Zolltarifnummer 2507.00.80: Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2507.00.80 steht für Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2507.00.80 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 25. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 2507.00.80
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2507.00.80
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Chile | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Halloysit; empirische Formel: Al2Si2O5(OH)4; natürliches Mineral; ohne weitere Zusätze. Befund: Anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm.
MATERIALE AMORFO NON CRISTALLIZZATO, CON PARTICELLE LAMELLARI. SI TRATTA DI POZZOLANA ARTIFICIALE OTTENUTA DALLA CALCINAZIONE E FRANTUMAZIONE DI UN’ARGILLA CAOLINICA. IL PRODOTTO VIENE UTILIZZATO COME ADDITIVO PER CALCESTRUZZI, MALTE E RIVESTIMENTI A BASE DI CEMENTO O CALCE. NON E’ PRESENTATO NELLA CONFEZIONE ORIGINALE.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Kaolin und 1,5% Titandioxid, wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 1% an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, breiig-dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Kaolin, wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 1% an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: hellgrau-cremefarbene, fließfähige, breiig-dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Kaolin und 1,5% Titandioxid, wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 1% an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: hellgrau-cremefarbene, fließfähige, breiig-dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Kaolin, wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 1% an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Physikalische Eigenschaften: weiße, geruchlose Suspension - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: wässrige Dispersion von Kaolin gemischt mit bis zu 1,0% Hilfsstoff und bis zu 500 ppm Biozid - Physikalische Eigenschaften: weiße, geruchlose Suspension - Verwendungszweck: Mineral-Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Kaolin und 1,5% Titandioxid, wässrige Dispersion, mit einem Anteil von 1% an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllstoff und Pigment / Papier- und Kartonagenherstellung - Sonstiges: Titandioxid ist im Stein enthalten und wird nicht beigemischt. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: hellgrau-cremefarbene, fließfähige, breiig-dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung und Verwendung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von Kaolin in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "anderer kaolinhaltiger Ton" der Position 2507 anzusehen ist.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Kaolin und andere kaolinhaltige Tone und Lehme, deren Hauptbestandteil Kaolinminerale sind, wie Kaolinit, Dickit, Nakrit, Anauxit und Halloysit. Solche Tone und Lehme verbleiben in dieser Position, auch wenn sie gebrannt sind. Kaolin (auch als Porzellanerde bezeichnet) ist ein hochwertiger, weißer oder fast weißer Ton, der in der Porzellan- und Papierindustrie verwendet wird. Nicht zu dieser Position gehören kaolinhaltige Sande (Pos. 2505).
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch. (RV E2501000) 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2507.00.80?
Die Zolltarifnummer 2507.00.80 umfasst Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2507.00.80?
Der Drittlandszollsatz für 2507.00.80 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2507.00.80?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 250700. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2507.00.80?
2507.00.80 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2507.00.80 im Zolltarif eingeordnet?
2507.00.80 steht in dieser Hierarchie: 25 SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT > 2507 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt > 250700 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2507.00.80?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2507.00.80 erfasst, zum Beispiel DEBTI29642/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Fällt 2507.00.80 unter CBAM?
Ja. 2507.00.80 ist im Anhang I der CBAM-Verordnung erfasst (Sektor Cement). Einführer melden die eingebetteten Emissionen und erwerben CBAM-Zertifikate.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2507.00.80?
KN-Code 2507.00.80 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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