Zolltarifnummer 0910.91.90: Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0910.91.90 steht für Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0910.91.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0910.91.90
- Drittlandszoll
- 12,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.91.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12,5 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Mélanges d’épices, broyées ou pulvérisées, se présentant sous la forme d’un mélange aromatique, utilisé pour assaisonner les viandes, conditionné pour la vente au détail en boite métallique de 40 ou 70 g ou en vrac avec un maximum de 1 kg.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Backgewürz mit Zimt. Bei den gemahlenen Gewürzen handelt es sich um eine Mischung, die aus Zimt der Pos. 0906, Anis der Pos. 0909, Koriander der Pos. 0909, Ingwer der Pos. 0910, Gewürznelken der Pos. 0907, Fenchel der Pos. 0909, Kardamom der Pos. 0908, Muskatnuss der Pos. 0908 und Piment der Pos. 0904 besteht. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Die Ware ist in Verpackungen mit einem Inhalt von 15 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Mélange d’épices, se présentant sous la forme d’une poudre, destiné à un usage alimentaire, conditionné pour la vente au détail en boite de 70 g ou en vrac jusqu’à 1 kg.
Mélange de neuf épices, se présentant sous la forme d’une poudre de couleur marron, destiné à un usage alimentaire, conditionné pour la vente au détail en sachet de 100 g à 1 kg
Mélange d’épices pulvérisées, se présentant sous forme de poudre, destiné à être saupoudrer sur une boisson pour décorer et apporter une touche gustative et olfactive, conditionné pour la vente au détail en sachet de 50g.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. "Bio Lebkuchengewürzmischung". Bei den gemahlenen Gewürzen handelt es sich um eine Mischung, die aus Zimt der Pos. 0906, Anis der Pos. 0909, Koriander der Pos. 0909, Ingwer der Pos. 0910, Gewürznelken der Pos. 0907, Fenchel der Pos. 0909, Kardamom der Pos. 0908, Muskatnuss der Pos. 0908 und Piment der Pos. 0904 besteht. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Die Ware ist zu 15 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sog. "Gewürzdarm Pastrami" um einen schlauchförmig zusammengenähten bzw. rechteckigen, nicht vernähten Zuschnitt aus Vlies, welcher auf der Innenseite mit gemahlenem bzw. fein gerebeltem Pfeffer, Paprika (Position 0904), Koriandersamen (Position 0909) sowie Zwiebel und Senfsamen beschichtet ist. Die Ware dient dazu, die Würzmischung während des Reifeprozesses gleichmäßig auf eine Fleisch-, Wurst- oder Käseware zu übertragen. Nach der Reifung wird das Vlies entfernt und die Mischung verbleibt auf der Oberfläche der Fertigware (keine endgültige Umhüllung). Eine Einreihung als Spinnstoffware kommt nicht in Betracht, da der Vliesstoff lediglich als Unterlage zum Aufbringen der Gewürze dient. Es handelt sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem sog. "Gewürzdarm Barbeque" um einen schlauchförmig zusammengenähten bzw. rechteckigen, nicht vernähten Zuschnitt aus Vlies, welcher auf der Innenseite mit gemahlener bzw. fein gerebelter Paprika (Position 0904), Koriandersamen (Position 0909), die z.T. geräuchert sind sowie einem Gewürzextrakt beschichtet ist. Die Ware dient dazu, die Würzmischung während des Reifeprozesses gleichmäßig auf eine Fleisch-, Wurst- oder Käseware zu übertragen. Nach der Reifung wird das Vlies entfernt und die Mischung verbleibt auf der Oberfläche der Fertigware (keine endgültige Umhüllung). Eine Einreihung als Spinnstoffware kommt nicht in Betracht, da der Vliesstoff lediglich als Unterlage zum Aufbringen der Gewürze dient. Es handelt sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.90?
Die Zolltarifnummer 0910.91.90 umfasst Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.90?
Der Drittlandszollsatz für 0910.91.90 beträgt 12,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.90?
0910.91.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0910.91.90 im Zolltarif eingeordnet?
0910.91.90 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.90 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-02824. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.90?
KN-Code 0910.91.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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