Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0: Schalenfrüchte, andere
Referenzdaten mit Stand 23. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0 steht für Schalenfrüchte, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2008.19.99.80.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2008.19.99.80.0
- Drittlandszoll
- 12,8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2008Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen
- 2008.19.99in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, andere
- 2008.19.99.80andere
- 2008.19.99.80.0Schalenfrüchte, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12,8 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Antragsangaben: Würzmischung für Reis aus Soja, Buchweizen und Sesam. Aufmachung: in 454 g-Originalfolienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des zur vZTA DEBTI-12252/21-1 vorgelegten Warenmusters: Mischung aus schwarzem Sesam, gepufftem Buchweizen und rosafarbenen Flocken. Geschmack: leicht süßlich, salzig, nach Buchweizen, geröstetem Sesam und Soja. Die Ware weist keinen würzigen Geschmack auf und enthält auch keine würzenden Bestandteile wie Glutamat oder Kräuter. Eine Einreihung in die Position 2103 der KN ist damit auszuschließen. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, keine gerösteten Nüsse, andere.
Antragsangaben: Zubereitung aus geschnittenem Tempeh (mit Schimmelpilzen fermentierte Sojabohnen), in einer Lake aus Sojasoße und Apfelessig eingelegt, sterilisiert. Aufmachung für den Einzelverkauf in einem 320 g-Schraubdeckelglas. Gehalt an freier flüchtiger Säure i. S. der ZAnm 1 zu Kap 20 (laut Angabe): weniger als 0 , 5 GHT Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere (als Erdnüsse), einschließlich Mischungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, andere, andere.
Antragsangaben: grüne Sojabohnen in Schoten, blanchiert, gesalzen, gefroren. Aufmachung: 500 g-Kunststoffbeutel. Die Sojabohnen sind über das in Kapitel 12 der KN inbegriffene Maß hinausgehend zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere als in den Unterpositionen 2008 1992 bis 2008 1995 genannt, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Würzmischung für Reis aus Soja, Buchweizen und Sesam. Aufmachung: in 454 g-Originalfolienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit: Mischung aus schwarzem Sesam, gepufftem Buchweizen und grünen Flocken. Geschmack: leicht süßlich, salzig, nach Buchweizen, geröstetem Sesam und Soja. Die Ware weist keinen würzigen Geschmack auf und enthält auch keine würzenden Bestandteile wie Glutamat oder Kräuter. Eine Einreihung in die Position 2103 der KN ist damit auszuschließen. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, keine gerösteten Nüsse, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): blanchierte, grüne Sojabohnen in Schoten, tiefgefroren; Zutaten: Sojabohnen, Salz; Aufmachung: in 500 g-Packungen für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Sojabohnen sind über das in Kapitel 12 der KN inbegriffene Maß hinausgehend zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere als in den Unterpositionen 2008 1992 bis 2008 1995 genannt, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): grüne Sojabohnen in Schoten, blanchiert, gesalzen, gefroren. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: gefrorene, grüne Sojabohnen in Schoten, in einem 500 g-Originalkunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Sojabohnen sind über das in Kapitel 12 der KN inbegriffene Maß hinausgehend zubereitet. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere als in den Unterpositionen 2008 1992 bis 2008 1995 genannt, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Würzmischung für Reis aus Soja, Buchweizen und Sesam. Aufmachung: in 454 g-Originalfolienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Mischung aus schwarzem Sesam, gepufftem Buchweizen und grünen Flocken. Geschmack: leicht süßlich, salzig, nach Buchweizen, geröstetem Sesam und Soja. Die Ware weist keinen würzigen Geschmack auf und enthält auch keine würzenden Bestandteile wie Glutamat oder Kräuter. Eine Einreihung in die Position 2103 der KN ist damit auszuschließen. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, keine gerösteten Nüsse, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Würzmischung für Reis aus Soja, Buchweizen und Sesam. Aufmachung: in 454 g-Originalfolienbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Mischung aus schwarzem Sesam, gepufftem Buchweizen und rosafarbenen Flocken. Geschmack: leicht süßlich, salzig, nach Buchweizen, geröstetem Sesam und Soja. Die Ware weist keinen würzigen Geschmack auf und enthält auch keine würzenden Bestandteile wie Glutamat oder Kräuter. Eine Einreihung in die Position 2103 der KN ist damit auszuschließen. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, keine gerösteten Nüsse, andere.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 2008 11 10 bis 2008 19 99: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen. Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art: 1. die zu dünnen Blättchen oder Stückchen zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden; 2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und dadurch pastenförmig sind, auch mit Zusatz anderer Stoffe. Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der Position 1704. Zu Unterpositionen 2008 19 12 bis 2008 19 99: Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.
Zu Unterposition 2008 19: 1. Gefrorene, ungeschälte, unreife Sojabohnen (der Art Glycine max), häufig als Edamame bezeichnet. Sie sind grün, haben eine Länge von etwa 5 bis 9 cm und werden als Lebensmittel verwendet. Die Sojabohnen sind blanchiert, und vor dem Einfrieren wurde Salz zugesetzt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 2. Tempeh (oder Tempe), ein kompaktes, weißes, kuchenförmiges Produkt, das aus geschälten, gekochten Sojabohnen durch Festphasenfermentation mit Rhizopus spp. hergestellt wird. Es besteht aus Sojabohnen und Schimmelpilzen von Rhizopus spp. (R. oligosporus, R. oryzae oder R. stolonifer), gemischt mit gekochtem Reispulver, Reiskleiepulver oder Weizenkleiepulver als Inokulum. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. EG Nr. L 180/15) (RV L 1709/74), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (ABl. EG Nr. L 261/24): Kirschen, in eine Wasser-Ethylalkohol-Mischung eingelegt, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Unterpositionen 2008 60 11 bis 2008 60 39 Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/2003), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18: 2. Getrocknete Datteln mit einer Marzipanfüllung. Die Füllung besteht aus einer Masse auf der Grundlage von Mandeln, Saccharose, Glucose und Vanillearoma und hat einen Gehalt an Saccharose von 63 GHT. Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in Behältnissen von 250 g aufgemacht. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020, Az: 11 K 1126/19 Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Zoll aufgrund einer abweichenden Einreihung von Haselnüssen in die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 – KN) in ihrer im Zeitpunkt der Einfuhr (18. Januar 2016) geltenden Fassung. …Die Einreihung war und ist Gegenstand diverser Rechtsbehelfsverfahren…. … Mit vereinfachter Zollanmeldung vom 18. Januar 2016 … meldete die Klägerin … „Turkish Hazelnutkernels, slightly roasted, 9-11 mm“ als „Schalenfrüchte, in anderer Weise zubereitet – Haselnusskerne, leicht geröstet“ unter der Codenummer 2008 1919 30 0 EZT zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0?
Die Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0 umfasst Schalenfrüchte, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2008.19.99.80.0?
Der Drittlandszollsatz für 2008.19.99.80.0 beträgt 12,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2008.19.99.80.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200819. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0?
2008.19.99.80.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2008.19.99.80.0 im Zolltarif eingeordnet?
2008.19.99.80.0 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 200819 Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt, andere, einschließlich Mischungen > 20081999 in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, andere, andere > 2008199980 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2008.19.99.80.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2008.19.99.80.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI8926/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2008.19.99.80.0?
Warennummer 2008.19.99.80.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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