Einreihung

Zolltarifnummer für Getuftetes Spinnstofferzeugnis: 5802.30.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Getuftetes Spinnstofferzeugnis wird in der Regel in die Zolltarifnummer 5802.30.00.00 eingereiht: Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %.

Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 91 Prozent davon führen auf 5802.30.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Getuftetes Spinnstofferzeugnis aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
5802.30.00.00
Drittlandszoll
8 %
vZTA-Grundlage
11
Übereinstimmung
91 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI20359/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-27

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus synthetischen Monofilen (Polyethylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI20372/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-21

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (Polypropylen), -- aus einem weiteren Gewebe aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (PET), -- mit bündelweise durch beide Gewebe eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI20376/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-14

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI28280/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-14

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- aus einem weiteren Gewebe aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag PET), -- mit bündelweise durch beide Gewebe eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI28283/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-14

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI28284/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-14

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus synthetischen Monofilen (laut Antrag Polyethylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DE16303/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-20

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Rohmaterial für Golfrasen- und mattenproduktion, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 306 cm, - aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit musterbildend (wellenförmig), bündelweise eingetufteten, gekräuselten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (sog. Angel Hair); alle Streifen aus laut Antrag Nylon mit einer Breite von weniger als 5 mm, - weist nicht die für Fußbodenbeläge erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffstreifen) und Steifheit auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

DEBTI54432/18-1Erteilt von DEGültig bis 2019-05-22

Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

Einordnung im Zolltarif

  1. 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  2. 5802Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703
  3. 5802.30getuftete Spinnstofferzeugnisse
  4. 5802.30.00.00Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5802.30.00.00

HS-Code5802.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5802.30.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5802.30.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5802

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe Die zu dieser Position gehörenden Schlingengewebe sind solche von der zum Herstellen von Handtüchern, Bademänteln, Strandkleidung, Freizeitkleidung, Waschhandschuhen usw. verwendeten Art.Sie bestehen aus einem fest angeschlagenen Grundschuss und zwei Kettfadensystemen, von denen das eine gespannt und das andere schlaff ist, das letztere bildet Schlingen auf der Schauseite des Gewebes. Das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Kettfäden im Gewebe kann verschiedenen sein, meist ist jedoch die Zahl der Grundkettfäden und der schlingenbildenden Kettfäden gleich. Die Schlingen werden im Allgemeinen auf beiden Seiten des Gewebes gebildet, manchmal jedoch nur auf einer; sie können mitunter aufgeschnitten sein. …

Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Getuftetes Spinnstofferzeugnis?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Getuftetes Spinnstofferzeugnis überwiegend in 5802.30.00.00 eingereiht: Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Getuftetes Spinnstofferzeugnis?

Auf 5802.30.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 8 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Getuftetes Spinnstofferzeugnis?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 580230. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 91 Prozent davon wurden in 5802.30.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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