Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1106.30: Mehl, von Erzeugnissen des Kapitels 8

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1106.30 steht für Mehl, von Erzeugnissen des Kapitels 8. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

1106.30 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 11. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1106.30
Drittlandszoll
Siehe Unterteilung
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 11MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN
  2. 1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8
  3. 1106.30Mehl, von Erzeugnissen des Kapitels 8

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1106.30

HS-Code1106.306 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Serbien0 %Tariff preference
Nordmazedonien0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Albanien0 %Tariff preference
Kosovo0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE22542/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-26

Dattelpulver. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Dattelpulver. Zusammensetzung: 100 % Datteln, gemahlen. Herstellung: getrocknete Datteln werden mit einer Hammermühle vermahlen. Verwendung: z. B. als Ersatz für konventionelle Süßungsmittel in Müslis oder Backwaren. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde anhand von Bildern veranschaulicht. Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8.

DEB/2115/07-1Erteilt von DEGültig bis 2013-07-26

Lucuma Pulver. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100% natürliches Lucuma Pulver ohne weitere Zusatzstoffe hergestellt aus der Lucuma Frucht (Lucuma obovata / Pouteria Lucuma). Vertrauliche Angaben zum Herstellungsprozess wurden vorgelegt. Aufmachung / Verpackung: bunt bedruckter ca. 10 x 15 cm großer, luftdicht verschlossener Originalkunststoffbeutel, beschriftet in spanischer Sprache (Auszug): "Ideal für Eis, Nachtisch, Mixgetränke; Lucuma, ohne Zusätze und Konservierungsstoffe; getrocknet und pulverisiert". Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: helles, beige- bis orangefarbenes, feines Pulver mit Geruch und Geschmack nach Pflaume, süß. Aufgrund der äußeren Beschaffenheit wird ein Siebdurchgang von mehr als 95 GHT bei einer lichten Maschenweite von 2 mm als zutreffend unterstellt. Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, von Lucuma.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1106

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Die Begriffe „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 festgelegt. Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse.

Pos. 1106

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Mehl, Grieß und Pulver von Hülsenfrüchten der Position 0713. Zu dieser Position gehören insbesondere Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen oder Linsen; sie werden hauptsächlich für Suppen und Pürees verwendet. Nicht zu dieser Position gehören: (a) Mehl von Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208). (b) Mehl von Johannisbrot (Position 1212). (c) Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen (flüssig, fest oder in Pulverform) auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten (Position 2104). B) Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Position 0714. Diese Erzeugnisse werden durch Zerreiben oder Mahlen von Sagomark, getrockneten Manihokwurzeln usw. gewonnen. …

Pos. 1106

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (424. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Juni 2007) Der Ausschuss hat entschieden, dass ein fein gemahlenes Pulver aus der Wurzel der Maca-Pflanze (Lepidium meyenii) mit der folgenden chemischen Zusammensetzung (durchschnittliche GHT) - Kohlenhydrate 75, - Proteine 10, - Wasser 9, - Fett 1, - Asche 4, verwendet als Nahrungsergänzungsmittel, in die Position 1106 (KN-Code 1106 20 90) als Pulver von Knollen der Position 0714 einzureihen ist (siehe Erläuterungen zum HS, Position 1106, Buchstabe B)). Das Erzeugnis wird hergestellt aus Wurzeln der Position 0714. …

Kapitel 11

1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 oder 2101) (RV E1101A00); b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901 (RV E1101B00); c) Cornflakes und andere Waren der Position 1904 (RV E1101C00); d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005 (RV E1101D00); e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30) (RV E1101E00); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33) (RV E1101F00). 2. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1106.30?

Die Zolltarifnummer 1106.30 umfasst Mehl, von Erzeugnissen des Kapitels 8. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1106.30?

Für 1106.30 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

Welcher HS-Code gehört zu 1106.30?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 110630. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1106.30?

1106.30 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1106.30 im Zolltarif eingeordnet?

1106.30 steht in dieser Hierarchie: 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN > 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1106.30?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1106.30 erfasst, zum Beispiel DE22542/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1106.30?

HS-Unterposition 1106.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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