Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0: Getreidekörner, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0 steht für Getreidekörner, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 129.000 EUR TNE, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1104.29.17.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 11. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1104.29.17.90.0
- Drittlandszoll
- 129.000 EUR TNE
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
- 11MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN
- 1104Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
- 1104.29Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), von anderem Getreide
- 1104.29.17andere, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet
- 1104.29.17.90drugo
- 1104.29.17.90.0Getreidekörner, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 129.000 EUR TNE | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Tariff preference |
| Nordmazedonien | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Albanien | 0 % | Tariff preference |
| Kosovo | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100 % Buchweizen. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbraune, geschälte Buchweizenkörner mit arttypischem Geruch und Geschmack ohne wahrnehmbare Röstnote, abgepackt in einem Kunststoffmusterbeutel mit Klebeetikett mit Produkt- und Herkunftsangaben in englischer Sprache. Verpackung (gemäß Angabe): Wiederverschließbarer Kunststoffbeutel à 250 g, 500 g, 1000 g, Kunststoffsack à 10 kg, 15 kg, 25 kg oder 50 kg. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit kann unterstellt werden, dass die Buchweizenkörner einen Stärkegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich mehr als 45 GHT und einen Aschegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich weniger als 4 GHT aufweisen. Getreidekörner, anders bearbeitet, von anderem Getreide, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet, hier von Buchweizen.
Geschälter Buchweizen. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Buchweizen, mit Dampf behandelt. Zum Verzehr, nach Aufkochen mit heißem Wasser. Die Kochdauer ist 15 Minuten. Geschmacksstoffe und andere Zusätze nicht vorhanden. Verpackungseinheit: 800 g. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbraune bis braune, geschälte, ganze Buchweizenkörner mit geringem Anteil an Bruchkörnern, mit arttypischem Geruch und Geschmack ohne Röstnote, abgepackt in einem buntbedruckten Kunststoffbeutel mit Beschriftung in mehreren Sprachen und weißem Klebeetikett mit Beschriftung in Deutsch (auszugsweise):" Buchweizen, mit Dampf behandelt; Inhalt 800 g; Kohlenhydrate 57,1 g". Aufgrund der äußeren Beschaffenheit und der Angaben kann unterstellt werden, dass die Buchweizenkörner einen Stärkegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich mehr als 45 GHT und einen Aschegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich weniger als 4 GHT aufweisen. Hinweise auf eine über das in Kapitel 11 zulässige Maß hinausgehende Zubereitung konnten nicht festgestellt werden (Ausschluss Kapitel 19). Getreidekörner, anders bearbeitet, von anderem Getreide, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet.
Geschälter Buchweizen. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Buchweizen, mit Dampf behandelt, in Kochbeuteln 6 x 66,6 g. Zum Verzehr, nach Aufkochen mit heißem Wasser. Die Kochdauer ist 15 Minuten. Geschmacksstoffe und andere Zusätze nicht vorhanden. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbraune bis braune, geschälte, ganze Buchweizenkörner mit geringem Anteil an Bruchkörnern, mit arttypischem Geruch und Geschmack ohne Röstnote, abgepackt in sechs Kochbeuteln in einer buntbedruckten Pappfaltschachtel mit Beschriftung in mehreren Sprachen. Angegebenes Nettogewicht: 400 g. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit und der Angaben kann unterstellt werden, dass die Buchweizenkörner einen Stärkegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich mehr als 45 GHT und einen Aschegehalt i. d. Trockenmasse von deutlich weniger als 4 GHT aufweisen. Hinweise auf eine über das in Kapitel 11 zulässige Maß hinausgehende Zubereitung konnten nicht festgestellt werden (Ausschluss Kapitel 19). Getreidekörner, anders bearbeitet, von anderem Getreide, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet.
