Zolltarifnummer für Säulenmaterial: 3824.99.96
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Säulenmaterial wird in der Regel in die Zolltarifnummer 3824.99.96 eingereiht: Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), andere, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 3824.99.96.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Säulenmaterial aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 3824.99.96
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- vZTA-Grundlage
- 11
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, mit kovalent gebundenen Propansäuregruppen; Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 100 g und 1 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Probenaufbereitungskartuschen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, mit kovalent gebundenen primären/sekundären Aminogruppen; Weißes, feines Pulver bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 100 g und 1 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Probenaufbereitungskartuschen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, beschichtet mit Cellulose-tris(3,5-dimethylphenylcarbamat); Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 10 g, 100 g, 1 kg, 5 kg und 10 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, beschichtet mit Cellulose-tris(3-chlor-4-methylphenylcarbamat); Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 10 g, 100 g, 1 kg, 5 kg und 10 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, dihydroxypropylsilyliert; Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 1 g und 100 g verpackt und soll als Material für Festphasen in Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben: Kieselgel, phenylhexylsilyliert; Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 1 g, 10 g, 100 g, 1 kg, 5 kg und 10 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, mit kovalent gebundenen Benzolsulfonsäuregruppen; Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 1 g, 10 g, 100 g und 1 kg verpackt und soll als Material für die Festphasen in Probenaufbereitungskartuschen und Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Angaben des Antragstellers: Kieselgel, 3-phenoxypropylsilyliert; Weißes, feines Pulver, bestehend aus Siliciumdioxid, welches oberflächlich modifiziert wurde. Die Partikel können vollporös sein oder nur eine poröse Oberfläche aufweisen. Die Ware ist in Gebinden mit 1 g, 10 g, 100 g, und 1 kg, 5 kg und 10 kg verpackt und soll als Material für Festphasen in Chromatographiesäulen verwendet werden. Zur Veranschaulichung der Ware wurden Abbildungen vorgelegt. Befund: Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; andere.
Einordnung im Zolltarif
- 38VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
- 3824Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3824.99andere, andere
- 3824.99.96Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), andere, andere, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3824.99.96
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1C107Graphite and ceramic materials, other than those specified in 1C007, as follows:
- 1C111Propellants and constituent chemicals for propellants, other than those specified in 1C011, as follows:
- 1C233Lithium enriched in the lithium-6 ( 6 Li) isotope to greater than its natural isotopic abundance, and products or devices containing enriched lithium, as follows: elemental lithium, alloys, compounds, mixtures containing lithium, manufactures thereof, waste or scrap of any of the foregoing.
- 1C3501Chemicals, which may be used as precursors for toxic chemical agents, as follows, and "chemical mixtures" containing one or more thereof:
- 1C35010Chemicals, which may be used as precursors for toxic chemical agents, as follows, and "chemical mixtures" containing one or more thereof:
- 1C35011Chemicals, which may be used as precursors for toxic chemical agents, as follows, and "chemical mixtures" containing one or more thereof:
- 1C35012Chemicals, which may be used as precursors for toxic chemical agents, as follows, and "chemical mixtures" containing one or more thereof:
