Zolltarifnummer 0910.91.05.00: Curry
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0910.91.05.00 steht für Curry. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0910.91.05.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0910.91.05.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
- 0910.91andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
- 0910.91.05Curry
- 0910.91.05.00Curry
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.91.05.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich bei der sog. Gewürzmischung "Curry Madras, Art. Nr. FB1-16-173" um eine getrocknete, gemahlene Gewürzmischung, die aus Koriander (Position 0909), Kurkuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Bockshornklee (Pos. 0910), Senfmehl (Position 2103), Chili (Position 0904), schwarzem Pfeffer (Position 0904), Ingwer (Pos. 0910), Zimt (Position 0906) und Meersalz besteht. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Hinsichtlich der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der der Mischung handelt es sich aufgrund der Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Gewürzmischung ist in einer Dose (Inhalt: 45 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".
Μείγμα μπαχαρικών και βοτάνων κάρυ σε σκόνη που χρησιμοποιείται κατά το μαγείρεμα. Προσφέρεται σε πλαστικό σακουλάκι των 100 γραμμαρίων. Συστατικά: σπόροι κόλιανδρου, σπόροι κύμινου, σπόροι μάραθου, ξυλάκια κανέλας, φύλλα pandan, φύλλα κάρυ, κάρδαμο, γαρίφαλο και αστεροειδής γλυκάνισος.
Nach den Antragsangaben handelt es sich um eine sog. "Bio - Gewürzmischung Goldene Milch", die zum Einrühren in Milch bestimmt ist. Die Mischung besteht aus verschiedenen Gewürzen. Bei den Gewürzen handelt es sich um Kurkuma sowie Ingwer der Pos. 0910, Ceylon Zimt der Pos. 0906, Muskatnuss der Pos. 0908 und schwarzen Pfeffer der Pos. 0904. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Bei dieser Gewürzmischung handelt es sich aufgrund der Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Ware ist in einer wiederverschließbaren Pappdose mit Korkdeckel und umlaufendem, mehrfarbig bedrucktem Etikett mit einem Inhalt von 50 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Currymischung, bestehend aus Koriander (Position 0909), Nelken (Positon 0907), Pfeffer (Position 0904), Curcuma (Position 0910), Kreuzkümmel (Position 0909), Kümmel (Position 0909), Ingwer (Position 0910), Senfsaat (Position 1207), Zimt (Position 0906) und Chili (Position 0904). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt und als Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09 der Position 0910 zugewiesen. Die Currymischung ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Currymischung, bestehend aus Koriander (Position 0909), Curcuma (Position 0910), Senfsaat (Position 1207), Pfeffer (Position 0904), Fenchel (Position 0909), Kümmel (Position 0909), Bockshornklee (Position 0910), Ingwer (Position 0910). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt und als Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09 der Position 0910 zugewiesen. Die Currymischung ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.
Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine getrocknete, gemahlene, gelblich-braune Gewürzmischung, bestehend unter anderem aus Koriander, Kreuzkümmel und Fenchel der Position 0909, Kurkuma, Bockshornklee und Ingwer der Position 0910, Schwarzem Pfeffer und Chili der Position 0904, Muskat und Kardamom der Position 0908 und anderen Stoffen (unter anderem Salz der Position 2501, Zwiebelpulver der Position 0712 und Senfkörner der Position 1207). Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Bei der Mischung handelt es sich auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung um ein Currypulver. Die Ware wird in Verpackungen mit verschiedenen Größen/Nettoinhalten vertrieben. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Curry und andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, Curry".
Ensemble de 12 pots avec support de différentes épices et aromates, d’un poids total net de 270 g (curry, graines de fenouil, cannelle, paprika, piment, gingembre, romarin, thym, basilic, origan, persil, feuilles de laurier) à utiliser pour la cuisine.
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, bestehend aus schwarzem Pfeffer (Position 0904), Zimt (Position 0906), Nelken (Position 0907), Kardamom (Position 0908), Koriander und Kümmel (Position 0909), sowie Curcuma und Ingwer (Position 0910). Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Curry.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g). Zu Unterposition 0910 91 05: Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben; der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z.B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl) bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Mischungen.
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.05.00?
Die Zolltarifnummer 0910.91.05.00 umfasst Curry. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.05.00?
Der Drittlandszollsatz für 0910.91.05.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.05.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.05.00?
0910.91.05.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0910.91.05.00 im Zolltarif eingeordnet?
0910.91.05.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel > 09109105 Curry. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.05.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.05.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI2991/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.05.00?
TARIC-Code 0910.91.05.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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