Zolltarifnummer 2009.19.98: Orangensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, anderer
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2009.19.98 steht für Orangensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, anderer. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2009.19.98 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 2009.19.98
- Drittlandszoll
- 12,2 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2009Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- 2009.19Orangensaft, anderer
- 2009.19.98Orangensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, anderer
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2009.19.98
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12,2 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): konzentrierter Orangensaft mit Süßungsmittel, zur Herstellung von Fruchtsaftgetränken. Aufmachung: 1 l-Tetrapack mit Schaubverschluss. 12 Tetrapacks in einem Karton. Alkoholgehalt: weniger als 0,5 GHT. Brixwert: mehr als 20, jedoch weniger als 67. Ein Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann für die Ware als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Orangensirup Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend, mit einem Wert von mehr als 30 Euro je 100 kg Eigengewicht. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es wurden vertrauliche Angaben gemacht. Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten Brixwert (gemäß Angabe): mehr als 20 und weniger als 67. Gehalt an zugesetztem Zucker gemäß ZAnm 5a) 3. Anstrich Kap 20: weniger als 50 GHT. Gehalt an Saft gemäß ZAnm 5 b) Kap 20: mehr als 50 GHT. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Jus d'orange concentré, d'une valeur BRIX inférieure à 67 et d'une valeur excédant 30 Euros/100 kg poids net.
Orangensirup. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Der fertige Sirup weist einen Brixwert von maximal 66,3 auf. Der eingesetzte Orangensaft erfüllt die Mindestanforderungen des AIJN Code of Practice. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: gelborangefarbene, trübe, sirupöse Flüssigkeit, sehr süß, leicht säuerlich und schwach nach Orange schmeckend. Gehalt an zugesetztem Zucker gemäß ZAnm 5a) 3. Anstrich Kap 20: weniger als 50 GHT. Gehalt an Saft gemäß ZAnm 5b) Kap 20: mehr als 50 GHT. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Orangensirup. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend, mit einem Brixwert von 65,0 +/- 0,5 und einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Der eingesetzte Orangensaft erfüllt die Mindestanforderungen des AIJN Code of Practice. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: gelborangefarbene, trübe, sirupöse Flüssigkeit, sehr süß, leicht säuerlich und schwach nach Orange schmeckend. Gehalt an zugesetztem Zucker gemäß ZAnm 5a) 3. Anstrich Kap 20: weniger als 50 GHT. Gehalt an Saft gemäß ZAnm 5b) Kap 20: mehr als 50 GHT. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend, mit einem Brixwert von 65,0 und einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Der eingesetzte Orangensaft erfüllt die Mindestanforderungen des AIJN Code of Practice. Weitere vertrauliche Angaben liegen vor. Beschaffenheit gemäß Angaben: gelborangefarbene, trübe, sirupöse Flüssigkeit, sehr süß, leicht säuerlich und schwach nach Orange schmeckend. Gehalt an zugesetztem Zucker gemäß ZAnm 5a) 3. Anstrich Kap 20: weniger als 50 GHT. Gehalt an Saft gemäß ZAnm 5b) Kap 20: mehr als 50 GHT. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Orangensaft, zugesetzten Zucker enthaltend, mit einem Brixwert von 65,0 und einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Der eingesetzte Orangensaft erfüllt die Mindestanforderungen des AIJN Code of Practice. Weitere vertrauliche Angaben liegen vor. Beschaffenheit gemäß Angaben: gelborangefarbene, trübe, sirupöse Flüssigkeit, sehr süß, leicht säuerlich und schwach nach Orange schmeckend. Gehalt an zugesetztem Zucker gemäß ZAnm 5a) 3. Anstrich Kap 20: weniger als 50 GHT. Gehalt an Saft gemäß ZAnm 5b) Kap 20: mehr als 50 GHT. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht.
Dle žadatele se jedná o nezmrazenou koncentrovanou pomerančovou šťávu s přidaným cukrem určenou pro přípravu nealkoholického nápoje. Technologie výroby: ovoce se vylisuje, odstředí, přidá se cukr a následně je šťáva pasterizována. Způsob balení: aseptické, bag-in-box 10 litrů. Tato ZISZ nahrazuje ZISZ č. CZ 02-0166-2005.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (1. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 13. März 2009). Ein pasteurisiertes Erzeugnis, bestehend aus Karottensaft mit Zusatz natürlicher Milchsäure, ist in die Position 2009 (KN-Code 2009 89) einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2009 und 2009 89. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2009. Die zugesetzte natürliche Milchsäure (Säureregulator) verändert nicht den ursprünglichen Charakter eines Gemüsesaftes der Position 2009.
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind (RV E2001A00); b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15) (RV E2001B00); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2001C00); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905 (RV E2001D00); e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 (RV E2001E00). 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806) (RV E2002000). 3. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2009.19.98?
Die Zolltarifnummer 2009.19.98 umfasst Orangensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, anderer. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2009.19.98?
Der Drittlandszollsatz für 2009.19.98 beträgt 12,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2009.19.98?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200919. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2009.19.98?
2009.19.98 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2009.19.98 im Zolltarif eingeordnet?
2009.19.98 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln > 200919 Orangensaft, anderer. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2009.19.98?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2009.19.98 erfasst, zum Beispiel DEBTI32901/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2009.19.98?
KN-Code 2009.19.98 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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