Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0904.12.00.00: Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0904.12.00.00 steht für Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0904.12.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
0904.12.00.00
Drittlandszoll
4 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0904Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
  3. 0904.12gemahlen oder sonst zerkleinert
  4. 0904.12.00.00Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0904.12.00.00

HS-Code0904.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0904.12.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code0904.12.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI44328/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-26

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI44327/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-06

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gemahlenen, schwarzer Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bunt bedrucktem Polybeutel (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlenen oder sonst zerkleinert".

DEBTI43052/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-11-15

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem etikettierten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".

FR-RTC-2017-000483Erteilt von FRGültig bis 2020-03-28

Poivre concassé sur non-tissé en matière plastique destiné à recevoir des préparations alimentaires de viande pour transfert uniforme de l'aromate pendant la cuisson.

DE27980/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-05

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, schwarzen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DE27979/16-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-05

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um gemahlenen, weißen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Das Pulver ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".

BGBG/2017/000017Erteilt von BGGültig bis 2020-01-15

Черен пипер от вида Piper nigrum, смлян. Представен е в опаковки от 50 грама, 1 килограм и 10 килограма.

DE11705/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-07-03

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um in Lake eingelegten, tiefgefrorenen, gefriergetrockneten und anschließend gemahlenen, grünen Pfeffer der Gattung Piper, ohne weitere Zusätze. Die Ware ist in transparente Polybeutel mit einem Umkarton aus Pappe und einem Gewicht von 20 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0904

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) 1) Pfeffer der Gattung „Piper“. Dies sind Früchte aller Pfefferpflanzen der Gattung Piper (ausgenommen Kubebenpfeffer oder Piper cubeba der Position 1211). Haupthandelsware ist Pfeffer der Art Piper nigrum, der als schwarzer oder weißer Pfeffer gehandelt wird. Schwarzer Pfeffer wird aus unreif geernteten Früchten durch Trocknen an der Sonne oder im Rauch gewonnen, manchmal erfolgt eine Vorbehandlung in kochendem Wasser. Weißer Pfeffer wird aus reifen Früchten gewonnen, die in Wasser eingeweicht oder einer leichten Fermentation unterworfen werden. Häufig wird er auch aus schwarzem Pfeffer durch mechanisches Entfernen der äußeren Schichten gewonnen. Weißer Pfeffer, der von gelblich grauer Farbe ist, ist weniger scharf als schwarzer Pfeffer. Langer Pfeffer (Piper longum) ist eine andere Pfefferart. …

Pos. 0904

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 1997, Rechtssache C-143/96: Der Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904 20 1) der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. 1) Anmerkung des BMF: Zutreffender KN-Code: 0904 21.

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0904.12.00.00?

Die Zolltarifnummer 0904.12.00.00 umfasst Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0904.12.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 0904.12.00.00 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0904.12.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090412. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0904.12.00.00?

0904.12.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0904.12.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

0904.12.00.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert > 090412 gemahlen oder sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0904.12.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0904.12.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI44328/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0904.12.00.00?

TARIC-Code 0904.12.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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