Zolltarifnummer 0711.40: Gurken und Cornichons
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0711.40 steht für Gurken und Cornichons. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0711.40 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 07. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0711.40
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
- 07GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
- 0711Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
- 0711.40Gurken und Cornichons
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0711.40
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| CARIFORUM | 0 % | Tariff preference |
| Papua-Neuguinea | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Neuseeland | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
CORNICHONS EN FUTS INDUSTRIELS CONSERVES PROVISOIREMENT DANS DE L'EAU SALEE ET SULFUREUSE, AVEC DU VINAIGRE D'ALCOOL, IMPROPRES A L'ALIMENTATION EN L'ETAT. DESTINES A LA CONSERVERIE POUR CONDITIONNEMENT ET PASTEURISATION DANS DES EMBALLAGES DE CONSOMMATION POUR LA VENTE AU DETAIL APRES LAVAGE ET AROMATISATION.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 0711 40 00: (entfallen) Gurken und Cornichons Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten üblicherweise mindestens 10 GHT Salz. Vor ihrer endgültigen Verwendung werden diese Erzeugnisse im Allgemeinen folgenden Behandlungen unterworfen, durch die sie zu Waren des Kapitels 20 werden: - einem teilweisen Entsalzen mit nachfolgendem Würzen (meistens durch Zusatz einer mit Essig aromatisierten Aufgussflüssigkeit); - einem Pasteurisieren der in Kleinbehältnisse umgepackten Waren zu dem Zweck, die stabilisierende Wirkung von Salz und Essig zu ergänzen. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Gemüse, das nur eine Behandlung zur vorläufigen Haltbarmachung während des Transports oder während der Lagerung erfahren hat (beispielsweise durch gasförmiges Schwefeldioxid oder Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen Stoffen), soweit es in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist. Diese Waren dienen im Allgemeinen als Rohstoffe für die Konservenindustrie. Es handelt sich hauptsächlich um Speisezwiebeln, Oliven, Kapern, Gurken, Cornichons, Pilze, Trüffeln und Tomaten. Sie werden gewöhnlich in Tonnen oder Fässern gestellt. Nicht zu dieser Position gehören jedoch Waren, die über ihre vorläufige Haltbarmachung in Salzlake hinaus eine zusätzliche Behandlung erfahren haben (z. B. durch Natronlauge, Milchsäuregärung), um sie unmittelbar genießbar zu machen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 170/13) (RVL 1196/97), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (Abl. (EU) Nr. L 118/18). Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht, in Flüssigkeit eingelegt und in folgender Zusammensetzung: - Essigsäure 0,1 GHT - Sulfit 270 ppm - Salz 19 GHT Unterposition 0711 51 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0711 und 0711 51 00.
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214 (RV E0701000). 2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana) (RV E0702000). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0711.40?
Die Zolltarifnummer 0711.40 umfasst Gurken und Cornichons. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0711.40?
Der Drittlandszollsatz für 0711.40 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0711.40?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 071140. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0711.40?
0711.40 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0711.40 im Zolltarif eingeordnet?
0711.40 steht in dieser Hierarchie: 07 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN > 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0711.40?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0711.40 erfasst, zum Beispiel FR-E4-2005-000694. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0711.40?
HS-Unterposition 0711.40 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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