige Erzeugnisse sind als Mischungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Position 1204 einzureihen, da der Anteil an Leinsamen als charakterbestimmend anzusehen ist. Eine Einreihung als "Zubereitung" der Position 2008 kommt nicht in Betracht. 2. …

Kapitel 16

1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind (RV E1601000). 2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Fleisch?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Fleisch überwiegend in 1602.32.30.00 eingereiht: Fleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Fleisch?

Auf 1602.32.30.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 2,765.000 EUR TNE. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Fleisch?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 160232. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 1602.32.30.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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