Geschälter Buchweizen. Antragsangaben: Buchweizengrütze verpackt, 800 g. Zum Verzehr, nach Aufkochen in Wasser. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellbraune, geschälte Buchweizenkörner mit geringem Anteil an Bruchkörnern, mit arttypischem Geruch und Geschmack ohne Röstnote, in einem 800 g-Originalfolienbeutel mit buntem Aufdruck; Aufschrift nicht in deutscher Sprache. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit kann unterstellt werden, dass die Buchweizenkörner einen Stärkegehalt von deutlich mehr als 45 GHT und einen Aschegehalt von deutlich weniger als 4 GHT haben. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), von anderem Getreide, andere, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet, andere, hier von Buchweizen. Hinweise auf eine über das in Kapitel 11 zulässige Maß hinausgehende Zubereitung konnten nicht festgestellt werden (Ausschluss Kapitel 19).
Geschälter Buchweizen. Antragsangaben: Buchweizengrütze verpackt, 800 g. Zum Verzehr, nach Aufkochen im Wasser. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: grünliche bis hellbraune, geschälte Buchweizenkörner mit geringem Anteil an Bruchkörnern, mit arttypischem Geruch und Geschmack ohne Röstnote, in einem 800 g-Originalfolienbeutel mit buntem Aufdruck. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit kann unterstellt werden, dass die Buchweizenkörner einen Stärkegehalt von deutlich mehr als 45 GHT und einen Aschegehalt von deutlich weniger als 4 GHT haben. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), andere, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet. Hinweise auf eine über das in Kapitel 11 zulässige Maß hinausgehende Zubereitung konnten nicht festgestellt werden (Ausschluss Kapitel 19).
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle nicht zubereiteten Erzeugnisse aus der Vermahlung und Bearbeitung von Getreide, ausgenommen Mehl (Positionen 1101 und 1102), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets (Position 1103) und Rückstände (Position 2302). Wegen der Abgrenzung der zu dieser Position gehörenden Erzeugnisse von den vorstehend genannten Ausnahmen siehe „Allgemeines“ Absatz (1) zu diesem Kapitel. Zu dieser Position gehören: 1) Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (z. B. von Gerste oder Hafer), gewonnen durch Quetschen oder Auswalzen von ganzen Körnern (auch entspelzt), geschnittenen oder geschroteten Körnern oder von Erzeugnissen, die in den nachstehenden Absätzen (2) und (3) oder in den Absätzen (2) bis (5) der Erläuterungen zu Position 1006 beschrieben sind. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 2510/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 345/45, berichtigt durch ABl. Nr. L 100/72 vom 1. April 1998) (RV L 2510/97), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Spelzweizen (Triticum spelta L.), von dem die Spelzen (jedoch nicht das Pericarp) entfernt worden sind. Unterposition 1104 29 17 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 10 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1104, 1104 29 und 1104 29 17. Das Entfernen der Spelzen, auch ohne Beschädigung des Pericarps, schließt das Erzeugnis von Kapitel 10 aus.
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (175. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Februar 2017): Einreihung von so genannten „Composite food products“ 1. Mischung aus Samen und Getreide in der folgenden Zusammensetzung (Gewichtsanteil in Prozent): - Leinsamen 45,5 - Geschälte Sesamsamen 12,5 - Haferflocken 29,5 - Weizenflocken 12,5 Die in einem Sack zu 25 kg aufgemachte Ware ist für die Herstellung von Backwaren bestimmt. Derartige Erzeugnisse sind als Mischungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Position 1204 einzureihen, da der Anteil an Leinsamen als charakterbestimmend anzusehen ist. Eine Einreihung als "Zubereitung" der Position 2008 kommt nicht in Betracht. 2. …
1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 oder 2101) (RV E1101A00); b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901 (RV E1101B00); c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904 (RV E1101C00); d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005 (RV E1101D00); e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30) (RV E1101E00); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33) (RV E1101F00). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0?
Die Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0 umfasst Getreidekörner, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1104.29.17.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 1104.29.17.90.0 beträgt 129.000 EUR TNE. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1104.29.17.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 110429. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0?
1104.29.17.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1104.29.17.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
1104.29.17.90.0 steht in dieser Hierarchie: 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN > 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen > 110429 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), von anderem Getreide > 11042917 andere, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet > 1104291790 drugo. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1104.29.17.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1104.29.17.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI38882/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1104.29.17.90.0?
Warennummer 1104.29.17.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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