Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0: Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, Aale

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0 steht für Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, Aale. Der Drittlandszollsatz beträgt 20 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1604.17.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 16. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
1604.17.00.00.0
Drittlandszoll
20 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 16ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
  2. 1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
  3. 1604.17Aale
  4. 1604.17.00.00.0Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, Aale

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0

HS-Code1604.176 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1604.17.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1604.17.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer1604.17.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll20 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Serbien0 %Preferential tariff quota
Türkei0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Peru0 %Tariff preference
Kosovo0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI50947/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-16

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene Fischfilets (Unagi Kabayaki Art.: 4955) von Fischen der Art Anguilla japonica (Aal). Das Fischfilet ist einzeln verpackt für den Einzelverkauf aufgemacht (Inhalt: 8 oz.). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fischfilets von Aalen der Art Anguilla japonica, nicht fein zerkleinert".

DEBTI36582/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-31

Nach den Antragsangaben handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene sog. Fischfilets (Unagi Kabayaki Art.: 4986) von Fischen der Art Anguilla rostrata (Aal). Die Ware ist einzeln in Beuteln verpackt (Inhalt: 10 oz (284 g)). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fische (Aale der Art Anguilla rostrata), ganz oder in Stücken, nicht fein zerkleinert".

DEBTI36581/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-03

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene sog. Fischfilets (Unagi Kabayaki; Art.-Nr.: 4962) von Fischen der Art Anguilla rostrata (Aal). Die Ware ist einzeln in Beuteln verpackt (Inhalt: 8 oz (227 g)). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, nicht fein zerkleinert, Aale".

DEBTI13943/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-12

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene Fischfilets (Unagi Topping, Art.: 4951) von Fischen der Art Anguilla rostrata (Aal). Die in kleine Scheiben geschnittenen Fischfilets werden zur Herstellung von Sushi (als Topping) verwendet. Jeweils 20 Fischfiletstückchen sind auf einem Tray (Inhalt ca. 160 g) aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fischfilets von Aalen der Art Anguilla rostrata, in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert".

DEBTI13840/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene Fischfilets Unagi Kabayaki (Art.: 4968) von Fischen der Art Anguilla rostrata (Aal). Das Fischfilet ist luftdicht in Kunststofffolie eingeschweißt (Inhalt: 9 oz (Nettogewicht: 256 g)). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fischfilets von Aalen der Art Anguilla rostrata nicht fein zerkleinert".

DEBTI13813/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene Fischfilets (Unagi-Topping Art.: 4959) von Fischen der Art Anguilla japonica (Aal). Die in kleine Scheiben geschnittenen Fischfilets werden zur Herstellung von Sushi (als Topping) verwendet. Jeweils 20 Fischfiletstückchen sind auf einem Tray (Inhalt ca. 160 g) aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fischfilets von Aalen der Art Anguilla japonica, in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert".

DEBTI13776/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-24

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene Fischfilets (Unagi Kabayaki Art.: 4957) von Fischen der Art Anguilla japonica (Aal). Das Fischfilet ist luftdicht eingeschweißt in Kunststofffolie (Inhalt: 9 oz [240-275 g]). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Fischfilets von Aalen der Art Anguilla japonica, nicht fein zerkleinert".

DEBTI37527/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-10-31

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um marinierte, gegrillte, tiefgefrorene sog. Fischfilets (Unagi Kabayaki; Art.-Nr.: 4962) von Fischen der Art Anguilla rostrata (Aal). Die Ware ist einzeln in Beuteln verpackt (Inhalt: 8 oz (227 g)). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, nicht fein zerkleinert, Aale".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1604

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Fische, gegart in Wasser oder Dampf, gegrillt, gebacken, gebraten oder auf andere Weise thermisch behandelt, jedoch mit Ausnahme von geräucherten Fischen, vor oder während des Räucherns gegart, die, soweit nicht anders zubereitet, zu Position 0305 gehören. 2) Mit Essig, Öl oder Tomatensauce haltbar gemachte oder zubereitete Fische, Fischmarinaden (Fische in Wein, Essig usw., denen Gewürze oder andere Stoffe zugesetzt sind), Fischwürste, Fischpasteten, Waren, wie Anchovisbutter, Anchovispaste und Lachsbutter, d. h. Pasten, die im Allgemeinen aus den bezeichneten Fischarten und Fetten hergestellt sind, usw. 3) Fische und deren Teile, durch andere als in den Positionen 0302 bis 0305 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, z. B. …

Pos. 1604

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) Verordnung (EWG) Nr. 3534/87 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (RV L 2723), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991): Thunfischstücke („tuna loins“), enthäutet, gefroren, die in Wasser oder Dampf insbesondere mit dem Ziel vorgekocht werden, das Entfernen der Haut zu erleichtern, wobei eine teilweise Koagulation des Fischeiweißes eintritt. Unterposition 1604 14 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 (ABL EU NR. L 199/35) (RV L 756/11), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. …

Kapitel 16

1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind (RV E1601000). 2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. …

Abschnitt IV

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0 umfasst Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, Aale. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1604.17.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 1604.17.00.00.0 beträgt 20 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1604.17.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 160417. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0?

1604.17.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1604.17.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

1604.17.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN > 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen > 160417 Aale. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1604.17.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1604.17.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50947/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1604.17.00.00.0?

Warennummer 1604.17.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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