- 1C35013Chemicals, which may be used as precursors for toxic chemical agents, as follows, and "chemical mixtures" containing one or more thereof:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 3824 99: 1. Zubereitung, die außer zahlreichen anderen Nebenbestandteilen Natriumpyro- und -triphosphat, einen optischen Aufheller und einen anionisch grenzflächenaktiven Stoff enthält und zum Herstellen von zubereiteten Waschmitteln verwendet wird, z. B. durch Zusatz von Detergentien. 2. Kombinierter Emulgator und Stabilisator in Pulverform, hauptsächlich bestehend aus einer Mischung von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (der Triglyceridgehalt des Erzeugnisses stellt einen Rückstand aus dem Herstellungsverfahren dar), Natriumcarboxymethylcellulose, Guargum, Carrageenan, Natriumalginat und Johannisbrotkernmehl, dazu bestimmt, in geringen Mengen (weniger als 1 %) Eiscreme oder Softeis zum Verbessern der Textur und der Konsistenz zugefügt zu werden. 3. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission vom 25. Juli 1988 (ABl. EG Nr. L 291/12) (RV L 2275/88), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Zubereitung zur Verwendung als Grundstoff für kosmetische Produkte mit folgender Zusammensetzung: - Extrakt aus tierischer Plazenta: etwa 10 GHT; - Maiskeimöl: etwa 90 GHT. Unterposition 3824 90 97 1) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften Ziffern 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 3824 und der Unterposition 3824 90 97 1). Das Erzeugnis kann nicht als ein Eiweißstoff der Position 3504 angesehen werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-44/15 Tenor Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie - gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene – Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 9. …
Zu Position 3824 gehören: 1) Katzenstreu, bestehend aus Teilchen von nicht raffiniertem natürlichem Ton, der gemahlen und gesiebt sowie vor dem Verpacken für den Einzelhandel mit einem Farbstoff und einem Desodorierungsmittel besprüht wurde. 2) Bestimmte Substanzen oder Materialien, die in einer Form vorliegen, die sie für einen spezifischen Zweck geeigneter als für die allgemeine Verwendung macht: a) Stahlröhren mit einem Kern aus einem einzelnen Legierungselement oder einer einzelnen Legierungsverbindung (z. B. Kohlenstoff, Schwefel usw.). Diese Röhren werden dem geschmolzenen Stahl zugegeben, um das enthaltene Element oder die enthaltene Verbindung zuzuführen. b) Trockenbeutel, bestehend aus Bentonitton in einem Papierumschlag oder aus Silicagel in einem Säckchen aus Vliesstoff. Diese Beutel sind häufig bei Kameras, Linsen und anderen feuchtigkeitsempfindlichen Waren vorzufinden. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 3824.99.96.30Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an - Ceroxid (CAS RN 1306-38-3) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT - Lanthanoxid (CAS RN 1312-81-8) von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT - Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und - Zirkonoxid (CAS RN 1314-23-4) einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid von nicht mehr als 65 GHT
- 3824.99.96.35gebrannter Bauxit (feuerfest)
- 3824.99.96.37strukturiertes Siliciumaluminiumphosphat
- 3824.99.96.38Silikonpaste mit niedriger Ausgasung, thermisch leitfähig: -mit einer Wärmeleitfähigkeit im ausgehärteten Zustand von 3,45 W/(m⋅K) oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,55 W/(m⋅K), -für einen Dauereinsatztemperaturbereich von -60 °C bis 200 °C, -mit einer Wärmekapazität im ausgehärteten Zustand von 0,75 J/g K oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,85 J/g K, -mit einem spezifischen Volumenwiderstand im ausgehärteten Zustand von 1 010 Ω·m oder mehr, -verpackt in Behältern von 30 kg oder mehr
- 3824.99.96.40Antikorrosivzubereitungen aus Salzen der Dinonylnaphthalinsulfonsäure: - auf einem Träger aus Mineralwachs,auch chemisch modifiziert oder - in organischen Lösemitteln gelöst
- 3824.99.96.43Durch 2-(Ethylthio)ethanthiol funktionalisiertes Silikagel mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr
- 3824.99.96.45Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver (CAS RN 177997-13-6) mit -einer Korngröße von weniger als 10 µm, -einer Reinheit von mehr als 98 GHT
- 3824.99.96.46Granulat aus Mangan-Zink-Ferrit mit einem Gehalt an - Eisen(III)oxid von 52 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 76 GHT, - Mangan(II)oxid von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 GHT, und - Zinkoxid von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT
- 3824.99.96.47Mischung von Metalloxiden, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: - entweder Barium, Neodym oder Magnesium von 5 GHT oder mehr und Titan von 15 GHT oder mehr, - oder Blei von 30 GHT oder mehr und Niob von 5 GHT oder mehr, zur Verwendung beim Herstellen von dielektrischen Filmen oder zur Verwendung als Dielektrikum beim Herstellen von keramischen Mehrschichtkondensatoren
