Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0: Ananassaft, anderer, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0 steht für Ananassaft, anderer, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie. Der Drittlandszollsatz beträgt 15,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2009.49.30.91.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2009.49.30.91.0
- Drittlandszoll
- 15,2 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2009Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- 2009.49Ananassaft, anderer
- 2009.49.30mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
- 2009.49.30.91drugo
- 2009.49.30.91.0Ananassaft, anderer, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 15,2 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat, zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20 i.V.m. ZAnm 2 a) Kap 20: enthalten. Ein Wert der Ware von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat, zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20 i.V.m. ZAnm 2 a) Kap 20: enthalten. Ein Wert der Ware von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat, zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20 i.V.m. ZAnm 2 a) Kap 20: enthalten. Ein Wert der Ware von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat, zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20 i.V.m. ZAnm 2 a) Kap 20: enthalten. Ein Wert der Ware von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat, zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20 i.V.m. ZAnm 2 a) Kap 20: enthalten. Ein Wert der Ware von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht kann als zutreffend unterstellt werden. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat zur Herstellung von Fruchtsäften. Aufmachung: in 200 l-Stahlfässern; Wert der Ware: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Es wurden vertrauliche Angaben gemacht. Aus diesen Angaben folgt: Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten; Brixwert (gemäß Angabe): mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, anderer, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Ananassaftkonzentrat. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaftkonzentrat zur Herstellung von Fruchtsäften; Aufmachung: in 200 l-Stahlfässern; Wert der Ware: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Es wurden vertrauliche Angaben gemacht. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten; Brixwert (gemäß Angabe): mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, anderer, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Ananassaftkonzentrat Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Ananassaftkonzentrat zur Herstellung von Fruchtsäften. Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Es wurden vertrauliche Angaben gemacht. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Alkohol i.S. der Anm 6 zu Kap 20 (gemäß Angabe): nicht enthalten. Brixwert (gemäß Angabe): mehr als 20, jedoch weniger als 67. Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5a) zu Kap 20: enthalten. Fruchtsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Ananassaft, anderer, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, Ananassaft, nicht in Pulverform, mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, mit Zusatz von Zucker, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (1. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 13. März 2009). Ein pasteurisiertes Erzeugnis, bestehend aus Karottensaft mit Zusatz natürlicher Milchsäure, ist in die Position 2009 (KN-Code 2009 89) einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2009 und 2009 89. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2009. Die zugesetzte natürliche Milchsäure (Säureregulator) verändert nicht den ursprünglichen Charakter eines Gemüsesaftes der Position 2009.
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind (RV E2001A00); b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15) (RV E2001B00); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2001C00); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905 (RV E2001D00); e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 (RV E2001E00). 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806) (RV E2002000). 3. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0?
Die Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0 umfasst Ananassaft, anderer, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2009.49.30.91.0?
Der Drittlandszollsatz für 2009.49.30.91.0 beträgt 15,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2009.49.30.91.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200949. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0?
2009.49.30.91.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2009.49.30.91.0 im Zolltarif eingeordnet?
2009.49.30.91.0 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln > 200949 Ananassaft, anderer > 20094930 mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend > 2009493091 drugo. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2009.49.30.91.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2009.49.30.91.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49817/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2009.49.30.91.0?
Warennummer 2009.49.30.91.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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