Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0: Rauchtabak, anderer
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 steht für Rauchtabak, anderer. Der Drittlandszollsatz beträgt 74,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2403.19.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 24. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2403.19.90.00.0
- Drittlandszoll
- 74,9 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 3
Einordnung im Zolltarif
- 24TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
- 2403Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
- 2403.19Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen, anderer
- 2403.19.90anderer
- 2403.19.90.00.0Rauchtabak, anderer
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 74,9 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Neuseeland | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte, im Wesentlichen mittelbraune Mischung verschiedener Tabake. Die Tabakblattstücke sind regelmäßig auf Breite geschnittenen (Schnitttabak). Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger".
Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um eine Tabakmischung von hellbrauner Farbe, die aufgrund von betrieblichen Qualitätsanforderungen aus dem Herstellungsprozess von Tabakwaren entnommen wird. Die Tabakmischung besteht im Wesentlichen aus fein geschnittenem Tabakblattteilen, die mit einem zurücktretenden Anteil an gerissenen Tabakblattteilen, gröberen Rippenstücken und größeren Tabakblattstückchen vermischt sind. Der Tabak wurde nach ergänzenden Angaben nicht expandiert. Die Tabakmischung ist aufgrund der Zusammenstellung und der Beschaffenheit unmittelbar zum Rauchen geeignet. Eine Aussortierung des Tabaks auf Grund von Qualitätsansprüchen führt nicht dazu, dass die unmittelbare Raucheignung verloren geht. Die Tabakmischung ist lose in Kartons verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, anderen als Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger".
Nach den Angaben der Antragstellerin, dem Produktdatenblatt sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine speziell zusammengestellte Mischung aus im Wesentlichen, ganz oder teilweise entrippten, dunkelbraunen, unregelmäßig großen, gerissenen Tabakblattteilen, die mit wenigen Tabakrippenstücken vermischt sind. Die Mischung enthält auch expandierte Tabakanteile. Nach der Methode zur Identifikation von expandiertem Tabak (Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986) beträgt der Anteil an expandiertem Tabak jedoch lediglich max. 72 %. Insoweit liegt zolltarifrechtlich kein expandierter Tabak vor. Nach dem Untersuchungsergebnis des durchgeführten Rauchtests für Tabak und Tabakwaren (ErlKN Kap. 24 (KN) RZ 01.0 bis 38.0) handelt es sich um einen ohne weitere industrielle Verarbeitung zum Rauchen geeigneten Tabak. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Anderen verarbeiteten Tabak, Rauchtabak, kein Wasserpfeifentabak, nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 2403 19 10 und 2403 19 90: Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Abfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern oder bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen anfallen, gelten als Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und nicht als Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2402 10 00, 2402 20 10 und 2402 20 90) einzureihen sind Als Rauchtabak einzureihen sind auch Mischungen von Rauchtabak mit anderen Stoffen als Tabak, die die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu diesen Unterpositionen erfüllen, ausgenommen Erzeugnisse, die medizinischen Zwecken dienen sollen (Kapitel 30). …
Zu Unterposition 2403 19: 1. Nichtaromatisierter geschnittener Tabak, bestehend aus fermentierten entrippten Tabakblättern, die in schmale (ungefähr 1 mm breite) Streifen unterschiedlicher Länge (bis zu 4 cm) geschnitten wurden. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und 6.
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30) (RV E2401000). 2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen (RV E2402000). 3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung (RV E2403000). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403 11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0 umfasst Rauchtabak, anderer. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2403.19.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 2403.19.90.00.0 beträgt 74,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2403.19.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 240319. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0?
2403.19.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2403.19.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
2403.19.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 24 TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE > 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen > 240319 Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen, anderer > 24031990 anderer. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2403.19.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2403.19.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI34481/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2403.19.90.00.0?
Warennummer 2403.19.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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