- 3824.99.96.48Zirconiumoxid (ZrO@2), mit Calciumoxid (CAS RN 68937-53-1) stabilisiert mit einem Gehalt an Zirconiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 GHT
- 3824.99.96.50Nickelhydroxid, dotiert mit 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT Zinkhydroxid und Cobalthydroxid, von der für die Herstellung positiver Elektroden für Akkumulatoren verwendeten Art
- 3824.99.96.53Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an Seltenerdoxiden von 60GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95GHT und an Zirconiumoxid, Aluminiumoxid oder Eisenoxid von jeweils nicht mehr als 1GHT, und mit einem Glühverlust von 5GHT oder mehr
- 3824.99.96.55pulverförmiger Trägerstoff, bestehend aus: - Ferrit (Eisenoxid) (CAS RN 1309-37-1) - Manganoxid (CAS RN 1344-43-0) - Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4) - Styrolacrylat-Copolymer der bei der Herstellung von mit Tintenoder Tonerngefüllten Flaschen oder Patronen für Faxgeräte, Drucker oder Fotokopierer pulverförmigem Toner zugesetzt werden soll
- 3824.99.96.57Partikel aus Siliciumdioxid auf denen organische Verbindungen kovalent gebunden sind, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen
- 3824.99.96.60Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr
- 3824.99.96.62Viskose Zubereitung, im Wesentlichen bestehend aus -mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT Poly(vinylalkohol) (CAS RN 9002-89-5), -mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT 1-Methoxy-2-Propanol (CAS RN 107-98-5), -Wasser, zur Verwendung als Schutzbeschichtung für Wafer während des Schneidprozesses bei der Herstellung von Halbleitern
- 3824.99.96.65Aluminiumnatriumsilicat, in Form von Kügelchen mit einem Durchmesser von: - entweder 1,6mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4mm, - oder 4mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6mm
- 3824.99.96.66Vulkanisationsmittel mit einem Gehalt von -78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT, an unlöslichem Schwefel (CAS RN 9035-99-8) -18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT, an naphtenischem Öl (CAS RN 64742-52-5) und -nicht mehr als 0,2 GHT Methylstyrol (CAS RN 98-83-9)
- 3824.99.96.68Lithiumnickeldioxid (CAS RN 12325-84-7), mit einem Gehalt von: -weniger als 5 GHT Lithiumhydroxid (CAS RN 1310-65-2), -weniger als 5 GHT Lithiumcarbonat (CAS RN 554-13-2), -weniger als 15 GHT Nickeloxid (CAS RN 11099-02-8)
- 3824.99.96.73Reaktionserzeugnis, mit einem Gehalt an: - Molybdänoxid von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - Nickeloxid von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, - Wolframoxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT
- 3824.99.96.74Mischung mit einer nichtstöchiometrischen Zusammensetzung: - mit kristalliner Struktur, - bestehend aus geschmolzenem Magnesia-Alumina-Spinell und Beimengungen von Silikat-Phasen und Aluminaten, wovon mindestens 75 GHT auf Fraktionen mit einer Korngröße von 1-3 mm und höchstens 25 GHT auf Fraktionen mit einer Korngröße von 0-1 mm entfallen
- 3824.99.96.78Zirconiumoxid stabilisiert mit Yttriumoxid (CAS RN 64417-98-7) mit einem Gehalt an Zirconiumoxid von 90 GHT oder mehr
- 3824.99.96.80Mischung bestehend aus - 64 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 74 GHT amorphem Siliciumdioxid (CAS RN 7631-86-9) - 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Butanon (CAS RN 78-93-3) und - nicht mehr als 1 GHT 3-(2,3-Epoxypropoxy)propyltrimethoxysilan (CAS RN 2530-83-8)
- 3824.99.96.83kubisches Bornitrid (CAS RN 10043-11-5), mit Nickel und/oder Nickelphosphid (CAS RN 12035-64-2) beschichtet
- 3824.99.96.87Platinoxid (CAS RN 12035-82-4), auf einem porösen Träger aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) fixiert, mit einem Gehalt von - 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an Platin und - 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT an Ethylaluminiumdichlorid (CAS RN 563-43-9)
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Säulenmaterial?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Säulenmaterial überwiegend in 3824.99.96 eingereiht: Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), andere, andere, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Säulenmaterial?
Auf 3824.99.96 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,5 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Säulenmaterial?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 382499. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 3824.99.96 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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