Einreihung

Zolltarifnummer für Nährstoffmischung: 3105.10

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Nährstoffmischung wird in der Regel in die Zolltarifnummer 3105.10 eingereiht: Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 3105.10.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Nährstoffmischung aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
3105.10
Drittlandszoll
6,5 %
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEK/209/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichneten Ware handelt es sich nach den Angaben um ein weißes Pulver bestehend aus organischen Stoffen (z.B. Agar Agar, Saccharose, Bananenpulver) und chemischen Düngestoffen (Calciumnitrat, Monokaliumphosphat, Ammoniumsulfat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

DEK/214/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichnete Ware handelt es sich nach den Angaben um ein weißes Pulver bestehend aus organischen Stoffen (Saccharose) und chemischen Düngestoffen (Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat, Kaliumphosphat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

DEK/210/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichnete Ware handelt es sich nach den Angaben um ein graues Pulver bestehend aus organischen Stoffen (z.B. Agar Agar, Saccharose, Bananenpulver), Aktivkohle und chemischen Düngestoffen (Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

DEK/213/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichnete Ware handelt es sich nach den Angaben um ein cremeweißes Pulver bestehend aus organischen Stoffen (z.B. Agar Agar, Saccharose, Bananenpulver) und chemischen Düngestoffen (Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

DEK/212/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichnete Ware handelt es sich nach den Angaben um ein weißes Pulver bestehend aus organischen Stoffen (z.B. Saccharose, Peptone) und chemischen Düngestoffen (Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

DEK/211/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-04

Nährstoffmischung Bei der als Nährstoffmischung bezeichnete Ware handelt es sich nach den Angaben um ein weißes Pulver bestehend aus organischen Stoffen (z.B. Agar Agar, Saccharose) und chemischen Düngestoffen (Kaliumnitrat, Monokaliumphosphat, Ammoniumsulfat). Das Erzeugnis wird nach entsprechender Verarbeitung zur Vermehrung von Orchideen verwendet. Die Ware wird in Packungsgrößen von weniger als 10 kg gehandelt (z.B. 35g- und 350g-Packungseinheiten). Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die zolltarifliche Einreihung stützt sich daher auf die vorliegenden Angaben. Danach handelt es sich um ein Düngemittel in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

Einordnung im Zolltarif

  1. 31DÜNGEMITTEL
  2. 3105Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
  3. 3105.10Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3105.10

HS-Code3105.106 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

CBAMErfasstFertilisers2023/956

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3105

Zu Unterposition 3105 10 00: Die Bezeichnung „ähnliche Formen“ gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z. B. Granulate) nicht als „ähnliche Formen“ anzusehen.

Pos. 3105

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) - 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021: Warenbeschreibung: Düngemittel mit organischen und mineralischen Bestandteilen in Form einer flüssigen Suspension von dunkler Farbe und einem pH-Wert von 8,0, das durch Vermischen eines alkalischen Torfauszugs mit Mineraldüngern (Harnstoff, Monoammoniumphosphat) hergestellt wird. Das Produkt enthält ca. 4 % der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium (NPK), ca. 5 % der organischen Substanzen Huminsäuren (CKH) und Fulvinsäuren (CKF) und die Mikroelemente Cu, Zn, Mn, Fe. Das Produkt wird zum Beizen der Pflanzensamen oder als Spritzmittel für landwirtschaftliche Kulturen verwendet. …

Kapitel 31

1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511 (RV E3101A00); b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse (RV E3101B00); c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001) (RV E3101C00). 2. Zu Position 3102 gehören - vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein (RV E3102A10); 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein (RV E3102A20); 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein (RV E3102A30); 4) Ammoniumsulfat, auch rein (RV E3102A40); 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Cal …

Abschnitt VI

1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0601A00). B) Vorbehaltlich des Buchstabens A) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen (RV C0601B00). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen (RV C0602000). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Nährstoffmischung?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Nährstoffmischung überwiegend in 3105.10 eingereiht: Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Nährstoffmischung?

Auf 3105.10 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,5 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Nährstoffmischung?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 310510. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 3105.10 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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