Zolltarifnummer für Leicht Flüchtig: 2710.12.25
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Leicht Flüchtig wird in der Regel in die Zolltarifnummer 2710.12.25 eingereiht: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, zu anderer Verwendung, Spezialbenzine, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 2710.12.25.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Leicht Flüchtig aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 2710.12.25
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Gemische aus n-Pentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Die Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Angaben des Antragstellers: Gemische aus n-Pentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Die Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Angaben des Antragstellers: Gemische aus Cyclopentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Die Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Angaben des Antragstellers: Gemische aus Cyclopentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Die Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Angaben des Antragstellers: Gemische aus Cyclopentan und n-Pentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Die Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Angaben des Antragstellers: Gemische aus Cyclopentan und Isopentan in verschiedenen Mengenverhältnissen, bei denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt. Das Erzeugnisse werden in Fässern, Tankwagen, Containern und Kesselwagen als Bulkware gehandelt. Befund: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle; Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle; Leichtöle und Zubereitungen; zu anderer Verwendung; Spezialbenzine; andere.
Einordnung im Zolltarif
- 27MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE
- 2710Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
- 2710.12Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle, Leichtöle und Zubereitungen
- 2710.12.25Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, zu anderer Verwendung, Spezialbenzine, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2710.12.25
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1C111Propellants and constituent chemicals for propellants, other than those specified in 1C011, as follows:
- 0008Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99: Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur - Bearbeitung im begünstigten Verfahren, - chemischen Umwandlung vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. I. Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, (ausgenommen rohe Öle) Hierher gehören z. B. die Isomerengemische (andere als Stereoisomere) der gesättigten oder ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe, und zwar gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt, und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 90 GHT beträgt, jeweils bezogen auf den wasserfreien Stoff. …
Zu Positionen 2710 bis 2713: 1) Erdölerzeugnisse: Unterscheidungskriterien bestimmter Erdölerzeugnisse des Kapitels 27: Vaselin, Paraffin, Bitumen und Erdöl (Pos. 2712, 2713 und 2710). Anmerkung: Im Anhang zu diesem Avis sind die nachstehenden Kriterien schematisch wiedergegeben. Position 2710 bis Unterposition 2713 20: 1) Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt, bestimmt mit dem rotierenden Thermometer (ISO 2207 (entspricht ASTM D 938)), a) unter 30 ºC (Öle) – Position 2710; b) von 30 ºC oder mehr – Position 2710, Unterposition 2712 10 bis 2712 90 oder 2713 20. (siehe Absatz 2). 2) Erzeugnisse des Absatzes 1), Buchstabe b), deren Dichte bei 70º C a) 0,942 g/cm3 oder mehr beträgt – Position 2710 oder Unterposition 2713 20; b) weniger als 0,942 g/cm3 beträgt – Positionen 2710, Unterposition 2712 10 bis 2712 90. (siehe Absatz 4). …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 12. Juni 2014, Rechtssache C-330/13: Tenor: 1. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist der gewichtsmäßige Gehalt an aromatischen Bestandteilen im Verhältnis zu dem von nicht aromatischen Bestandteilen heranzuziehen. 2. Der Ausdruck „aromatische Bestandteile“ in Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (189. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Juni 2018): Einreihung von zwei Mischungen auf der Grundlage von Leichtölen aus Erdöldestillaten, in Form von farblosen, klaren Flüssigkeiten, gebrauchsfertig als Reiniger für Druckmaschinen. Bei der Verwendung als Reiniger bilden sie zusammen mit Wasser eine stabile Emulsion. Zusammensetzung der Erzeugnisse (in Gewichtsprozent): 1. Mischung: Leichtöl (97 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (3 %); 2. Mischung: Leichtöl (92 %) und ethoxylierter Alkoholester als nichtionisches Tensid (8 %). Das Leichtöl bestimmt den wesentlichen Charakter der Mischungen. Einreihung in den KN-Code 2710 12 21. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 2710.12.25.10aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- 2710.12.25.20Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und mit: -einer Dichte von 0,666 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,686, -insgesamt weniger als 1 ppm Carbonylverbindungen, -insgesamt weniger als 2 ppm Acetylenverbindungen
- 2710.12.25.90andere
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Leicht Flüchtig?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Leicht Flüchtig überwiegend in 2710.12.25 eingereiht: Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, zu anderer Verwendung, Spezialbenzine, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Leicht Flüchtig?
Auf 2710.12.25 liegt ein Drittlandszollsatz von 4,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Leicht Flüchtig?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 271012. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 2710.12.25 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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