Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1206.00.91.00: Sonnenblumenkerne, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1206.00.91.00 steht für Sonnenblumenkerne, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift. Der Drittlandszollsatz beträgt Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1206.00.91.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 12. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1206.00.91.00
Drittlandszoll
Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 12ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
  2. 1206Sonnenblumenkerne, auch geschrotet
  3. 1206.00Sonnenblumenkerne, auch geschrotet
  4. 1206.00.91geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift
  5. 1206.00.91.00Sonnenblumenkerne, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1206.00.91.00

HS-Code1206.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1206.00.918 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1206.00.91.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
DrittlandszollCond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Island0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI1812/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-07

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die Sonnenblumenkerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

ESBTIESBTI2022SOL322Erteilt von ESGültig bis 2025-04-26

Pipas de girasol crudas con cáscara estriada blanca y gris. Se presenta en paquetes de 500 gramos. Concebido para uso alimentario.

DEBTI40772/20-1Erteilt von DEGültig bis 2024-02-04

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der als Sonnenblumenkerne bezeichneten Ware um reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne sind von heller, grauer Farbe und haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind in Verpackungseinheiten mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

FR-RTC-2016-001592Erteilt von FRGültig bis 2022-03-15

Mélange de graines destiné à la boulangerie (pour la réalisation de pains spéciaux, en décor ou en inclusion), conditionné pour la vente détail en sac de 10 kg.

FRBTIFR-BTI-2018-06390Erteilt von FRGültig bis 2022-01-31

Mélange de graines alimentaires, destiné à la boulangerie, conditionné en sac de 800 kg.

FRBTIFR-BTI-2018-05642Erteilt von FRGültig bis 2022-01-10

Mélange de graines et de flocons de céréales, destiné à la boulangerie et conditionné en sac d’un poids net de 5 kg.

FRBTIFR-BTI-2018-04634Erteilt von FRGültig bis 2022-01-02

Mélange de graines alimentaires destiné à la boulangerie pour la réalisation de pains spéciaux (soit en inclusion, soit en décor) et conditionné en sac papier de 25kg.

DEBTI34809/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-30

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um beigefarbene, geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne (Samen). Die an einem Ende runden und am anderen Ende spitz zulaufenden Kerne besitzen einen arttypischen, natürlichen Geschmack und Geruch (ungeröstet, ungesalzen). Die Kerne haben keine über das Kapitel 12 hinausgehende Bearbeitung erfahren. Die Sonnenblumenkerne sind nicht zur Aussaat bestimmt und in einem etikettierten Polybeutel (Füllmenge 250g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um geschälte Sonnenblumenkerne, nicht zur Aussaat.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1206

Zu Unterposition 1206 0091: Sonnenblumenkerne dieser Unterposition sind normalerweise für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Im allgemeinen beträgt ihre Länge nur die Hälfte der Länge der Schale, die mehr als 2 cm betragen kann. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 30 bis 35 GHT.

Pos. 1206

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören die Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus).

Kapitel 12

1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20) (RV E1201000). 2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 (RV E1202000). 3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209 (RV E1203100). …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1206.00.91.00?

Die Zolltarifnummer 1206.00.91.00 umfasst Sonnenblumenkerne, geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1206.00.91.00?

Der Drittlandszollsatz für 1206.00.91.00 beträgt Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1206.00.91.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 120600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1206.00.91.00?

1206.00.91.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1206.00.91.00 im Zolltarif eingeordnet?

1206.00.91.00 steht in dieser Hierarchie: 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER > 1206 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet > 120600 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet > 12060091 geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1206.00.91.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1206.00.91.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI1812/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1206.00.91.00?

TARIC-Code 1206.00.91.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.