Zolltarifnummer für Gekühlte: 1902.20.91.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Gekühlte wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1902.20.91.00 eingereiht: Teigwaren, andere, gekocht. Der Drittlandszollsatz beträgt 8.300 % + 6.100 EUR DTN.
Grundlage sind 10 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon führen auf 1902.20.91.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Gekühlte aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1902.20.91.00
- Drittlandszoll
- 8.300 % + 6.100 EUR DTN
- vZTA-Grundlage
- 10
- Übereinstimmung
- 90 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gekühlte, gekochte, gelbe, halbkreisförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer hellgrau-braunen, von braunen Teilchen durchsetzten Masse einer Käse-Nusszubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 7 cm x 5 cm, Dicke max. 1,4 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, feingehackten Walnuss- und Cashewkernen, Pflanzenfett, Paniermehl, Stärke, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Karton, einen transparenten Schlauchbeutel zu 250 g enthaltend.
Gekühlte, gekochte, gelbe, halbkreisförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer orangefarbenen, homogenen Masse einer Tomaten-Mozzarella-Käsezubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 7 cm x 5 cm, Dicke max. 1,3 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus Tomatenmark, feinzerkleinertem Käse, Pflanzenfett, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Karton, einen transparenten Schlauchbeutel zu 250 g enthaltend.
Gekühlte, gekochte, gelbe, annähernd rechteckige, am Rand gezahnte und mit einer hellgrauen, homogenen Masse einer Käsezubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 5 cm x 3,5 cm, Dicke max. 1 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, Schlagobers, Pflanzenfett, Paniermehl, Stärke, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Folienbeutel zu 250 g.
Gekühlte, gekochte, gelbe, halbkreisförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer hellgrauen, von braunen und grünen Teilchen durchsetzten Masse einer Käse-Pilzzubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 7 cm x 5 cm, Dicke max. 1,4 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, Pflanzenfett, Pilzstückchen, Stärke, feingehackten Küchenkräutern (Schnittlauch, Petersilie), Zwiebelstückchen, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Karton, einen transparenten Schlauchbeutel zu 250 g enthaltend.
Gekühlte, gekochte, gelbe, annähernd rechteckige, am Rand gezahnte und mit einer orangefarbenen, homogenen Masse einer Tomaten-Käsezubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 5 cm x 3,5 cm, Dicke max. 1 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus Tomatenmark, feinzerkleinertem Käse, Pflanzenfett, Paniermehl, Stärke, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Folienbeutel zu 250 g.
Gekühlte, gekochte, gelbe, halbkreisförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer hellgrau-weißen, von grünen Teilchen reichlich durchsetzten Masse einer Käse-Spinatzubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Ravioli, ca. 7 cm x 5 cm, Dicke max. 1,4 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, zerkleinertem Spinat, Pflanzenfett, Stärke, Zwiebelstückchen, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Karton, einen transparenten Schlauchbeutel zu 250 g enthaltend.
Gekühlte, gekochte, gelbe, hemdkragenförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer hellgrauen, grün gesprenkelten, homogenen Masse einer Käse-Spinatzubereitung polsterförmig gefüllte Teigwarenstücke (Tortellini, ca. 3,3 cm x 3,3 cm, Dicke max. 1,5 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, Kartoffelbrei, zerkleinertem Spinat, Pflanzenfett, Paniermehl, Stärke, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Folienbeutel zu 250 g.
Gekühlte, gekochte, gelbe, halbkreisförmig eingeschlagene, am Rand gezahnte und mit einer hellgrau-braunen, von braunen Teilchen durchsetzten Masse einer Ricotta-Champignon-Trüffelzubereitung gefüllte, polsterförmige Teigwarenstücke (ca. 6,0 cm x 4,5 cm, Dicke max. 1,4 cm); Teigware im Wesentlichen bestehend aus Weizenmahlerzeugnissen und Eiern; Füllung im Wesentlichen bestehend aus feinzerkleinertem Käse, Champignon, Trüffel, Pflanzenfett, Paniermehl, Stärke, Kochsalz, Gewürzen und geringfügigen anderen Zutaten; keine Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere sowie keine Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend; aufgemacht in einem bunt bedruckten Karton, einen transparenten Schlauchbeutel zu 250 g enthaltend.
Einordnung im Zolltarif
- 19ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN
- 1902Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
- 1902.20Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)
- 1902.20.91andere, gekocht
- 1902.20.91.00Teigwaren, andere, gekocht
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1902.20.91.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8.300 % + 6.100 EUR DTN | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Tariff preference |
| Nordmazedonien | 0 % | Tariff preference |
| Albanien | 0 % | Tariff preference |
| Montenegro | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1902 20 10 bis 1902 20 99: Nicht hierher gehören vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie ‚Samosa‘ oder ‚Briouat‘ (im Allgemeinen Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT beträgt). Zu Unterposition 1902 20 91: Hierher gehören auch vorgekochte Teigwaren.
Zu Unterposition 1902 20: 1. Zubereitung, bestehend aus mit Shrimps gefüllten Teigwaren (Wontons) und Suppenkonzentrat. Die Zubereitung ist gefroren und in einem Kunststoffbecher für den Einzelverkauf aufgemacht. Vor dem Verzehr soll sie nach Zugabe von Wasser in einem Mikrowellenofen erhitzt werden. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 2. Warenzusammenstellung, bestehend aus mit Shrimps gefüllten Teigwaren (Wontons) und einem Beutel mit einer pulverförmigen Suppengrundlage. Die Ware ist gefroren und in einem Pappgefäß für den Einzelverkauf aufgemacht. Vor dem Verzehr soll das Suppenpulver mit Wasser gemischt und die Wontons in der Suppe gekocht werden. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 b), 3 b) und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 (ABl. EU Nr. L 209/12) (RV L 767/2014) Ware, bestehend aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln (etwa 65 g), einem Beutel mit Würzmitteln (etwa 3,4 g), einem Beutel mit Speiseöl (etwa 2 g) und einem Beutel mit getrocknetem Gemüse (etwa 0,8 g). Bei der Ware handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung (zusammen verpackt) zur Zubereitung eines Nudelgerichts. Gemäß den Angaben auf der Verpackung muss vor dem Verzehr kochendes Wasser hinzugegeben werden. Unterposition 1902 30 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1902, 1902 30 und 1902 30 10. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 06. September 2018 in der Rechtssache C-471/17 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 1902 30 10 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Gekühlte?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Gekühlte überwiegend in 1902.20.91.00 eingereiht: Teigwaren, andere, gekocht. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Gekühlte?
Auf 1902.20.91.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 8.300 % + 6.100 EUR DTN. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Gekühlte?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 190220. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 10 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 90 Prozent davon wurden in 1902.20.91.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.