Einreihung

Zolltarifnummer für Sattel: 8714.95.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Sattel wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8714.95.00.00 eingereiht: Sättel. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %.

Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon führen auf 8714.95.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sattel aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
8714.95.00.00
Drittlandszoll
4,7 %
vZTA-Grundlage
7
Übereinstimmung
86 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI23090/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-06

Sattel, sog. Fahrradsattel City, Artikel 49205, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in einer Reiterverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht, - - in der Form eines spezifisch gefertigten, anatomisch geformten, hinten breiten und mit einer Sitzmulde versehenen, gepolsterten Fahrradsattels, - - mit einer Länge von ca. 255 mm und einer Breite von ca. 225 mm, - - mit einem Bezug aus Kunststoff (lt. Antrag: Polyvinylchlorid), - - mit einer Polsterung und einer Schale aus Kunststoff, - - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - - am unteren Ende mit einer Sattelklemmung in Form eines sog. Sattelklobens ausgestattet, - - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil (Sattel) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"

DEBTI6197/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-10

Sattel, sog. Fahrradsattel, Fotos siehe Anlage, - in der Form eines spezifisch gefertigten Fahrradsattels, - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil (Sattel) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"

DEBTI44264/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-12-03

Sattel, sog. Fahrradsattel, Artikel 49201, Foto siehe Anlage, - in der Form eines spezifisch gefertigten, anatomisch geformten, hinten breiten und mit einer Sitzmulde versehenen, gepolsterten Fahrradsattels, - mit einer Länge von ca. 250 mm und einer Breite von ca. 210 mm, - mit einem Bezug aus Kunststoff (lt. Antrag: Polyvinylchlorid), - mit Geleinlage und einer Schale aus Kunststoff, - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - am unteren Ende mit einer Sattelklemmung in Form eines sog. Sattelklobens ausgestattet, - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil für Fahrräder (Sattel) der Positionen 8711 und 8712"

DEBTI35268/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-14

Sattel, sog. Fahrradsattel, Artikel 49206 + 74297, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in der Form eines spezifisch gefertigten, anatomisch geformten, hinten breiten und mit einer leicht angedeuteten Sitzmulde versehenen, gepolsterten und gefederten Fahrradsattels, - mit einer Länge von ca. 265 mm und einer Breite von ca. 225 mm, - mit einem Bezug aus Kunststoff (lt. Antrag: Polyvinylchlorid), - mit einer Polsterung und einer Schale aus Kunststoff, - mit Federelementen aus unedlem Metall, - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - am unteren Ende mit einer Sattelklemmung in Form eines sog. Sattelklobens ausgestattet, - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil (Sattel) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"

DEBTI35264/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-14

Sattel, sog. Fahrradsattel, Artikel 49205, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in der Form eines spezifisch gefertigten, anatomisch geformten, hinten breiten und mit einer Sitzmulde versehenen, gepolsterten Fahrradsattels, - mit einer Länge von ca. 265 mm und einer Breite von ca. 225 mm, - mit einem Bezug aus Kunststoff (lt. Antrag: Polyvinylchlorid), - mit einer Polsterung und einer Schale aus Kunststoff, - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - am unteren Ende mit einer Sattelklemmung in Form eines sog. Sattelklobens ausgestattet, - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil (Sattel) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"

DEBTI35290/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-14

Sattel, sog. Fahrradsattel, Artikel 49204, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - in der Form eines spezifisch gefertigten, anatomisch geformten, gepolsterten Fahrradsattels, - mit einer Länge von ca. 265 mm und einer Breite von ca. 210 mm, - mit einem Bezug aus Kunststoff (lt. Antrag: Polyvinylchlorid), - mit einer Polsterung und einer Schale aus Kunststoff, - mit einem Sattelgestell aus unedlem Metall, - am unteren Ende mit einer Sattelklemmung in Form eines sog. Sattelklobens ausgestattet, - wird am oberen Ende der Sattelstütze von Fahrrädern befestigt, - dient dazu, dem Fahrenden auf dem Fahrrad Halt zu geben und ihm das Sitzen zu ermöglichen, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form, Abmessungen) erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Teil (Sattel) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
  3. 8714.95Sättel
  4. 8714.95.00.00Sättel

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8714.95.00.00

HS-Code8714.956 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8714.95.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8714.95.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8714

Zu Unterpositionen 8714 91 10 bis 8714 99 90: Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von: 1. Beiwagen für Krafträder und Fahrräder; 2. Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind; 3. Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor.

Pos. 8714

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2012 der Kommission vom 07. Februar 2012 (ABl. EU Nr. L 36/19) (RV L 104/12): Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten: a) einem Rahmen; b) einer vorderen Gabel und c) zwei Felgen. Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. a) Unterposition 8714 91 10 b) Unterposition 8714 91 30 c) Unterposition 8714 92 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10. …

Pos. 8714

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national (entfallen) bis Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2012, Rechtssache VII R 40/11 Entscheidungsgründe: 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO Nr. 2474/93) des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABl. EG- Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor der Position 8712 KN mit Ursprung in China eingeführt. …

Kapitel 87

1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren (RV E8701000). 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern (RV E8702100). Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden (RV E8702200). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Sattel?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sattel überwiegend in 8714.95.00.00 eingereiht: Sättel. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Sattel?

Auf 8714.95.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 4,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Sattel?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871495. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon wurden in 8714.95.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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